$  69.  Die  Kriegsschädenmaßnahmen  der  Bundesstaaten.  327

über  die  Kriegskostenausgleichung,  welches  die  Härten  und  Unbilligkeiten  des  vorliegenden
  Gesetzes  in  einer  unseren  Verhältnissen  entsprechenden  Weise  regelt.“
Demgemäß  brachte  die  Regierung  Ende  1871  einen  Gesetzentwurf
  ein,  in  dessen  Begründung?)  darauf  hingewiesen  wurde,  daß
die  nach  dem  Gesetze  vom  26.  Dezember  1870  für  Kriegsleistungen
  zu  erstattenden  Vergütungen  bei  weitem  nicht  den  Aufwand
der  leistungspflichtigen  Verbände  erreichten,  und  daß  es  ferner
für  erforderlich  erachtet  werde,  die  außerordentlichen  Leistungen
und  Erlittenheiten  aus  der  Staatskasse  zu  ersetzen,  wie  dies  nach
dem  Kriege  von  1866  durch  das  Gesetz  vom  30.  November  1866
(S:  203)  geschehen  sei.  Endlich  sollten  auch  die  von  den  Kommunen
zur  Unterstützung  der  Familien  der  Kriegsteilnehmer  aufgewendeten
Beträge  vergütet  werden.
;  Nach  Zustimmung  der  Kammerne)  erging  das  im  Gesetzes-  und
Verordnungsblatt  für  das  Großherzogtum  Baden  (Nr.  52,  S.  447)
verkündete

Gesetz,  die  Ausgleiohung  der  Kriegslasten  betreffend,  vom  23.  Dezember  1871.

Art.  1.  Für  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember  1870  bzw.  vom
11.  Mai  1851  die  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung  betreffend,  erfolgten  Kriegsleistungen
  werden  aus  der  großherzoglichen  Staatekasse  nachstehende  Vergütungen

währt
e  A.  Neben  der  in  dem  Kriegsaleistungsgesetze  bestimmten  Entschädigung  :
l,  für  die  Landlieferungen  ($$  4—7  des  Gese
8.  Ersatz  der  Kosten  des  Tranzportes  der  Lieferungen  in  das  für  die  Ablieferung
bestinimte  a  enagazin
tz  des  "Unterschiede  zwischen  den  nach  Maßgabe  des  $  6  des  Kriegs-Velptungep
  eeires  festgestellten  Vergütungsbeträgen  und  dem  Preise,  den  die  gelieferten
  Materialien  zurzeit  der  Lieferung  am  Hauptmarktorte  des  Bezirkes  je  nach
den  Dürchschnittspreisen  in  der  Zeit  vom  15.  Juli  bie  l.  Oktober  1870  und  in  den
uf  ‘folgenden  drei  Quartelen  erreichten;

“raus  für  sonstige  Fourage-  und  Strohlieferungen  (@$8  u.  11
des  Gesetzes)  :

Ersatz  des  gleichen  Preisunterechieds  wie  bei  den  Landlieferungen  (Ziffer  1b);

3.  für  Naturalwerpflegung  ($  9  des  Gesetzes):

Zu  dem  gesetzlichen  Ansatz  von  13  und  171%  Kreuzern  für  die  Tagesportion
(ohne  oder  mit  Brot)  der  weitere  Betrag  von  2  und  241/,  Kreuzern.

B.  Für  Vorspenn  ($  3  Ziffer  2  und  $  10  des  Kriegsleistungsgesetz:s,  3  4

Einführungsgesetzes  vom  26.  Dezember  1870)  wird.  soweit  solcher  nach  $  3
Ziter  2  des  Kriegeleistungngesotzen  !  unentgeltlich  zu  leisten  ist,  und  an  Stelle  der  in
FR:  es  Einführungsgesetzes  vom  Dezember  1870  bestimmten  Vergütung,  somit

alle  Fälle  von  Eesiotongen  wäh  während  der  Zeit  er  Dienstleistung  bei  den  ppen
sowie  während  der  Reise  an  den  Gestellungsort  und  der  Rückreise  von  dem  Ent-.

kaaungmor!  in  die  Heimat  für  jeden  Tag  bei  zweispännigen  Wagen  der  Betrag  von

ulden  15  Kreuzern,  bei  einspännigen  der  Betrag  von  3  Gulden  12  Kreuzern  gewährt
  Diese  Vergütung  wird  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Leistung  folgenden  Monats
  mit  40%  jährlich  verzinst.

Außerdem  wird  für  ‘unverschuldete  Verluste  und  Beschädigungen  an  Pferden
Wagen  und  Geschirren,  für  Kur-  und  Verpflegungakosten  erkrankter  Pferde  und
jur  außergewöhnliche  Abnützung  der  Transportmittel  Ersatz  geleistet.  .

C.  Für  die  .  Gestellung  von  Wegweisern,  Boten  und  von  Mannschaften  zum
Weg-  und  Brückenbau,  sowie  zu  fortifikatorischen  Arbeiten  ($  3  Ziffer  2  des  Kriege-5)

  Beilage  zum  Protokoll  der  3.  Sitzung  der  2.  Kammer  vom  24.  November  1871.
©)  Vgl.  den  Kommissionsbericht  (Beilage  zum  Protokoll  der  11.  Sitzung  der
2.  Kammer  vom  15.  Dezember  1