326  $  69.  Die  Kriegeschädeımaßnahmen  der  Bundesstaaten.

„Dem  an  Uns  gerichteten  Autrage:

Es  sei  die  Königliche  Stasteregierung  zu  ermächtigen

1)  in  besonderen  Fällen  für  Vorspann  ‚während  des  Kriege  1870/71  höhere
Vergütungen  zu  bewilligen  als  sich  nach  den  für  Aufstellung  der  idationen  geltenden
  Bestimmungen  beziffern;

)  für  den  Verlust  von  Pferden  von  nachgewiesen  hohem  Wert  die  entepreende.
  größere  Vergütung  zu  gewähren  ale  in  der  Münchener  Convention  vom
5  August  1870  hierfür  festgestellt  is

3)  ebenso  für  außergewöhnliche  "  bminderung  des  Wertes  eines  Pferdes  enteprechende
  Entschädigung  zu  leisten;

4)  für  einzelne  besondere,  im  Inlande  infolge  von  Kriegsoperationen  verursachte
direkte  Beschädigungen  an  beweglichen  oder  unbeweglichem  Eigentum.  oder  für
besondere  Leistungen  für  Truppen,  welche  durch  gen  Krieg  auferlegt  worden  sind,
insoweit  hierfür  nicht  bereits  Entschädigung  geleistet  worden  ist,  angemessene
Vergütung  zu  gewähren;

5)  die  für  die  bezeichneten  Zwecke  erforderliche  Ausgabe,  sofern  hierfür  nicht
ein  Spezielfonds  zur  Verfügung  steht,  aus  dem  Anteil  Bayerns  an  der  französischen
Kriegsentschädigung  zu  bestreiten,

erteilen  Wir  hiermit  Unsere  cn  und  iss  und  beauftragen  Unsere  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen  und  Unser  Kriegsministerium  die  zum  Vollzuge
  erforderlichen  Einleitungen  zu  treff

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzen.  berufene  Kommission  trat  am
16.  November  1872  zusammen.  Sie  zahlte  180287  Fl.  44%,  Kr.
aus,  während  über  700000  Fl.  gefordert  waren.’)

C.  Württemberg.

In  der  Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  11.  Juli
1871  (Berichte  S.  392  ff.)  wurde  dem  Vorschlage  zugestimmt,

daß  die  Ministerien  angesichts  und  infolge  des  glücklich  vollendeten  Krieges
nicht  mehr  die  Absicht  haben,  den  Umweg  der  Bundesausgleichung  (vgl.  oben  S.  101)
einzuschlagen,  sondern  davon  ausgehen,  daß  jeder  nach  Maßgabe  seiner  Leistungen,
Beschädigungen  und  Verluste  die  Entschädigung  durch  das  Kriegsministerium  erten_

  solle.

emgemäß  teilte  der  Finanzminister  in  der  Sitzung  vom
vom  12.  April  1872  (Berichte  S.  2267)  mit,  daß  die  Entschädiung
  für  Verluste  an  Fuhrwerk  in  Höhe  von  145000  Fl.  -auf  die
taatskasse  übernommen  sei.

D.  Baden.)

Gelegentlich  der  Berichterstattung  der  Bulgetkommission  über
einen  dem  Pr.  Kriegeleistungagesetz  vom  11.  Mai  1851  Qachgebildeten
  Gesetzentwurf  „die  Kriegsleistungen  und  deren  V  ütung
betr.‘“,  der  unter  dem  26.  Dezember  1870  Gesetzeskraft  er
wurde  in  der  Sitzung  der  II.  Kammer  vom  17.  Dezember  1  7
beschlossen:

„Großherzogliche  Regierung  möge,  soweit  und  solange  nicht  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  Abhilfe  geschaffen  wird,  dem  nächsten  Landtage  ein  Gesetz  vorlegen

die  Verhandl.  des  Landtags  1872,  Kammer  der  Abg.,  Beilageband  II  Nr.  LXXII
S  ID  Ba  2  Nr.  CXIil  S.  131,  Protokolle  1871/72  S.  110,  Stenogr.  Berichte

Ferner  die  Akten  des  Kriegsministerialarchiveg  München  Kap.  Nr..  32
„Entschädigungen  der  Zivilbevölkerung  wegen  Verlusten  im  Fe  1870".

3)  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Kgl.  Bayrischen  Ministerium  des  Innern  Kriegs-Ien-Ausgleichung
  1870/71  K.  VIII  3a.  S.  306  Nr.  20.

zum  folgenden  die  Akten  des  Großherz.  Badischen  Ministeriums  des

Innern,  Pi  Ausgleichungagesetz  vom  23.  Dezember  1871  und  die  Vollzugsvorschriften
dazu  (Großh.  Bad.  Generallandesarchiv  Zugang  1899’Nr.  63  IV.  Gen.  310).