330  %  70.  Lehren  der  Kriegsschädengesetzgeb.  nach  1870.  Allgemeines.

III.  Abschnitt.  Die  Lehren  der  Kriegsschädengesetzgebung
  nach  1870.

8  70.  Allgemeines.

A.  Die  Technik  des  Kriegsschädenersatzes  beim
Friedensschluß.  e)

Wie  oben  $.  275°  dargelegt,  hatte  Bismarck  ursprünglich  die  Absicht,
  für  die  Reederei-  und  die  Ausweisungsschäden  Einzelliquidation
  zu  vereinbaren,  während  der  sonstige  Kriegsschädenersatz  durch
eine  Erhöhung  der  allgemeinen  Kriegsentschädigung  erfolgen  sollte.
Später  ist  er  auch  für  die  beiden  erstgenannten  Schädengebiete
von  seiner  Absicht  zurückgekommen,  und  dies  muß  als  ein  besonders
glücklicher  Gedanke  bezeichnet  werden.

Einzelliquidationen  gegen  den  unterlegenen  Staat  setzen  eine
Feststellung  der  einzelnen  Fälle  voraus.  Diese  Feststellung  kann
naturgemäß  nur  durch  eine  gemischte  Kommission  erfolgen,  wenn
man  nicht  mit  einem  völlig  am  Boden  liegenden  Feinde  verhandelt,
wie  Napoleon  mit  Preußen  1807  (vgl.  Bd.  LS.  118),  dem  man  sein:
Sic  volo,  sic  jubeo  aufzuzwingen  in  der  Lage  is.  Es  ist  schon
mehrfach  darauf  hingewiesen  worden,  daD  solche  commissions  mixtes
die  schnelle  Abwicklung  der  Ersatzfragen  stets  gefährden,  “Diese
Erfahrung  wurde  nicht  nur  nach  1815  mit  Rußland  und  Frankreich
  (Bd.  IS.  117  f£.),  nicht  nur  nach  1864  mit  Dänemark  (S.  173),
sondern  auch  nach  1870  gemacht,  nämlich  hinsichtlich  def  nicht.  zu
umgehenden  gemischten  Kommission  über  die  infolge  der  Abtretung
von  Elsaß-Lothringen  zwischen  den  Kriegsparteien  zu  ordnenden
Rechtsverhältnisse.  Wenn  man  die  oben  S.  232  bezeichneten  Kommissionsakten,
  Protokolle  und  Berichte  durchsieht,  so  findet  man
auf  jeder  Seite  das  Bestreben  der  französischen  Mitglieder  erwiesen,
die  Sache  in’  die  Länge  zu  ziehen,  Schwierigkeiten  zu  machen,
Unterbrechungen  herbeizuführen,  vermutlich  in  der  Absicht,  den  Gegner
  ungeduldig  zu  machen  und  zu  einem  für,  Frankreich  günstigeren
Vergleich  zu  nötigen,  wie  dies  nach  1815  durch  den  Vertrag  vom
25.  April  1818  (Bd.  I  S.  129)  geschehen  ist.

Nach  diesen  Erfahrungen  wird  man  in  der  Zukunft  von  der
Einsetzung  gemischter  Kommissionen  tunlichst!)  absehen  —  „wie  dies
zB.  auch  schon  nach  dem  spanisch-amerikanischen  Kriege  geschehen
ist  (S.  424)  —  und  eine  rundg,  alle  Entschädigungsansprüche  umfassende
  Summe  ausbedingen,  deren  Verwendung  und  Verteilung  eine
innere  Angelegenheit  des  die  Entschädigung  erlangenden  Staates  ist.
Diese  Form  wird  sich  als  die  allein  praktische  mindestens  bis  zu
dem  Zeitpunkt  erweisen,  in  welchem  ein  unparteiischer,  zwischenstaatlicher
  Gerichtshof  für  solche  Fragen  errichtet  sein  wird.

!)  Die  im  deutsch-russischen  Friedenavertrage  Art.  15  vorgesehene  gemischte
Kommission  zur  Aufrechnung  der  Zivilschäden  ist  in  dem  apäteren  „Finanzabkommen‘
wieder  beseitigt  worden.  Die  russische  Mehrschuld  ist  darin  auf  6  Milliarden  M.
erechnet.  :