8  68.  Deutsch-frauzösischer  Friedensvertrag.  31%

Wenn  Gegenstände,  weiche  persönliches  Eigentum  von  Offizieren  oder  Mannschaften
  sind,  und  welche  dieselben  vorschriftemäßig  als  Feldausrüstung  im  Kriege
mitsufähren  Den,  auf  Märec  ärschen,.  bei  Gefechten  oder  anderen  Kriegsereignissen
ohne  Verschulden  der  Bigentümer  in  Verlust  geraten,  so  darf  dafür  eine  Entschädigung


Zu  deren  Berechnung  ist  Ort,  Zeit  und  Hergang  des  Verlustes,  soweit  möglich,
genau  anzugeben,  sodann  ein  Verzeichnis  der  ia  Verlust  geratenen  Gegenstände  mit

ertangabe  des  erlittenen  Schadens  vorzulege

Bei  der  Wertsberechnung  darf  nur  der  ach  dem  Maßstabe  einfachster  normaler
Ausstattung  und  Beschaffenheit  sich  ergebende  Preis  zu  Grunde  gelegt  werden.

Für  verlorene  Barschaft,  Wer  Gere  iere  und  Pretiosen  ferner  für  zur  Feldaus-B.

  Bestimmungen  über  die  Entschädigung  fir  Verluste
von  Pforden.

eigene  Pferde,  welche  während  des  Krieges  durch  Tod  oder  sonstige

Vorfälle  in  Verlust  geraten  oder  infolge  gänzlicher  Abnutzung  durch  die  Kriegsstrapazren

  unbrauchbar  geworden  sind,  erhalten  die  betreffenden  Offiziere  und  Beamten,

  wie  auch  die  mit  eigenen  Pferden  berittenen  Einjährig-Freiwilligen  eine

eren-Begründu  ng  ist  der  Nachweis  erforderlich,  daß  das  Pferd  vor  dem
Feinde  "getötet  wurde  oder  wegen  unheilbarer  Verwundung  Pot  werden  mußte,

r  daß  es  vom  Feinde  er!  beutet,  ale  vermißt  in  Abgang  g  ebracht  worden,  oder
auch,  daß  es  auf  dem  Marsche,  in  Kantonnierung  oder  im.  Marschdepot  durch  Tod
in  Verlust  gegangen  ist  .

Die  Entschädigung  wird  entweder  durch  ersatzweise  Abgabe  eines  Pferdes
aus  den  Armeebeständen  oder  in  Geld  geleistet.

Im  Falle  der  Ersatz  nicht  in  natura  stattfindet,  wird  die  Entschädigung  für
ein  schweres  Reit-  oder  für  ein  ur  agenpferd  auf  360  Fi,  für  ein  Pferd  leichten
Reitschlages  auf  300  Fl.  festgese
Die  Anweisung  der  Entschädigungssumme  darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  die
geschehene  ersatzweise  Anschaffung  nachgewiesen  ist.  Von  der  Bedingung  des  Nachweisse
  über  erfo  ersatzweise  Anschaffung  darf  nur  dann  Abstand  genommen  werden,
  wenn  der  Betreffende,  dessen  Pferd  zu  Verlust  gegangen  ist,  infolge  Verwandung
  vor  dem  Feinde  od  oder  aus  sonst  einer  Ursache  zur  Fortsetzung  des  Dienstes
wnfhig.  geworden  oder  noch  vor  Aufhören  des  Kriegsfußes  verstorben  ist.

ifft  den  Besitzer  bei  dem  “Verluste  oder  der  eingetretenen  Unbrauchbarkeit
eines  Pferdes  eigene  Schuld,  so  findet  eine  Entschädigung  aus  Staatsmitteln  nicht  etatt.

RN  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Entschädigungsgesuche.


Entschädigungsgesuche  wegen  Verluste  von  Feldausrüstungsgegenständen  oder
Pferden  müssen  bei  Vermeidung  der  Nichtberücksichtigung  mit  den  oben  vorgeschriebenen
  Nachweisen  und  Belägen,  bei  Pferden  überdies  mit  der  betr.  Grundliste
binnen  längstens  4  Wochen  vom  e  des  eingetretenen  Verlustes  von  den  Truppenabteilungen
  und  Stellen  bei  den  ihnen  vorgesetzien  Kommandostellen  eingereicht
werden,  wenn  nicht  Erkrankung,  Verwundung  oder  Gefangenschaft  die  Einhaltung
  dieses  Termins  unmöglich  macht,

8  68.  Die  auf  Kriegsschäden  bezüglichen  Vorschriften  des  deutschfranzösischen
  Friedensvertrages.

A.  Friedensprällmi  n  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Frankreich.
Vom  26.  Februar  1871  Bl.  1871  S.  215  ff.).

Art.  I.  Frankreich  verzichtet  zugunsten  das  Deutschen  Reichs  auf  alle  seine
Rechte  und  Ansprüche  auf  diejenigen  Gebiete,  welche  östlich  von  der  nachstehend
verzeichneten  Grenze  belegen
Deutsche  Reich  wird  diese  Gebiete  für  immer  mit  vollem  Souveränitits-
  und  Eigentumarechte  besitzen.  Eine  internationale  Kommission,  welahe  beiderseite
  aus  der  gleichen  Zahl  von  Vertretern  der  Hohen  vertragenden  Teile  gebildet
wird,  soll  unmittelbar  nach  dem  Austsusche  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen