322  $  68.  Deutsch-französischer  Friedensvertrag.

8  2.  In  diese  Konzession  eind  einbegriffen

l)  alle  der  gedachten  Gesellschaft  zugehörigen  Grundstücke,  ohne  Unterschied
ihrer  Bestimmung,  zB.  Bahnhofs-  und  Stationsgebäude,  Schuppen,  Werkstätten  und
Niederlagen,  Bahnwärterhäuser  usw.;

2)  alle  dazugehörigen  festen  Pertinenzstücke,  wie:  Barrieren,  Zäune,  Weichen,
Weichenstell  en,  Drehscheiben,  Pumpen,  hydraulische  Krahnen,  feste  Maschinen  usw.;

alle  Materialien,  Brennstoffe  und  Vorräte  aller  Art,  Bahnhofsmobiliar,  Werkzeuge
  jr  den  Werkstätten  und  Bahnhöfen  usw.;

4)  die  Forderungen  der  Ostbabngesellschaft  an  Korporationen  oder  Personen,
welche  in  den  abgetretenen  Gebieten  ihren  Wohnsitz  haben,  auf  Zahlung  von  Subventionen.


&amp;  3.  Ausgeschlossen  von  dieser  Abtretung  ist  das  Betriebsmaterial.  Die  deutsche
Regierung  wird  den  etwa  in  ihrent  Besitz  befindlichen  Teil  des  Betriebsamaterials
nebet  Zubehör  der  französischen  Regierung  zurückgeben

&amp;  4.  Die  französische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  abigetretenen  Eisenbahnen
nebst  Zubehör  dem  Deutschen  Reiche  gegenüber  von  allen  Rechtsanaprüchen  zu
befreien,  welche  dritte  Personen  darauf  geltend  machen  könnten,  namentlich  von
den  Ansprüchen  der  Darlehnsgläubiger.  Gleichfalle  verpflicht@®  sie  sich,  eintretendenfalls
  für  die  deutsche  Regierung  in  Bezug  auf  die  Ansprüche  einzutreten,  welche
‚gegen  die  deutsche  Regierung  von  Gläubigern  der  in  Rede  stehenden  Bahnen  erhoben
werden  möchten.

8  5.  Die  französiche  Regierung  übernimmt  die  Vertretung  der  Ansprüche,  welche
die  Ostbahngesellschaft  gegen  die  deutsche  Regierung  ı  oder  deren  Beauftragte  in“bazug
auf  den  Betrieb  der  gedachten  Eisenbahnen  und  auf  den  Gebrauch  der  in:$  2  bezeichneten
  Gegenstäi  e,  sowie  des  ee  erheben  könnte

Die  deutsche  Regierung  wird  der  französischen  Regierung  auf  deren  Verlangen
alle  Schriftstücke  und  Nachrichten  mitteilen,  welche  zur  Feststellung  der  den  vorerwähnten
  ‚Ansprüchen  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dienen  könnten.

6.  Die  deutsche  Regierung  wird  der  französischen  Rögierung  für  die  Abtretung

  der  in  den  $$  1  und  2  erwähnten  Eigentumsrechte  und  als  Gegenleistung

für  die  im  $  4  von  en  französischen  Regierung  -übernommene  Verpflichtung  die
Summe  von  825  Millionen  Frks.  zahle

Diese  Samme  wird  von  der  im  "Artikel  7  festgesetzten  Kriegsentschädigung
in  Abzug  gebracht.

€.  Zusatzkonvention  zu  dem  am  10.  Mai  1871  za  Frankfurt  a.  M.  abgeschlossenen
Friedenevertrage  zwischen  Deutschland  und  zyunkreioh,  unterzolohnet  Frankfurt  a.  M.,
.  Dezember  1871  (ROBN  1872  S.

An  1.  Für  diejenigen  Personen,  weiche  aus  den  abgetretenen  Gebietsteilen.
herstammen  und  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  wird  die  durch  den  Artikel  2
des  Friedensvertrages  für  die  Wahl  zwischen  der  deutschen  und  der  französischen
Nationalität  festgesetzte  Frist  bis  zum  1.  Oktober  1873  verlängert.

ie  Entscheidung  für  die  französische  Nationalität  seitens  der  aus  den  abgetretenen
  Gebieten  herstammenden  Personen,  welche  sich  außerhalb  Deutschlands  aufhalten,
  erfolgt  durch  eine,  sei  es  vor  der  Mairie  des  Wohnorts  fn  Frankreich,  sei
es  vor  einer  französischen  Gesandtschafte-  oder  Koneulatekanalei  abgegebene  Erklärung
  „oder  duch  „[mmatrikulation  bei  einer  solchen  Kanzle:  -

Regierung  wird  der  deutschen  vierteljährlich  auf  diplomatischen
  "Wege  namentliche  Verzeichnisse  über  diese  Erklärungen  mitteilen.

Art.  3.  Um  den  Schwierigkeiten  "vorzubeugen,  welche  aus  der  Teilung  der
früheren  Gerichtsbezirke  bei  Zivilprozessen  für  die  Recht  suchenden  Parteien  sich  ergeben
  könnten,  sind  die  Hohen  vertragenden  Teile  übereingekommen,

)  daß  jedes  von  französischen  Gerichten  in  Prozessen  unter,  französischen
Staatsangehörigen  gefällte  Erkenntnis,  welches  vor  dem.  20.  Mai”  1871  rechtskräftig
  geworden  ist,  in  den  abgetretenen  Landesteilen  als  rechtskräftig  behandelt
und  volletreckt  werden  soll;

wenn  französische  Gerichte  vor  dem  20.  Mai  1871  in  erster  wder

zweiter  Instanz  ein  Erkenntnis  gefällt  haben.  egen  das  nool  h  Appellations-  oder

tionsverfahren  zulässig  ist,  die  Zuständigkeit  der  Gerichte,  welche  das  Ert.

kenntnis  gefällt  haben,  auf  Grund  der  eingetretenen  Grenzveränderung  nicht  angefochten
  werden  kann;