324  $  68.  Deutsch-französischer  Friedensvertrag.

in  den  Archiven  der  Hauptorte  der  Departements  oder  Arrondissementa,  m  denen
die  frag.ichen  ‚Gemeinden  gehörten,  verwahrt  eind.

es  mit  den  Akten  und  Registern,  welche  sich  auf  die  öffentliche
Verwaltung  dieser  Gemeinden  beziehen,  gehalten  werden

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  auf  Antrag  der
höheren  Verwaltungsbehörden  alle  Dokumente  und  Nachweise  mitteilen,  welche  auf
Angelegenheiten  sich  beziehen,  die  zugleich‘  die  abgetretenen  Landesteile  und  Frankreich
  betreffen,

Art.  10.  Die  aus  den  abgetretenen  Landesteilen  herstammenden  Personen,  welche
sich  für  die  deutsche  Nationalität  erklärt  haben,  und  die  sich  im  Besitze  eines  von
der  französischen  Regierung  vor  dem  2.  März  1871  erteilten  Erfindungs-  oder  Verbesserungspatöntes
  befinden,  behalten  die  Befugnis  von  ihren  Patenten  in  der  ganzen
Ausdehnung  des  französischen  Territoriume  Gebrauch  machen,  vorausgesetzt,  daß
sie  sich  den  betreffenden  Gesetzen  und  Reglemente  unterwerfen.

Ebenso  wird  auch  jeder  Inhaber  eines  Erfindungs-  oder  Verbesserungspatents,
welches  die  französische  Regierung  vor  demselben  Datum  bewilligt  hat,  bis  zum  Erlöschen
  des  Patents  innerhalb  der  ganzen  Ausdehnung  der  abgetretenen  Landesteile
die  Rechte  ausüben  können,  welche  dasselbe  ihm  zusichert.

Art.  11.  Eine  gemischte  Kommission  von  Spezialdelegierten,  welche  die  Hohen
vertragenden  Teile  je  zur  Hälfte  ernennen,  wird  mit  der  Ausführung  der  im  Art.  4
des  Frankfurter  Friedensvertrags  vom  10.  Mai  1871  getroffenen  Verabredungen  beauftragt
  werden.

Derselben  wird  gleichfalls  die  Liquidation  der  Summen  überwiesen  werden,
welche  die  caisse  des  depäts  et  consignations  den  in  den  abgetretenen  Landesteilen
belegenen  Departements,  Städten  und  Gemeinden  geliehen  hat.

Zu  diesem  Behufe  wird  die  Kommission  die  Feststellung  und  Liquidation  der.
Summen,  welche  von  der  einen  und  der  anderen  Seite  reklamiert  werden,  bewirken
und  die  Zahlungsart  bestimmen.

„Sie  wird  zugleich  mit  der  Uebergabe  der  Schuldscheine  und  Urkunden  beauftragt
  werden,  welche  sich  auf  die  ihr  überwiesenen  Forderungen  beziehen.  Die
Arbeiten  dieser  Kommission  eind  erst  dann  als  definitiv  verbind  ich  zu  betrachten,
wenn  sie  die  Genehmigung  der  Hohen  vertragenden  Teile  erhalten  haben.

Art.  13.  Die  ‘deutsche  Regierung  erkennt  an  und  bestätigt  die  Konzessionen,
welche  für  Straßen,  Kanäle  und  Bergwerke,  sei  ea  von  der  französischen  Regierung,
gei  es  von  den  Departements  oder  Gemeinden  in  den  abgetretenen  Landesteilen,  erteilt
  worden  eind.

Dasselbe  ist  der  Fall  hinsichtlich  der  Kontrakte,  welche  die  französische  Regierung,
  die  Departements  oder  die  Gemeinden  abgeschloasen  haben  behufs  der,  Bewirtschaftung
  oder  Verwaltung  von  Domanial-,  Departemental-  oder  Gemeindegilrn,
die  in  den  abgetretenen  Landesteilen  liegen.

e  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  sich_aus  diesen  Konzessionen  und
en  für  die  französische  Regierung  ergeben,  gehen  anf  das  Deutsche  Reich
über

Infolgedessen  werden  die  Subventionen  an  Geld  oder  in  Natoralien  die  Forderungen
  der  Bauunternehmer,  Pächter  und  Lieferanten,  ebenso  wie  die  Entschädigungen
für  Expropriation  von  Land  oder  andere,  die  noch  nicht  bezahlt  sein  sollten,  von
der  deutschen  Regierung  übernommen  werden,

Hinsichtlich  der  Zahlungs-  oder  anderen  Verpflichtungen,  welche  diese  Konzessionen

  oder  Kontrakte  den  Departements  oder  Gemeinden  der  abgetretenen  Landesteile
  auferlegen  sollten,  wird  das  Deutsche  Reich  dafür  Sorge  tragen,  daß  dieselben
zugunsten  der  Konzessionäre.  Pächter  oder  Kontrahenten  genau  erfällt  werden.
.  In  den  Fällen,  wo  diese  Verpflichtungen  oder  Verträge  sich  auf  gemeinnützige
Anlagen  beziehen,  die  von  der  neuen  Grenze  durchschnitten  werden,  wird  die  im
Art.  11  erwähnte  gemischte  Kommission  mit  der  allgemeinen  Regulierung  der  Rechnungen
  und  der  Auseinandersetzung  der  Lasten  beauftragt  werden,  welche  in  jedem
der  beiden  Länder  sei  og  dem  te,  sei  es  den  Verwaltungsbezirken  rulallen.
Diese  Lasten  werden  verteilt  werden  nach  dem  Verhältnisse  des  Teiles  der  Arbeiten,
welcher  auf  jeder  Seite  der  neuen  Grenze  liegt.