$  66.  Die  Reichsgesetze  vom  4.  Dez.  1871  und  vom  23.  Fehr.  1874.  317

schlusser  vom  29.  März  d.  J.  nachstehende  Festsetzungen  getroffen
worden:

I.  Bei  Ausführung  des.  Gesetzes  sind  im  allgemeinen  diejenigen
Vorschriften  gleichmäßig  anzuwenden,  welche  für  die  Ausführung
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  über  die  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütung  maßgebend  gewesen  sind.

gilt  dies  namentlich  von  denjenigen  Vorschriften,  durch
welche  festgestellt  ist:
.  von  welchen  Behörden  die  Ansprüche  aufzurufen  sind,
.  bei  welchen  Behörden  die  Anmeldung  der  Ansprüche  zu  er.
folgen  hat,
.  welche  Behörden  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Ansprüche
zu  bewirken  haben,
.  welche  Bescheinigungen  und  Nachweise  zur  Begründung  der
Ansprüche  beizubringen  sind.

IH.  Die  Ansprüche  sind  von  den  zuständigen  Behörden  (I.  1)
in  deren  amtlichen  Anzeigeblättern  mit  einer  Präklusivfrist  von  6
Monaten  aufzurufen.

Ansprüche,  welche  beim  Ablauf  dieser,  mit  dem  Tage  der  Ausgabe
  des  betreffenden  Anzeigeblattes  beginnenden  Frist  nicht  angemeldet
  sind,  können  nachträglich  nicht  geltend  gemacht  werden.

II.  Sind  die  zur  Begründung  eines  Anspruches  erforderlichen
Bescheinigungen  und  Nachweise  (I.  4)  auch  im  Wege  der  Kommunikation
  mit  der  Mälitärverwaltung  nicht  zu  beschaffen,  so  ist
es  zulässig,  auf  die  sonst  in  der  Verwaltungspraxis  üblichen  Beweismittel
  zurückzugehen.  Es  sind  jedoch  in  solchen  Fällen  die  vollständigen
  Verhandlungen,  vor  Feststellung  der  Ansprüche,  der  beteiligten
  Militärverwaltung  zur  Erklärung  vorzulegen  und  sind  die
von  dieser  etwa  geltend  zu  machenden  Bedenken  bei  der  Ent
scheidung  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.  Auch  ist  den  bezüglichen
  festgestellten  Liquidationen  (V)  die  Erklärung  der  Militärverwaltung
  beizufügen.

&gt;  9  Be

Gemeinden  areuene  im  Laufe  des  Krieges  gegen  Frankreich  auf  Grund  des  $  3
es  PrG.  vom  11.  op  unentgeltlich  in  Anspruch  genommenen  Kriegsleistungen

1  ‚009,  784  Bu  a
In  der  Sitzun  des  20.  Rheinischen  Provinziallandtags  vom  11.  Juli  1871
wer  ein  Antrag  Ausgleichung  der  schweren,  die  Rhein  Tovinze  besonders  betenden
  Kriegaleistnngen  die  nicht  nach  vom  ervom

  16.  Mei  1874  wurde  _der  Landtag  a  das  inzwischen  ergangene  RG.  vom
23.  Februar  1874  verwiesen.  Da  die  hieraus  zur  Verteilung  gelangten  Beträge
aber  Ta  ungen  der  Provinz  auch  noch  nicht  deckten,  beschloß  der  22,  Provin-Juni

  1874,  den  Ersatz  des  Restes  durch  Immediateingabe  zu
Pierre  Dieses  Gesuch  wurde  durch  KabO.  vom  5.  Mai  1879  zurückgewiesen,
nachdem  das  Ministerium  des  Innern  eich  dagegen  ausgesprochen  hatte,  u.  a.  mit
dem  an  die  frühere  Auffassung  vom  Wesen  der  „preußischen  Staaten“  (Bd.  I
S.  46)  gemahnenden  Begründung,  daß  die  Rheinprovinz  zwar  mehr  geleistet  habe,
sber  auch  meisten  der  Gefahr  der  "feindlichen  Invasion  ausgesetzt  gewesen
und  die  änzliche  e  Abwendung  dereel  ihr  vorzugsweise  zugute  gekommen  sei.
Auch  Sch  trotz  arkerer  Belastung  keine  außerordentliche  Vergütung
  empfangen  (  den  u  des  Geheimen  Zivilksbinetts  Militaria  6  vol.  I