328  $  69.  Die  Kriegsschädenmaßnahmen  der:  Bundesstaaten.

Ieiatungngeeizen)  wird  in  allen  Fällen  die  in  &amp;  11  dieses  Gesetzes  bestimmte  Vergütung
  entrichtet.
Art.  2.  Die  Bestimmungen  über  die  aus  der  Staatskasse  zu  leistenden  Vertungen
  finden  auch  Anwendung  auf  die  von  Gemeinden  in  den  Fällen  des  $  17
de  aiegel  eistungagenetzes  zu  entrichtende  Entschädigung,  sofern  nicht  durch  Geluß
  die  Gewährung  einer  höheren  Vergütung  8  igt  w
Art.  3.  Für  alle  nicht  unter  das  Gesetz  über  die  Kriegsleiskungen  fallenden
besonderen  Leistungen  oder  Erlittenheiten  wird  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse
  eine  Vergütung  nur  insofern  gewährt,  als  Wir  wegen  besonderer  Verhältnisse
Uns  veranlaßt  sehen,  dazu  die  Ermächtigung  zu  erteilen.

Den  Einwohnern  von  Stadt  und  Dorf  Kehl  wird  wegen  der  aus,  Anlad  der  Beschießung
  Kehls  ihnen  erwachsenen  Kosten  für  Forisc:  von
Fahrnissen  und  für  auswärtigen  Aufenthalt  I  sine  billige  Entsch  Ar  Fri  er  Groß-:
herzoglichen  Stastekasse  derart  gewährt,  daß

8.  für  die  zu  besagtem  Zwecke  verwendeten,  dem  had  nicht  selbst  gehörigen
  Fuhren  die  in  Art,  1  B.  Abe.  1  bestimmte  Entschäd  eleistet,

auf  jeden  Tag  des  auswärtigen  Aufenthaltes  für  jede  +  lüchtete  Person
im  Alter  Ton  über  12  Jahren  der  Bistrag  von  48  Kreuzero,  für  jedes  geflüchtete  Kind
die  Bälfie  gyergütet  wird.
en  Kreisen  werden  aus  der  Großherzoglichen  Stantekasne  een
Beträge  N  rsiatiet  welche  sie  auf  Grund  des  Weahrgesetzes  vom
27  und  bis  zum  Juli  1871  den  Familien  der  Reserve-  und  Ländwehrmann.
der  Ernatzreserristen  entrichtet  haben,

Der  A  Anteil  des  Großherzogtums  Baden  an  der  nach  dem  Reichsgesetze  vo
22.  Juni  1871  zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr
  bestimmten  Summen  wird  nach  Verhältnis  der  aus  jedem  Kreis  aus  Anlaß  des

I  n
körige  Fonds  zur  Erhöhung  der  bei  a  Maßen  den  nenilien  der  Reservisten,
ehrmänner  und  Ersatzreservisten  nach

Unterstützungen  und  zur  Bewilligung  von  Beihilfen  an  an  de  ae  erfolgter  Demobilmachung
  entlassenen  Reservisten  und  Landwehrmänner  gebildet.  Ueber  die  Zinsen
3us  den  Fonds  können  während  der  Friedenazeit  die  Kreise  verfügen.

2  Alle  Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  müssen  bei  Ausschluß
vermeiden  innerhalb  zwei  Monaten  nach  der  Verkündung  des  Gesetzes  angemeldet
werden.  Soweit  Kriegsleistungen  schon  nach  Maßgabe  des  Gegetzes  vom  "11.  Mai  1851
liquidiert  wurden,  ist  jedoch  eine  abermalige  Anmeldung  nur  hinsichtlich  der  Leistungen
  erforderlich,  welche  nach  letzterem  Gesetze  unentgeltlich  erfolgen  mußten
und  deshalb  früher  zurückgewiesen

Ueber  Ansprüche  auf  die  in  Art.  1  "3  Abe.  2  erwähnte  Vergütung  für  be

schädigte  Wagen  usw.  und  über  Gesuche  um  Entschädigung  in  Fällen  des  Art.  3
Abs.  1  entscheidet  unter  Leitung  des  Ministeriums  des  Jnnern  eine  besondere  Kommission
  yon  5  Mitgliedern,  während  die  Feststellung  der  den  Bewohnern  von  Kehl
2  zugesagten  Entschädigung  der  zum  Vollzug  des  Reichagegetzes  vom
14.  uni  ier,  den  Ersais;  von  Kriegschaden  betreffend,  beatellten  Kommission  ob-  -

liegt.  Ein  Rek  ie  Entscheidungen  der  Kommissionen  Ist  unstatthaft.
Art.  6.  Streiig  een  über  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  oder  des  Gesetzes
"870  (il.  Mai  1851)  geltend  gemachten  Ansprüche  entscheiden

m  26.
die  Verwaltungsbehörden

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1871  wurde
durch  die  Ministerialverordnung  vom  29.  Dezember  1871  verordnet:

„Alle  Anforderungen  auf  Grund  des  genannten  Gesetses  müssen  bei  Vermeidung
des  Ausschlussee  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Belege  bis  1.  Märs  1872  angemeldet
  werden  und  zwar:

8.  die  Liquidationen  der  Bewohner  von  Kehl  und  in  den  Fällen  des  Art.  3  II
des  Gesetzes  bei  der  zum  Vollzug  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  bestellten  Kommission  :
ha  b.  die  Ersatzansprüche  der  Kreise  (Art.  4  I  des  Gesetzes)  bei  dem  Kreisuptmann



ce.  alle  "übrigen  Anforderungen  bei  den  Bezirkaämtern.