8  68.  Deutsch-französischer  Friedensvertrag.  323

daD  anhängi  Ö)  Frozsese  er  welchen  nach  französischem  Rechte:  ein  dingcher
  Gerichts  von  dem  Gerichte  zu  erledigen  sind,  in  desse
de  für  den  ehnatand  entscheidende  Sache  belegen  ist;
dafl  Prozesse,  ne  denen  nach  französischem  Rechte  ein  persönlicher  Gerichtastand
  begrändet  ist,  wenn  sle  in  erster  Instanz  schweben,  von  dem  Gerichte
des  Wohnortes  des.  Beklagten  entschieden  werden  sollen;

6)  daß  derselbe  Grundsatz  bei  Prozessen  der  eben  erwähnten  Art  gelten  soll,
welche  in  erster  oder  zweiter  Instanz  entschieden  sind,  gegen  welche  jedoch  Appella-Son
  ‚oder  Kamation  zulässig,  aber  eret  nach  dem  20.  Mai  1871  ungemeldet  woren

  ist;

6)  daß  dergleichen  Prozesse  ‚welche  sich  bereits  vor  dem  20.  Mai  1871  in  der
Appellations-  oder  Kassationsinstanz  befunden  haben,  von  dem  Gerichte,  bei  welchem
sie  anhängig  sind,  erledigt  werden  sollen,  es  sei  denn,  daß  beide  Teile,  nach  der
neuen  Abgrenzung,  ihren  persönlichen  Gerichtsstand  in  dem  anderen  Staatsgebiete

Art.  4.  Die  aus  den  abgetretenen  Landesteilen  herstammenden  Personen,  welche
zurzeit  ala  Strafgefangene  in  einer  Strafanstalt  in  Frankreich  oder  seinen  Kolonien
..  verwahrt  sind,  werden  in  die  der  neuen  Grenze  zunächst  gelegene  Stadt  gebracht  und

dort  den  Bevollmächtigten  der  deutschen  Behörden  übergeben  werden.

Ebenso  wird  die  deutsche  Regierung  den  kompetenten  französischen  Behörden
diejenigen  Franzosen  übergeben,  welche  derzeit  in  den  Strafanstalten  der  abgetretenen
  Landesteile  verwahrt  sind  und  nicht  aus  diesen  Gebieten  herstammen.

Dasselbe  Verfahren  wird  bezüglich  der  in  den  Irrenhäusern  untergebrachten  Personen
  eingehalten  werden,

Art.  6.  In  den  abgetretsnen  Gebieten  wird  die  deutsche  Regierung  die  in
Kriminalprozessen  verfallenen  Gerichtskosten  und  Geldstrafen  für  sich  einziehen  und
übernimmt  dagegen  die  Auszahlung  der  in  Kriminalsachen  erwachsenen  Gerichtskosten
  an  diejenigen  Personen,  welche  derzeit  Ersatz  derselben  zu  fordern  haben.

Art.  6.  Die  Auszüge  aus  den  gerichtlichen  Strafverzeichnissen,  welche  die
durch  die  nette  Grenze  von  ihren  bisherigen  Arrondissements  getrennten  Gemeinden
betreffen,  werden  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  französischen  Regierung
gegenzeitig  ausgetausch

e  französischen  Gerichte.  und  Verwaltungsbehörden,  sowie  die  Privatpersonen
werden  die  Befugnis  haben,  sich  Auszüge  aus  den  Strafverzeichnissen  ausfolgen  zu
lassen,  welche  in  den  „abgetretenen  Gebietsteilen  aufbewahrt  bleiben.

Die  deutsche  Regi  wird  künftig  der  französischen  ohne  Kostenanrechnung
die  Staferkennmine  mitteilen,  welche  von  den  Strafgerichten  der  abgetretenen

n  französische  Staatsangehörige  Kefällt  werden.
ehrt  wird  Frankreich  künftig  ohne  Kostenanrechnung  der  deutschen
Regierung  die  verarteilenden  Fri  mitteilen,  welch  französische  Strafgete_g
  Angeh  “  der  abgetretenen  Gebiete,  die  deutsche  Untertanen  geworden
  ind,  gefällt  ha

Art-  7.  Den  im  Ant  16  des  Friedensvertrages  aufgestellten  Grundsätzen

gemäß  wird  vereinbart,  daß  den  Berechtigten  deutscher  oder  französischer  Nationatät
  jede  Erleichterung  gewährt  werden  wird,  um  die  Anerkennung  und  Ausübung
der  dr  bypothekarischen  Rechte,  welche  vor  dem  20.  Mai  1871  entstanden  eind,  zu
sichern

Es  wird  gleichermaßen  verabredet:

1)  daß  die  Register  der  Hypothekenämter,  weiche  gegenwärtig  in  den  Hauptorten
  der  geteilten  Arrondissements  in  Verwahrung  sind,  zur  Verfügung  desjenigen
der  beiden  Staaten  bleiben,  oder  gestellt  werden  sollen,  welcher  infolge  der  meuen
Abgrenzung  den  größeren  Flächenraum  dieser  Arrondissements  besitzt;  und

2)  daß  die  in  dem  Umkreise  der  geteilten  Verwaltungsbezirke  angässi
deutschen  oder  französischen  Staatsangehörigen,  deren  Interessen  dabei  beteiligt
sind,  jederzeit  das  Recht  haben  sollen,  eich  durch  die  kompetenten  Behörden  Abschriften
  in  gehöriger  Form  von  den  Einschreibungs-  und  Löschungs-Zertifikaten,
deren  sie  bedürfen,  ausfolgen  zu  lassen.

Art.  8.  Die  Hohen  vertragenden  Teile  verpflichten  sich,  sich  gegenseitig  alle
Urkunden,  Pläne,  Kataster,  ter  und  Schriftstücke  der  durch  die  neue  Grenze
von  Thren  früheren  Verwaltungsbezirken  getrennten  Gemeinden  zurückzugeben,  welche

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