316  $66.  Die  Reichsgesetze  vom  4  Dez.  1871  und  vom  23.  Febr.  1874.

ligten  Gemeinden  zur  Beschaffung  der  erforderlichen  Quartiere  gemacht  worden
sınd,  erreichen  zum  Teil  sehr  erhebliche  Beträge,  zu  deren  Deckung  die  Gewährung
  der  einfachen  Serviseätze  nicht  annähernd  genügt.  Nachstehende  Beispiele
mögen  dies  veranschaulichen:

Hat  nach  dem  Servisanspruch  Hat  bar  aufgewendet  einen

Name  der  Ortschaft:  *  zu  beanspruchen:  Mehrb  st  rag  von:
er  er
Berlin  140,000  237,270
Stettin  119,870  °  183,170
Düsseldorf  7,860  53,430
Cöln  49,660  167,869
Cassel  31,230  48,010
Frankfurt  a.  M.  31,030  65,710
Hannover  62,280  87,710
Dresden  110,000  290,000
veipzig  18,000  42,000
Braunschweig  21,470  33,142
Ritzebüttel  10,250  30,100

Man  wird  von  Haus  aus  darauf  verzichten  müssen,  einen  allgemein  anwendbaren
  Maßstab  zu  suchen,  nach  welchem  in  solchen  Fällen  außergewöhnlicher
Aufwendungen  erhöhte  Vergütungen  zu  gewähren  sind.  Erste  Voraussetzung  einer
außerordentlichen  Vergütung  wird  immer  die  sein  müssen,  daß  in  der  Tat  ein
unvermeidlich  gewesener  Aufwand  vorliegt:  es  wird  daher  jeder  einzelne  Fall
für  sich  und  unter  Erörterung  der  konkreten  Verhältnisses  zu  prüfen  sein.  Ueberhaupt
  aber  wird  eine  solche  außerordentliche  Servisvergütung,  soll  nicht  eine  unabsehbare
  Menge  nicht  zu  bewältigender  Erörterungen  und  nicht  festzustellender  Ansprüche
  hervorgerufen  werden,  gfundsätzlich  auf  die  Fälle  zu  beschränken  sein,
in  welchen  nicht  die  Quartiergeber,  gondern  die  Gemeinden  außerordentliche
Aufwendungen  gemacht  haben,  und  zwar  Aufwendungen,  welche  durch  eine  andauernde,
die  Stärke  der  Friedenseinquartierung  erheblich  übersteigende  Belegung  mit  Truppen
bedingt  worden  sind,  und  weiche  wesentlich  mehr  betragen,  als  die  Vergütung
nach  den  gewöhnlichen  Tarifsätzen.  Auch  wird  es  unerläßlich  sein,  für  die  außerordentliche
  Vergünng  eine  Maximalgrenze  festzustellen

n  Gesichtspunkten  aus  verweist  der  Entwurf  die  einzelnen  Ansprüche
zur  speziellen  Prüfung  des  Bundesrates  und  ermächtigt  diesen,  eine  Erhöhung  der
‚Vergütung  um  den  einfachen  Betrag  der  tarifmäßigen  Vergütung  eintreten  zu
lassen,  wenn  und  insoweit  die  nachweislich  gemachten,  notwendig  gewesenen  Baraufwendungen
  den  doppelten  Betrag  der  tarifmäßigen  Vergütung  überschritten  haben.

Die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  einer  solchen  Vorschrift  zu  erwarten  sind,
belaufen  sich  nach  den  stattgehabten  vorläufigen  Ermittelungen  auf  ungefähr  480  000
Taler.  Die  einzelnen  Bestimmungen  des  Entwurfes  werden  hiernach  einer  weiteren
Begründung  nicht  bedürfen.  Es  mag  nur  zu  $  3  Abs.  2  bemerkt  werden,  daß  die
Absicht  dieser  Bestimmung  dahin  geht,  den  einzelnen  Staaten  die  Erstattung  der
bezüglichen  Vergütungen  auch  in  den  Fällen  zuteil  werden  zu  lassen,  in  denen  die
Staaten  den  zu  vergütenden  Aufwand  von  Haus  aus  an  Stelle  der  Gemeinden  übernommen
  haben.  Es  entspricht  dies  lediglich  dem  Grundsatze,  welcher  bereits  in
dem  Gesetze  vom  4.  Dezember  1871,  betreffend  den  Ersatz  der  den  bedürftigen
Familien  zum  Dienste  ainberufener  Reserve-  und  Landwehrmannschaften  gewährten
usw.  Unterstützungen  (RGBl.  S.  407)  zur  Anerkennung  gelangt  ist.?)

Hierzu  erging  alsdann  der  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1874  Nr.  15  S:  1131  veröffentlichte  Bundesratsbeschluß:

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  d.  Js.  betr.  die
Gewährung  von  nachträglichen  Vergütungen  für  Kriegsleistungen  der
Gemeinden  (RGBl.  'S.  17),  sind  von  dem  Bundesrate  mittelst  Be-2?)

  Nach  den  im  Reichsschatzamt  befindlichen  Akten  des  Reichskanzleramtg
Tit.  IV  Gen.  Nr.  37c  vol.  I  „betr.  die  Gewährung  von  nachträglichen  Yergütungen
für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden“,  betrug  der  ungefähre  Verlust  der  von