318  $  67.  Die  Kriegsverluste  der  Kriegsteiliehmer.

Ansprüche,  welche  auch  auf  diesem  Wege  nicht  genügend  klargestellt
  werden  können,  sind  von  der  Anerkennung  ausgeschlossen.

IV.  Die  Behörden,  welchen  di  ie  Prüfung  und  Feststellung  der
Ansprüche  übertragen.  ist  (I.  3),  Baben  zufolge  des  $3  des  Gesetzas
vom  23.  Februar  1874  ihre  Feststellungen  etwaigen  Erinnerungen
des  Rechnungshofes  gegenüber  zu  vertreten.

V.  Die  von  den  einzelnen  Bundesregierungen  dem  Reichskanzleramt
  behufs  Zahlung,  beziehungsweise  Erstattung  der  festgestellten:
Beträge  mitzuteilenden,  gehörig  belegten  Liquidationen  müssen  außer
dem  Atteste  eines  Rechnungsbeamten  über  die  erfolgte  Prüfung  nach
den  Zahlen  und  nach  den  Belägen  eine  dahingehende  Bescheinigung
der  feststellenden  Behörde  enthalten,  daß  die  Prüfung  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1874  stattgefunden  und  daß  in  der
Liquidation  nur  ‘solche  Beträge  enthalten  sind,  deren  Vergütung,
beziehungsweise  Erstattung  nach  dem  gedachten  Gesetze  zu  erfolgen
  hat.

8  67.  Die  Kriegsverluste  der  Kriegsteilnehmer.

Die  vom  Reich  ausgesetzten  Beträge  kamen  nur  Beschädigten
zugute,  die  nicht  dem  Heere  angehörten.  Die  Kriegsteilnehmer  erlitten
  naturgemäß  auch  vielfache  Verluste  an  den  in  das  Feld  mit
genommenen,  ihnen  persönlich  gehörenden  Gegenständen.  Auch
ihnen  wurden  diese  Beschädigungen  zum  Teil  ersetzt,  wenn  auch
in  sehr  bescheidenem  Umfange.

Für  den  Norddeutschen  Bund

erging  der  Erlaß  des  Deutschen  Kaisers  vom  8.  März  1871:

„Ich  will  mit  Rücksicht  auf  die  lange  Dauer  und  die  großen  Anstrengungen
des  beendigten  Krieges,  sowie  auf  die  Größe  der  durch:  ihn  erreichte  Erfolge  den
mobilen  Offizieren,  Aerzien  und  oberen  Beamten!)  des  Norddeutschen  Bundesheeres
das  durch  den  $  168  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege
in  Aussicht  gestellte  Retablissementsgeld  in  Höhe  der  für  die  einzelnen  Chargen  unter
Berücksichtigung  der  den  höheren  Offizieren  sowohl  durch  die  ihnen  beigegebenen
Stäbe  als  auch  durch  die  Abnutzung  der  eigenen  Pferde  erwachsenen  Ausgaben  in
der  folgenden  Nachweisung  ausgeworfenen  Beträge  bewilligen.  “

Für  Bayern  =

erging  die  Verfügung  des  Bayrischen  Kriegsministeriums®)  vom

11.  September  1870:
„Unter  Bezugnahme  auf  $  17  die  Vorschriften  über  die  Verpflegung  des  Heeres
im  Kriege  v.  J.  1864  werden  die  Kommandos  usw.  hiermit  ermächtigt,  Gesuche
um  Entschädigung  für  im  Verlaufe  des  gegenwärtigen  Krieges  erlittene  Verluste  in
Feldausrüstungsgegenständen  und  Pferden  unter  Einimit  nachfolgender  näherer  Bestimmungen
  in  eigener  Kompetenz  zu  bescheiden,
estimmungen  über  die  Entschädigung  für  in  Verlust
geratene  Feldausrüstungsgegenstän

1)  Den  Mannschaften  scheint  ein  Ersatz  nicht  zugebilligt  zu  sein;  vgl.  die  Verhandlungen
  in  der  Württembergischen  II.  ee  ammer  vom  ll.  Juli  1871  und  vom
26.  Fo  1872  (Protokolle  1871  8.  37988  S.  1648  ff).

hierzu  die  Akten  des  Bayerischen  Friegeministerialarchive  in  München

Kap.  VII  "Nr.  26,28  besonders  Nr.  31:  „Entschädigung  von  Militärpersonen“.  Es

wurde  auch  den  Hinterbliebenen  gefallener  Offiziere  Ersatz  für  beschädigte  un  und  verloren

ngene  Waffen  gewährt;  ebenso  Entschädigung  gewährt  für  Wäsche  und  Kleider,

ie  für  Verwundete  gebraucht  wurden,  auch  für  die  aus  dem  Militärgepäck  verschwundenen
  eigenen  Sachen.