314  866.  Dio  Reichsgesatze  vom  4.  Der.  1871  uad  vom  23.  Febr.  1874.

2)  für  „geleisteten  Vorspann  nach  den  für  Friedenszeiten  gesetzlich  bestehenden

ür  die  im  $  3  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  neben  dem  Vorspanne
bezeichasten  Dienste  usw.  nach  den  am  Orte  der  Leistung  in  gewöhnlichen  Zeitverhältnissen
  üblichen  Preisen,

4)  für  die  Hergabe  von  Räumlichkeiten  zu  Wachen,  Handwerkstätten  und  zur
Unterbringung  von  Militäreffekten  nach  dem  von  ‚den  Gemeinden  dafür  nachweislich
gemachten  Baraufwande,  soweit  derselbe  von  der  oberen  Verwaltungsbehörde  als
angemessen  bescheinigt  wird.

r  die  übrigen  im  9  3  Nr.  3  des  Ges.  vom  11.  Mai  1851  bezeichneten
Leistungen  erfolgt  keine  Vergütung.

3.  Die  Ansprüche  auf  Vergütung  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden,
bei  welchen  dieselben  zu  liquidieren  sind,  nach  dem  Ergebnisse  der  stattgefundenen
Ermittelungen  „festgestellt.

ie  zur  Vergütung  erforderlichen  Mittel  sind  aus  dem  Gesamtanteile
der  Staaten  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen  Kriegskostenentechädigung
  zu  entnehmen  und  den  einzelnen  Stasten  in  den  von  denselben
nachzuweisenden  Beträgen  zur  Bewirkung  der  Vergütung  zur  Verfügung  zu  stellen.
Soweit  einzelne  Staaten  oder  „grölere  Kommunalverbände  die  den  Gemeinden  nach
Jdiegem  Gesetze  zustehenden  Vergütungen  .bereits  gewährt  oder  die  den  Gemeinden
obliegenden  Leistungen  an  deren  Stelle  übernommen  ‚haben,  fließen  die  entsprechenden

e  diesen  Steaten  oder  Kommunalverbänden

en  Gemeinden  und  größeren  Kammunalverbänden  yah  die  verfassungemälige
Beschlußfnanung  über  die  Verwendung  der  empfangenen  Vergütungen  zu  überlassen.

5.  Die  zur  Ausfübrung  dieses  -  Gesetzen  erforderlich  werdenden  Anordnungen
hat  der  Bundesrat  zu  erlassen.  Derselbe  hat  im  Besonderen  auch  die  Präklusivfristen
  festzusetzen,  welche  bei  dem  öffentlichen  Aufrufe  der  auf  Grund  dieses
Gesetzes  zu  erhebenden  Ansprüche  bekannt  zu  machen  sind  und  mit  deren  Ablauf
die  nicht  angemeldeten  Ansprüche  erlöschen.

Der  im  wesentlichen  dem  vorstehend  wiedergegebenen  Gesetz
entsprechende  Entwurf  (Reichstagsdrucksache  I  Session  1874  Nr.
11)  wurde  im  Reichstag  am:  10.,  13.  und  16.  Februar  1874  (Verh.-Ber.
  S.  16ff.,  50f£,  68)  beraten  und  mit  einzelnen  Veränderungen
am  18.  Februar  1874  (Verhandl.  Bericht  S.  97)  angenommen.  Er
entsprach  deh  früher  geäußerten  Wünschen  des  Reichstags.!)

Den  Gesetzentwurfe  beigefügt  waren  die  folgenden

Der  vorliegende  Gesetzentwurf  Br  davon  aus,  daß  für  diejenigen  während
des  Krieges  gegen  Frankreich  im  Gebiete  des  vormaligen  Norddeutschen  Bunder  erfolgten
  Kriegaleistungen,  hinsichtlich  deren  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1851  ein  Anspruch  auf  V:  tung  nicht  besteht,  eine  solche  Vergütung  in
gewissem  Umfange  nachträglich  gen  ährt  werden  soll.  Er  stellt  sich  hiermit  im  all-"gemeinen
  auf  denselben  Standpunkt,  zu  welchem  eich  der  Reichstag  bereits  durch
seinen  Beschluß  vom  8.  November  1871  (Stenograph.  Bericht  S.  202)  üher  den

usatzantrag  des  Abßeordneten  Grumbrecht  zu  dem  Antrage  des  Abgeordneten  von
Cransch,  betreffend  die  Erstattung  der  von  den  Kreisen  usw.  gemachten  Aufwendungen
  zur  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  der  zum  Dienate  einberufenen  Reserve-
  und  Landwehrmannschaften,,  bekannt  hat.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  in  Anspruch  genommenen  Kriegsleistungen,
  welche  überhaupt  nicht,  beziehungsweise  nur  zum  Teil  zu  vergüten  waren,
sind  namentlich:

1)  die  Gewährung  von  Naturalquartier,
2)  die  Gestellung  von  Wegweisern,  Boten,  des  Vorspanns  und  sonstiger  Transportmittel,


3)  die  Gestellun  ung  der  Mannschaften  und  Gespanne  zum  Wege-  und  Brückenbau
und  zu  fortifikatorischen  Arbeiten  für  vorübergehende  Zwecke,

den  Bericht  der  Petitionskommission  I.  Legielaturperiode,  II.  Session
187,  De  nanhe  Nr.  44  A.