310  $  65.  Die  Ausführung  des  Kriegsteilnehmergesetzee.

im  gegenwärtigen  Augenblick  in  keinem  Bundesstaste  versammelt  sind,  "es  sich
rechtfertige,  den  Weg  der  Reichegesetzgebung  zu  betreten.

Die  auf  die  Verteilung  der  oben  bezeichneten  Summe  durch  die  einzelnen  Bundesregierungen
  bezügliche  Schlußbestimmang  entspricht  den  bei  der  Beratung,  betreffend
  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  die  aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen
  im  Reichstage  aufgestellten  und  von  den  verbündeten  Regierungen  angenommenen
Geesichtspuskten.

8  65.  Il.  Die  Ausführung  des  Kriegsteilnehmergeset

A.  Die  Ausführung  von  Reichswegen

hielt  sich  in  sehr  engen  Grenzen  und  beschränkte  sich  eigentlich
auf  die  Aufteilung  der  bewilligten  Mittel  unter  die  Bundesstaaten")
in  Anrechnung  auf  ihren  Anteil  an  der  Kriegsentachädigung.  Dent
schon  in  der  Bundesratssitzung  vom  10.  Juni  1871  (Protokolle  S
1871  S.  313),  in  der  die  Einbringung  des  Entwurfs  beschl  ossen
wurde,
„war  man  allgeitig  damit  einverstanden  .  daß  der  Entwurf  nicht  bezWecke,

1.  die  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Verwebdung  der  ihnen
überwiesenen  Summe  über  das  Maß  des  von  ihnen  selbst  anerkannten  Bedürfnisses
hinaus  zu  verpflichten,  oder

2.  dem  Reich  ein  Recht  zur  Ueberwachung  ‚der  durch  die  einzelnen  Bundesregierungen
  bewirkten  Verwendung  vorzubehalten‘

B.  Die  Ausführung  in  den  Bundesstaaten

war  demgemäß  deren  Ermessen  überlassen  und  gestaltete  sich
ganz  verschieden.

Für  Preußenis)  beschloß  das  Stanteministerium  bereits  in

der  Sitzung  vom  18.  Juni  1871:

r  Antrag  des  Herrn  Ministers  des  Innern  vom  15.  d.  M.  wegen  Verteilung
der  Beihilfe  an  Reservisten  und  Landwehrleute  durch  eine  Kommission  der  Provinzielstände
  wird  von  dem  Kgl.  Steatsministerium  gebilligt  mit  folgenden  Moda-1
  “

.  Die  Verteilung  der  vom  Reiche  zur  Disposition  der  R  ng  gestellten
Summe,  welche  nach  Mitteilung  des  Herrn  Stastaministers  Deibrück  zirka  2  494  000
Rtl.  für  Preußen  =  eirke  3  .  pro  Kopf  betragen  wird,  soll  a  zu  3,  des

Betrages  erfolgen  und  nur  1/  zur  Ausgleichung  und  Deckung  apäler  hervortretenden
Bedürfnisses  reserviert  werden.

b.  Die  Verteilung  unter  die  einzelnen  Provinzen  erfolgt  in  Pauschquanten  nach
dem  ungefähren  Maßstabe  der  Bevölkerung;  jedoch  ist  für  die  drei  neuen  Provinzen

1)  U.  a.  haben  erhalten  in  Ril.

Bayern  .  rn  600,239
Württemberg  DE  184,400

Baden  ER  149,195
Südhessen.  '852

2,494,492

Vgl.  die  Beilage  Zum  Bundesratsprotokoil  vom  22.  Juni  1872.

1a)  Vgl.  zum  folgenden  die  Akten  des  Finanzministeriums  betr.  die  Gewährung
von  Beihilfen  an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr  im  Kriege  von  187071  und
die  Ausführungen  des  Stasteminjstere  Delbrück  in  der  Reichstagseitzung  vom  25.  Oktober
  1871  (Berichte  S.  54).

Aehnlich  war  die  Behandlung  in  den  übrigen  Bundesstaaten,  Vgl.  zB.  für  das
Bio  aberzogtum  Baden  die  Ministerialverorda.  v.  17.  1871  (Ges.-  u.  Verordn.--Bl.
  S.  147),  für  das  Großh  um  Hessen  die  Ve  drordnnng  vom  8.  September  1871
(Groß  ‚RegBl.  von  Nr:  a)  für  Württemberg  die  Verhandlungen  der  IL  Kammer

vom  Juli  26.  Februar  1872.
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