$  66.  Die  Reichsgesetze  vom  4  Dez.  1871  und  vom  23.  Febr.  1874.  315

4)  die  Ueberweisung  der  Ränmlichkeiten  für  Wachen,  Handwerkstätten  und  zur
Unterbringung  von  Militäreffekte
Die  außerdem  nach  der  Bestimmung  im  $  3  Nr.  3a.  a.  O.  erfolgten  Ueberweisungen
  von  disponiblen  oder  bereitstehenden  eigenen  Gebäuden  der  Gemeinden  können
  hier  unberücksichtigt  bleiben,  da  sie  mit  einem  Aufwande  der  beteiligten  Gemeinden
  nicht  verbunden  gewesen  sind.  —
Der  Maßstab,  nach  welchem  die  vorstehend  unter  1—4  bezeichneten  Kriegsleistungen
  zu  vergüten  sind,  wird  sich  in.der  Hauptsache  nach  denselben  Grundeätzen
  bestimmen  müssen,  nach  weichen  die  Vergütung  gleichartiger  Leistungen  laut
des  en  vom  11.  Mai  1851  zu  erfolgen  hat  Diese  Grundsätze  weisen  für  die
er
8  Ho  0  aralquartiers  und  des  Vorspannes  auf  die  feststehenden  Friedenssätze
{  .)s
r  Arbeitsdienste  und  Trangportmittel  auf  die  in  gewöhnlichen  Zeitverhältnissen
  ortzüblichen  Preise  g  ll  ebenda),
c)  der  Ueberweisung  vo  n  Räumlichkeiten  auf  den  durch  die  Beschaffung  erjrachsenen
  Aufwand  (88  1  und  17  daselbet)

Nicht  ohne  Bedenken  ist  es  allerdings,  die  vollen  Friedenssätze  auch  für  die
Quartiergewährung  auf  Märschen  und  in.Kantonnierungen  zu  bewilligen,  da  die  Leider
  Quartiergeber  bei  derartigen  Quartieren  im  allgemeinen  erheblich  hin-‚ter
  den  Leistungen  zurückstehen,  gleren  "Erfüllung  bei  der  tiergewährung  nach
Mas  e  des  Gesetzes  vom  2  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  beansprucht
on  kann,  Im  Hinbljck  auf  die  günstigen  Verhältnisse  des  letzten  Krieges,  unter
denen  auch  die  Quartiergewährung  an  marschierende  und  kantonnierende  Truppen
innerhalb  des  Bundesgebietes  im  allgemeinen  in  geregelter  und  normaler  Weise  vor
sich  gegangen  und  von  den  ‚Qrartiergebern  in  den  meisten  Fällen  das  geleistet  werden
  konnte  und  geleistet  worden  ist,  was  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  zu  beanspruchen
  gewesen  wäre,  wird  es  indessen  zulässig  sein  in  diesem’  Falle  ausnahmsweise
für  alle  rtierleistungen  die  vollen  Friedenssätze  zu  vergüten.

Ueber  den  voraussichtlichen  finanziellen  Effekt  einer  Vergütung  nach  diesen
Sätzen  haben  für  das  gesamte  Gebiet  des  vormaligen’  Norddeutschen  Bundes  Ermittelungen
  stattgefunden.  Es  beträgt  darnach  der.  Wert  der  Leistungen  jener

Kategorien:

bei  Z  ndel  der  Sätze  des  Servicetarifs  für
en  Frieden  ee  1,620,300  Taler,
zu  2  und  3:  bei  Zugrandelogung  der  für  den  Frieden  normierten
:  .  Vergütungssätze,  bzw.  der  in  gewöhnlichen  Zeitverhältniesen
  ortsüblichen  Preise  .  218,800  „
zu  4:  bei  Zugrundelegung  des  wirklichen  Aufwandes  .
Zusammen:  1,  ss  1  Taler.

Dem  treten  noch  Leistungen  der  gedachten  Art  (1  bis  4)
hinzu,  welche  in  den  vorliegenden  Mitteilungen  nicht  spezifiziert

sind,  im  Werte  von  .  2  54,  00  ”
Sodaß  sich  der  Gesamtwert  belaufen  wird  ut  .  «   1,969,100  Taler.

Wenngleich  das  Resultet  dieser  vorläufigen  Ermittelungen  als  ein  unbedingt
quverlässiges  nicht  angesehen  werden  kann,  so  wird  doch  angenommen  werden  düren,
  daß  es  ein  3  nd  richtiges  ist,  und  es  wird  davon  ausgegangen  werden
Können  daß  der  za  vergütende  Wert  der  gedachten  Leistungen  im  ganzen  Gebiete
des  vormaligen  en  Norddeutschen  B  Bundes  den  Betrag  von  zwei  Millionen  Talern  kaum

Neben  diesen  allgemein  und  gleichmäßig,  be  beabeichti  igten  Vergütungen  will  der

vorliegende  Entwurf  noch  einzelnen,  besonders  hart  betroffenen  Ortschaften  eine  weitere
  Xintschädigung  zuteil  werden  lassen.  Eine  nicht  unbeträchtliche  Anzahl  von  Ortschaften,
  darunter  namentlich  mehrere  Festungsstädte,  hat  infolge  der  .Anhäufung

estungss
Kriegsgefangenen  mit  außergewöhnlich  starken  Besatzungen  belegt  werden  müssen,
und  €s  haben  letztere,  da  die  vorhandenen  Kasernements  meist  für  die  Gefangenen
in  rauch  genommen  aan,  nur.  in  Bürgerquartieren  untergebracht  werden
können.  Auch  haben  andere  Umstände  zu  besonders  starken  Belagungen  einzelner
n  geführt.  Die  Aufwendungen,  "welche  in  diesen  Fällen  von  den  betei-