$  69.  Dia  Kriegsschädenmaßnahmen  der  Bundesstaaten.  325

ll.  Abschnitt.  Die  Landesgesetzgebung.
8  69.  Die  Kriegsschäd  Bnal  der  Bundesstaaten.

Wie  schon  oben  S.  213  dargelegt,  handelt  es  sich  hier  nur  um
solche  zur  Ausgleichung  von  Kriegsbeschwerungen  bestimmte  Maßnahmen
  der  Bundesstaaten,  die  außerhalb  des  Rahmens  der  aus  Reichsmitteln
  bestrittenen  -Ausgleichungen  standen  und  aus  den  den  einzelnen
  Bundesstaaten  überwiesenen  Anteilen  an  der  französischen

geh  ädigung  erfolgten.  Die  die  reichsrechtlichen  Bestimmungen
  ergänzenden  und  ausführenden  Landesvorschriften  sind
bereits  oben  im  Zusammenhang  mit  den  ersteren  erörtert.  Bei  den
selbständigen  landesrechtlichen  Maßnahmen  handelt  es  sich  zumeist
um  die  Erstattung  von  Kriegsleistungen  über  die  in  den  Kriegsleistungsgesetzen
  zugebilligten  Vergütungen  hinaus.  Hiermit  ist  aber
vielfach  auch  der  Ersatz  eigentlicher  Kriegsschäden  verbunden  worden,
  den  die  Reichsgesetze  nicht  gewährten,

A.  Preußen.

‘Der  günstige  Verlauf  des  deutsch-französischen  Krieges  und  die
zu  erwartende  große  Kiriegsentschädigung  riefen  diejenigen  Städte
und  Staatsteile  auf  den  Plan,  deren  Finanzen  noch  mit  Kriegsschulden
  aus  den  Napoleonischen  Kriegen  belastet  waren.  Die  Städte
Königsber  wel.  Bd.  I  S.  106)  und  Elbing  hatten  noch  1250000
und  440  0000  Rt  die  Kurmark,  die  Neumark  und  die  Niederlausitz
noch  1900000,  500000  und  200.000  Rtl.  Kriegsschulden  zu  tilgen.

Auch  Privatpersonen  meldeten  sich  mit  Ansprüchen  aus  den
‚Jahren  1806—1815;  teils  wegen  Kriegsschäden,  teils  wegen  ihrer
Verluste  durch  die  von  der  französischen  Republik  ausgegebenen
Assignaten  und  die  von  der  Kgl.  Westfälischen  Regierung  ausgestellten
  Obligationen  (oben  S.  126).

Ueber  alle  diese  Anliegen  wurde  schon  in  der  Staatsministerialsitzung
  vom  16.  Dezember  1870  fortgegangen,!)  mit  der  Begründung,
  daß  eine  Inanspruchnahme  Frankreichs  nach  Abschluß  des
Pariser  Friedens  unmöglich  sei.  Eine  Berücksichtigung  der  Kommunen
  aber  sei  schon  deshalb  untunlich,  weil  damit  diejenigen  Kommunen,
  die,  wie  Danzig,  Dirschau  und  Culm  die  Kriegsschulden  nach
den  von  der  Staatsregierung  aufgestellten  Plänen  ordnungsmäßig
getilgt  hätten,  eine  Zurücksetzung  erfahren  würden  Es  müßten
somit  die  gesamten  seinerzeit  getragenen  Kriegslasten  vergütet  werden,
  und  das  sei  unmöglich.

B.  Bayern.

Für  Bayern  kommt  vor  allem  $  48  des  Landtagsabschiedes  vom
28.  April  1872  (Ges.Bl.  £  d.  Königreich  Bayern  1871/72  S.  261)
in  Betracht.)  „Einige  Bestimmungen  über  Entschädigung  von  Kriegs”
leistungen  an  die  deutsche  Armee:  in  den  Kriegsjahren  1870,71  betr.“

1)  Protokollabschrift  in  den  Akten  des  Pr.  Finanzministeriums  betr.  die  Anträge
wegen  Erstattung  der  bereits  getilgten  und  wegen  Berichtigung  der  noch  alten  Kriegsschulden
  usw.  Militaria  Nr.  E.

2)  Gesetzblatt  für  das  Königreich  Bayern  1871/72  S.  261.  Vgl.  hierzu  noch