320  &amp;  68.  Deutsch-französischer  Friedensvertrag.

Vertrages  beauftragt  werden,  an  Ort  und  Stelle  die  neue  Grenzlinie  in  Gemäßheit  der
vorstehenden  Verabredungen  festzustellen.

Diese  Kommission  wird  die  Verteilung  des  Grundbesitzes  und  der  Kapitalien
leiten,  welche  bis  jetzt  Distrikten  oder  Gemeinden,  die  durch  die  neue  Grenze
getrennt  werden,  gemeinschaftlich  angehört  haben;  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Grenze  und  die  Ausführungsbestimmungen  werden  die  Kommissionsnitglieder
  die  Entscheidung  ihrer  Regierungen  einholen  ..  .

Art.  Il.  Frankreich  wird  seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  die  Summe
von  fünf  Milliarden  Franks  zahlen.

Mindestens  eine  Milliarde  Franks  wird  im  Laufe  des  Jahres  1871  und  der
ganze  Rest  der  Schuld  wird  im  Laufe  dreier  Jahre,  von  der  Ratifikation  des
gegenwärtigen  Vertrages  ab,  gezahlt  werden.

Art.  IV.  Die  Deutschen  Truppen  werden  in  den  besetzten  Departements  Requisitionen,
  sei  es  in  Geld,  sei  es  in  Naturalien,  nicht  vornehmen.  Dafür  wird  die
Verpflegung  der  deutschen  Truppen,  welche  in  Frankreich  zurückbleiben,  auf  Kosten

er  französischen  Regierung  erfolgen,  und  zwar  in  dem  mit  der  Deutschen  Militärintendantur
  vereinbarten  Masse,

Art.  V.  Die  Interessen  der  Einwohner  in  dem  von  Frankreich  abgetretenen
Gebiete  werden  in  allem,  was  ihren  Handel  und  ihre  Privatrechte  br

‘wanderung  der  Einwohner  der  abgetretenen  Gebietsteile  nichts  in  den  Weg  legen
und  keine  Maßregel  „gegen  dieselben  ergreifen  dürfen,  welche  deren  Person
oder  Eigentum  antaste

Art.  Vi.  Nach  "  Abechluß  und  Ratifikation  des  endgültigen  Friedensvertrages
wird  die  Verwaltung  der  Departements,  welche  noch  von  deutschen  Truppen  besetzt
bleiben  sollen,  den  französischen  Behörden  wieder  übergeben  werden.  Doch  sollen
diese  letzteren  gehalten  sein,  den  Befehlen,  welche  die  Befehlshaber  der  deutschen
Truppen  im  Interesse  der  Sicherheit,  des  Unterhalts  und  der  Verteilung  ihrer  Truppen
  erlassen  zu  müssen  glauben,  Folge  zu  leisten.

Die  Erhebung  der  Steuern  in  den  besetzten  Departements  wird  nach  Ratilikation
  des  gegenwärtigen  Vertrages  für  Rechnung  der  französischen  Regierung  und
durch  deren  Beamte  bewirkt  werden.

B.  Friedensvertrag  zwischen  Fr  Deutschen  Reich  und  Frankreich.  Vom
10.  Mai  1871  (RGBl.  1871  S.  223  {

Art.  2.  Den  aus  den  abgetretenen  Gebieten  herstammenden,  gegenwärtig.  in
diesem  Gebiete  wohnhaften  französischen  Untertanen,  welche  besbsichtigen,  die
französische  Nationalität  zu  behalten,  steht  bis  zım  1.  Oktober  1872  und  vermöge
einer  vorgängigen  Erklärung  an  die  zuständige  Behörde  die  Befugnis  zu,  ihren  Wohneitz
  nach  Frankreich  zu  verlegen  und  sich  dort  niederzulassen,  ohne  daß  dieser
Befugnis  durch  die  Gesetze  über  den  Militärdienst  Einftag  geschehen  könnte,  in
‚welchem  Falle  ihnen  die  Eigenschaft  als  französische  Bürger  erhalten  bleiben  wird.
Es  steht  ihnen  frei,  ihren  auf  den  mit  Deutschland  vereinigten  Gebieten  belegenen
Grundbesitz  zu  behalten.

Kein  Bewohner  der  abgetretenen  Gebiote  darf  in  seiner  Person  oder  seinem
Vermögen  wegen  seiner  politischen  oder  militärischen  Handlungen  während  des
Krieges  verfolgt,  gestört  oder  zur  Untersuchung  gezogen  werden.

Art.  3.  Die  französische  Regierung  wird  der  deutschen  Regierung  die  Archive,
Dokumente  und  Register  übergeben,  welche  die  bürgerliche,  militärische  oder  gerichtliche
  Verwaltung  der  abgetretenen  Gebiete  betreffen.  Sollten  einige  dieser
Aktenstücke  fortgeschafft  worden  sein,  so  wird  die  französische  Regierung  dieselben

.  auf  Verlangen  der  deutschen  Regierung  wiederzurückgeben.

Art.  4.  Die  französische  Regierung  wird  der  Regierung  des  Deutschen  Reichs
innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  von  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
dieses  Vertrages  an  gerechnet,  übergeben:

1)  den  etrag  der  von  den  Departements,  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
der  abgetretenen  Gebiete  deponierten  Summen;