$  66.  Dia  Reichsgesetze  vom  4.  Dez.  1871  und  vom  23.  Febr.  1874.  313

Darlehne  gebildet  werden,  sind  -  zur  Verwendung  für  gemeinnützige  Zwecke  im
Interne  er  betreffenden  Kreise  bzw.  Landesteile  bestimm
Die  Verwaltung  des  für  die  Hohenzollernschen  Lende  zu  bildenden  Fonds

wird  de  zur  Einführung  einer  kommunalen  Vertretung  in  denselben  durch  königliche
Verordnung  geregelt.

VI.  Bei  der  Wiedereinziehung  der  gewährten  Darlehen
scheint  nicht  überall  mit  der  nötigen  Rücksichtnahme  vorgegangen
zu  sein.°’)

‚,   E.  Ergänzende  Vorschriften.

8  66.  Die  Reichsgesetze  vom  4.  Dezember  1871  und  vom
23.  Februar  1874.

A.  Reiohegesetz  beir.  den  Ersatz  der  den  bedürftigen  Familien  zum  Dienst
einberufener  Reserve-  und  Landwehrmannschaften  gewährten  oder  noch  zu  gewährenden
Unterstützungen  vom  4.  Dezember  1871  (RGBl.  1871  S.  407).

8  1.  Die  innerhalb  des  Gebiefes  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  den
bedärftigen  Familien  der  aus  Anlaß  des  Krieges  gegen  Frankreich  zum  Dienste  einberufenen
  Reserve-  und  Landwehrmannschaften  auf  Grund  der  Gesetze  vom  27.  2
1850  (BundengesBl.  von  1867  S.  125)  und  8.  4.  1868  (ebenda  S.  38)  gewährten
beziehungsweise  noch  zu  gewährenden  Unterstützungen  sind,  soweit  dieselben  die
im  $  5  des  ersteren  festgestellten  Minimalsätze  nicht  übersteigen,  den  verpflichteten
Kommunslverbänden  oder,  wo  die  beteiligten  Staaten  selbst  an  deren  Stelle  getreten
sind,  den  letzteren  zu  erstatten.

8  2.  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  aus  dem  Gesamtanteile  der  Staaten
des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung
  vorweg  zu  entnehmen  und  den  einzelnen  Staaten  in  den  von  denselben
  nachzuweisenden  Beträgen  zur  Bewirkung  der  Erstattung  zur  Verfügung  zu
stellen  bzw.  selbst  zu  erstatten.

ie  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlich  werdenden  Anordnungen
hat’der  Bundesrat  zu  er

Motive  sind.  dem  Entwurfe  dieses  Gesetzes  nicht  beigefügt.  Vielmehr
  ist  bei  der  Einbringung  nur  auf  den  in  der  Reichstagssitzung
vom  8.  November  1871  angenommenen  Antrag  v.  Cranach  (Berichte
S.  202)  Bezug  genommen.  Vgl.  die  Bundesratsprotokolle  1871  8  603.

Im  Reichstag  ist  das  Gesetz  am  28.  November  1871  (1.  und
2.  Lesung)  und  am  29.  November  1871  (3.  Lesung)  beraten  und  unverändert
  angenommen  worden  (Verhandlungsber.  S.  589,  590,  596  ff.).

B.  Relohsgesetz  betr.  die  Gewährung  von  nacht  rägtichen  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  vom  23.  Februar  1874  (RGBl.  1874  S.  17).

81.  die  innerhalb  des  Gebietes  des  Tornaligen  Norddeutschen  Bundes  aus
Anlaß  des  Krieges  gegen  Frankreich  auf  Grund\.des  $  3  des  Gesetzes  wegen  der
Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung  vom  11.  Mai  1851  (BundesgesBl.  von  1867

5)  ohne  gesetzlichen  Anspruch  auf  Entschädigung  erfolgten  Kriegsleistungen
der  Gemeinden  ist  den  letzteren  nach  näherer  Bestimmung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
nachträglich  Vergütung  zu  gewähren.

)  für  die  Gewährung  von  Naturalquartier  nach  dem  Servistarife,  welcher
dem  Bundesgesetze  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes  vom  235.  Juni  1868  (BundesgesBl.  S.  523)  beigefügt  ist.

Außerdem  soll  denjenigen  Gemeinden,  welche  für  Quartierleistungen  mehr  als
das  Doppelte  der  einfachen  Servisvergütung  bar  aufgewendet  haben,  der  Aufwand,
welcher  das  Doppelte  des  Servises  übersteigt,  höchstens  jedoch  bis  zu  dem  Betrage
der  einfachen  Servisvergütung,  erstattet  werden;

w)  re  Notizen  in  der  Posener  Ztg.  1872  Nr.  582  und  der  Vossischen  Zig.
Jahrgang  und  die  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses  vom
11.  Dezember  1872  (Berichte  S.  314)  und  dagegen  den  Kommissionsbericht  Ar.  1%
(11.  LegPer.  III.  Sess.  1872/73)  des  Abg.Hauses  vom  14.  Februar  1873  S.