$  69..  Dia  Kriegsschädenmaßnahmen  der.  Bundesstaaten.  329

Nicht  erforderlich  ist  die  Anmeldung  solcher  bereits  liquidierten  Anforderungen
bezüglich  deren  bereits  Anerkenntnisse  ausgestellt  wurden  oder  bis  zum  1.  Januar
1872  keine  Entschliedßung-des  Ministeriums  des  Innern  ergangen  ist.“

Später  wurde  dann  noch  durch  Großh.  Entschließungen  vom
7.  März  und  23.  April  1872  den  Bewohnern  von  Rheinau  und
Niederbüht  und  von  Altbreisach

„wegen  des  aus  Anlaß  der  Räumung  ihrer  Wohnungen  im  Juli  1870  ihnen
erwachsenen  Schadens  eine  Vergütung  derart  gewährt,  daß  .  .

1.  für  die  zu  besagtem  Zwecke  verwendeten,  den  Geflüchteten  nicht  Selbst
gehörigen  .Fuhren  die  nachgewiesenen  Auslagen  ersetzt  werden:

auf  jeden  Tag  des  auswärtigen  Aufenthalts  für  jede  geflüchtete  Person  im

Alter  von  über  12  Jahren  der  Betrag  von  48  Kr,,  für  jedes  Känd  die  Hälfte  vergütet
  wird;  .

3.  die  Kommission  zur  Prüfung  dieser  Ansprüche  jedoch  ermächtigt  ist,  in

Staateangehörigen  zuteil  werden.’)  Von  der  eingesetzten  Kommission
wurden  immerhin  noch  7196.  Liquidationen  geprüft  und  2353598  Fl.
9  Kr.  angewiesen.’)  '

E.  Großherzogtum  Hessen.  -

1.  Durch  den  Prager  Frieden  war  der  nördlich  der  Mainlinie
gelegene  Teil  des  Großherzogtums  Hessen  dem  Norddeutschen

unde  einverleibt  worden.  Und  dieser  nahm  daher  auch  finanziell

an  dessen  Kriegsschicksalen  teil.  Für  den  südlichen  Teil  erging  eine
im  Großherzogl.  Hessischen  RegBl.  1872  S.  45  veröffentlichte  „Großherzogliclte
  Verordnung  Kriegsleistungen,  insbesondere  die  Vergütung
für  geleistete  Kriegsfuhren  und  die  dabei  entstandenen  Verluste
betr.“  vom  2.  Februar  1872.  Art.  I  bestimmt  die  Vergütung  für
auf  unbestimmte  Zeit  und  Entfernung  gestellte  Fuhrwerke.  Art.  II
verordnete:  „Den  Eigentümern  der  requirierten  Gespanne  und  sonstigen
  Transportmittel,  welche  der  mobilen  Armee  hatten  folgen
müssen,  ist  für  Verluste  und  Beschädigungen,  welche  sie  unverschuldet
  an  Pferden,  Wagen  und  Geschirren  erlitten  haben,  sowie
für  außergewöhnliche  Abnutzung  der  Transportmittel  und  für  Kurund
  Verpflegungskosten  erkrankter  Pferde  Ersatz  zu  gewähren.“

DO.  Durch  Gesetz  vom  5.  April  1876  wurde  das  oben  S.  313  abgedruckte
  RG.  vom  23.  Februar  1874  betr.  die  Gewährung  von
nachträglichen  Vergütungen  für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  auf
die  nicht  dem  Norddeutschen  Bunde  zugehörigen  (südlich  des  Mains
gelegenen)  Gemeinden  des  Großhergogtums  Hessen  ausgedehnt.

F.  In  Elsaß-Lothringen  .

wurden  durch  den  Landeshaushaltsetat  für  1873  %,  Mill.  Fr.
zur  Verfügung  gestellt  „zur  Unterstützung  durch  Kriegsverlust  hilfsbedürftig
  gewordener,  aber  nicht  unter  das  RG.  vom  14.  Juni  1871

fallender  Personen.“

”)  Nat  das  Sitzungsprotokoll  vom  11.  Mai  1872  und  das  Schreiben  vom  22.
August  1872,  in  den  in  Anm.  4  bezeichneten  Akten.

8)  Bericht  des  Min.  d.  Inn.  an  den  Großherzog  vom  3.  Dezember  1872  in  den
Akten  des  Großh.  Bad.  Min.  d.  Jnn.  betr.  den  Vollzug  des  Ausgleichungsgesetzes  vom
e  Dezember  1872  (Großherzogliches  General-Landesarchiv  Zugang  1  No.-  53  IV

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