$  65.  Die  Ausführung  des  Kriegsteilnehmergesetzes.  311

«in  geringeres  Pauschquantum  zu  arbitrieren,  da  die  Zahl  der  Reservisten  und  Landwehrleute
  dort  bei  weitem  noch  nicht  den  Durchschnitisbetrag  erreicht.
Kriegaminister  wird  nach  der  bekannten  Zahl  der  in  jeder  Provinz  dienstfähigen  Köpfe

rhältuis  arbitrieren,  welches  für  jede  der  3  neuen  Provinzen  als  angemessener
Verteilungsmaßstab  anzunehmen  ist,  und  wird  dem  Herrn  Minister  des  Innern  Mitteilung
  darüber  machen.

c.  Den  großen  Städten  von  50000  Einwohnern  und.  darüber  ist  ihr  nach  der
Bevölkerung  bemessener,  der  betreffenden  Provinz  anzurechnender  Anteil  sofort
direkt  zu  überweisen,  „de  in  diesen  Städten  das  Bedürfnis  besonders  fühlbar  ist
und  den  Durchschnittsmaßstab  ohne  Zweifel  erreichen  wird.  Die  Verwendung
«erfolgt  dort  durch  die  Städtischen  Behörden.

d.  Im  übrigen  haben  die  Provinzialstände  über  die  Unterverteilung  und  über
die  Organe  der  Ausführung  frei  zu  beschließen.  Doch  sol  den  Ständen  und
Städten  gesagt  werden  in  betreff  der  zu  beobachtenden  Grundsätke:

aa.  die  Gewährung  von  Darlehnen  müsse  die  Regel  bilden;  Geschenke  seien
nur  in  äußerst  dringenden  Fällen  und  dann  nicht  über  die  Summe  von  50  Rtl.  hinaus
an  den  Einzelnen  zu  geben;

b.  für  die  Darlehne  sei  die  ‚Zahlung  von  Zinsen  nicht  über  3%  jährlich  und
die  Rückzehlung  in  mäßiger  Fris;,  in  der  Regel  binnen  3  Jahren  zu  bedingen;

die  Unterstützung  der  Bedürftigsten  sei  vorzugsweise  ins  Auge  zu  fassen,
namentlich  solcher,  welche  dadurch  vor  dem  Verlust  einee  Gewerbes  oder  anderen
Gesc  s  bewahrt  werden  können,  auch  sei  die  Berücksichtigung  von  Eigentümern
kleinen  Grundbesitzes  (von  Häuslern,  Büdnern  wu  dgl.)  nicht  ausgeschlossen  ;

dd.  es  sei  die  Absicht  der  Regierung,  vorbehaltlich  der  einzuholenden  Zustimmung
  des  Preuß.  Landtages,  die  wieder  eingehenden  Summen  den  Provinzen
seiner  Zeit  zu  belassen  zur”  Bildung  eines  Fonds  für  ähnliche  oder  andere  gemeinnützige
  Zwecke.

e.  In  betreff  der  Kassenverwaltung  erklärt  der  Herr  Finanzminister  vorläufi
seine  Bereitwilligkeit,  die  Kräfte  der  Regierungsheuptkassan  und  Kreiskassen  nsc
Möglichkeit  für  die  Zahlung  und  Wiedereinziehung  der  fraglichen  Gelder  zur  Disposition
  zu  stellen.‘

I.  Demgemäß  erließ  der  Minister  des  Innern  an  sämtliche
Oberpräsidenten  den  folgenden  Runderlaß  vom  23.  Juni
1871:

Es  liegt  in  der  Absicht,  drei  Vierteile  der  auf  Preußen  fallenden  Gesamtsumme
auf  die  einselnen  Provinzen  der  Monarchie  zu  repartieren,  den  Rest  aber  zunächst
hier  zu  asservieren,  um  später  eine  Ausgleichung  vornehmen  und  denjenigen  Provinzen
  einen  Zuschuß  gewähren  zu  können,  für  welche  sich  ein  solcher  als  notwendig
  herausstellen  wird.  Als  Maßstab  für  die  Verteilung  soll  das  Verhältnis
zur  Anwendung  gebracht  werden,  in  welchem  in  den  einzelnen  Provinzen  Offiziere,
Aerzte  und  Mannschaften  dee  Beurlaubtenstandes  aus  Anlaß  des  letzten  Krieges
zu  den  Fahnen  einberufen  worden  eind.

“In  welcher  Weise  die  Unterverteilung  der  Perzipiends  der  einzelnen  Provinzen
zu  bewirken  und  die  Prüf  der  Unterstützungsansprüche  resp.  die  Bewilligung
der  Beihilfen  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  zu  regeln  sein  möchte,  darüber  soll
den  Provinzisiständen  die  freie  Beschlußfassung  überlassen  bleiben.  Zu  diesem

de  ist  eine  pravinzielständische  Kommiesion  zu  wählen,  wälche  unter  dem
Vorsitze  des  Oberpräsidenten  resp.  seines  Stellvertreter  den  Maßstab.  für  die
Unterverteilung  mit  Rücksicht  auf  die  in  den  verschiedenen  Teilen  der  Provinz
vorwaltenden  verschiedenartigen  Verhältnisse  festzustellen,  die  Unterverteilung  selbst
zu  bewirken,  die  Organe,  durch  welche  die  Prüfung  der  Unterstützungsanträge  und
die  Bewilligung  der  Beihilfen  erfolgen  soll,  zu  bestimmen  und  diese  Organe  mit  den
nötigen  Difekfiven  zu  versehen

In  auf  diese  Direktive  "wird  es  rätlich  sein,  die  Kommission  darauf
hinzuweisen,  ur  da  von  einer  Unterstützung,  sei  es  in  der  Form  eines  Darlehns,
sei  es  durch  eine  jr  fonds  .perdu  gemachte  Zuwen  die  Rede  sein  darf,  wo  es

sich  um  einen  durch  die  Tengere  Abwesenheit  im  Heeresdienste  herbeigeführten
Verlast  handelt,  der  die  Wiederaufnahme  des  bürgerlichen  Berufes  ohne  den  Hinzutritt
  einer  Subvention  unmöglich  macht  oder  doch  in  hohem  Maße  erschwert.  In
die  Kategorie  der  hiernsch  zu  Unterstützenden  werden  vorzugsweise  Gewerbetreibende