312  $  65.  Dig  Ausführung  des  Kriegeteilnehmergesetzes.

und  ähnliche  Berufsklassen,  sowie  Eigentümer  kleineren  Grundbesitzes  zu  rechnen
sein,  welche  durch  eine  Beihilfe  vor  dem  Ruin  ihres  Gewerbes  oder  Geschäftes  bewahrt
  werden  können.  Solchen  Personen  dagegen,  welche  den  Lebensunterhalt
lediglich  durch  ihrer  Hände  Arbeit  gewinnen,  wre  Tagelöhner,  Fabrikarbeiter,  Gesellen
  usw.,  ebenso  wie  diejenigen,  die  ohne  weiteres  bei  ihrer  Rückkehr  in
dieselbe  Stellung  und  Tätigkeit‘  wieder  eintreten  können,  die  sie  zur  Zeit  der  Einberufung
  zur’  Fahne  verlassen  haben,  wie  Beamte,  Hausoffizianten,  Wirtschaftsinspektoren
  u.  dgl.,  werden  Unterstützungen  in  der  Regel  nicht  zu  bewilligen  sein.  .  .

Was  die  Form  der  Beihilfen  anlangt,  so  wird  die  Gewährung  von  Darlehnen
die  Regel  bilden  müssen,  während  Geschenke  nur  in  dringenden  Fällen  und  dann.
nicht  über  den  Betrag  von  50  Talern  hinaus  zuzubilligen  sein  werden.  Dabei
möchte  es  sich  empfehlen,  eine  mäßige,  a  nicht  überateigende  Verzinsung  der
Darlehen  und  ihre  ortisation  in  mäßiger  Frist,  etwa  in  3  Jahren  vorsuschreiben.

Ale  Organe  für  die  Prüfung  der  Unterstützungsanträge  erscheinen  vo:
weise  die  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850  (GS.  S.  70)  gebildeten
  Unterstützungakommissionen,  welche  mit  den  Verhältnissen  der  Landwehrund
  Reservisten-Familien  bekannt  sein  werden,  geeignet.  .

II.  In  den  einzelnen  Provinzen  war  sonach  den  Provinzialständen
  die  Unterverteilung  überlassen  und  die  dabei  befolgten
Grundsätze  waren  ganz  verschieden.  Vgl  zB.  die  Beschlüsse  der
Provinzialstände  von  Schlesien  vom  6.  Juli  1871,  der  Rheinprovinz

vom  12.  Juli  1871,  von  Sachsen  vom  17.  Juli  1871.

IV.  Hinsichtlich  des  zurückbehaltenen  vierten  Viertels  beschloß
  das  Staatsministerium  in  der  Sitzung  vom  7.  November  1871:

.  Der  Herr  Minister  des  Innern  brachte  zur  Sprache,  daß  an  Unterstützungen
der  Reservisten  von  der  an  Preußen  gezahlten  Summe  noch  !,  als  Reserve  zur  Ausgleichung
  zurückbehalten  ist,  und  daß  Anmeldungen  darauf  aus  den  einzelnen  Provinzen
  in  sehr  verschiedenem  Maße  vorliegen,  aus  dem  Westen  weniger,  aus
dem  Osten  mehr.  Er  schlägt  vor,  alle  diese  Nachforderungen  zusammen  zu  rechnen
und  die  Reserve  —  unter  Zurückhaltung  einer  angemessenen  Summe  für  die  noch
bei  den  Fahnen  befindlichen  ca.  10000  Reservisten  und  Landwehrmänner  (ca.
3100  in  Frankreich,  die  übrigen  bei  den  Kayalleriregimentern)  —  nach  Verhältnis
der  eingegangenen  Nachforderungen  zu  verteilen,  da  ein  anderer  Maßstab  des  Bedürfnieseg

  nicht  zu  finden  sei.  Die  Majorität  des  Stastsministeriums  erklärt  sich
damit  einverstanden.  ..  .

V.  Die  Forderungsrechte  aus  den  vom  Staate  durch  Vermittelung
  der  Provinzen  gewährten  Darlehen  wurden  auf  die  Kreise
übertragen,  durch  das

PrG.  vom  31.  März  1873.  _

$  1.  Die  Forderungsrechte,  welche  der  Staat  in  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  22.  Juni  1871  (RGBl.  S.  271)  Angehörigen  der  Reserve  und  Landwehr
  gegenüber  durch  die  Gewährung  von  Beihilfen  in  Form  von  Darlehnen  erworben
hat,  gehen  kraft  dieses  Gesetzes  auf  die  einzelnen  Kreise  beziehungsweis  kreiseximierten
  Städte  und  die  Hohenzollernschen  Lande  in  dem  Umfange  über,  in  welchem
die  Darlehne  innerhalb  dieser  Verbände?)  bewilligt  worden  sind.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Forderungsrechte,  welche  der  Staat  dadurch
erwirbt,  daß  weitere  Darlehne  an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr  aus  dem
durch  Zuschüsse  aus  der  Staatskabse  bis  auf  den  Gesamtbetrag  von  3,577,810  Telern  _
zu  ergänzenden  Beihilfefonda  gewährt  werden.

Die  Fonds,  welche  durch  die  "Rückzahlung  der  im  $  1  bezeichneten

3)  Hierzu  bemerkten  die  Min.  d.  Ina.  d.  Fin.  in  einem  Runderlaß  an  die
Oberpräsidenten  vom  6.  Mai  1873,  daß  "infolge  dieser  Beschränkung  das  Gesetz  "
keine  Anwendung  finde  anf  Forderungsrechte  gegenüber  solchen  Reserve-  und  Land»  ”
wehrmannschaften,  welche  zur  Zeit  der  Gewährung  der  Beihilfen  im  Ausland  ihren
Wohnsitz  yakten  und  denen  deshalb  die  Darlehne  nicht  aus  dem  den  Kreisverbänden:
pp.  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln,  sondern  seitens  der  Provinzisl-  resp.  Kom.
munalständischen  Kommissionen  unmittelbar  bewilligt  worden  seien.