3  70.  Lehren  der  Kriegsschädengesetzgeb.  nach  1870.  Allgemeines.  331

B.  Grundlegende  Gedanken  der  Kriegsschädengesetzgebung
  nach  1870.

I.  Ein  unzweifelhafter  Fortschritt  gegenüber  der  bisherigen
Kriegsschädenregelung  in  den  meisten  Staaten  liegt  darin,  daß  im
Rahmen  der  Gesetze  —  mindestens  des  Landschäden-  und  Reedereischädengesetzes
  —  an  die  Stelle  der  bisherigen  Verwaltungswillkür
  und  der  Gnadenverfügungen  feste  Rechtsnormen  gestellt  sind,
sodaß  man  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Gesetze  und  unter  Beschränkung
  auf  den  gegebenen  Fall—.  nicht  für  die  Zukunft,  S.  215
—  von  einem  den  Beteiligten  eingeräumten  Rechtsanspruch  auf
den  zugebilligten  Ersatz  sprechen  kann,  was  freilich  noch  immer
  nicht  einem  Rechtsanspruch  auf  Zubilligung  einer  Vergütung
  für  erlittene  Kriegsschäden  gleichzustellen  ist.

II.  Der  Gesetzgeber  ist  aber,  wie  das  Auslandsdeutschen-  (8.
295)  und  das  Kriegsteilnehmergesetz  (S.  308)  zeigen,  nicht  nur  auf
halbem  Wege  stehen  geblieben,  sondern  er  hat  durch  Versagen  eines
Instanzenzuges  mit  einheitlicher  Spitze  auch  für  die  beiden  anderen
Gesetze  den  aufgestellten  Rechtsanspruch  tatsächlich  der  Willkür  von
Verwaltungsbehörden,  nämlich  der  Kommissionen  und  der  ihnen  übereordneter.

  Behörden  anheim  gegeben.  Abgesehen  von  der  Reedereiommission,

  die  als  an  das  Reichskanzleramt  angegliedert  sozusagen
keine  Vorgesetzten  hatte,  fühlten  sich  die  zur  Feststellung  der
Schäden  und  zur  Verteilung  der  überwiesenen  Beträge  bestellten
Kommissionen  und  Beamten  den  Anweisungen  ihrer  Vorgesetzten  unterworfen,
  obgleich  dies  dem  Willen  der  gesetzgebenden  Faktoren
sicherlich  nicht  entsprach.  Daß  man  die  Feststellung  und  Verteiung
  nicht  den  Gerichten  überließ,  war  durchaus  gerechtfertigt.  Die
Kriegsschädenregelung  ist  völlig  auf  das  Billigkeitsrecht  gestellt.
Die  Gerichte  müssen  den  Grundsatz  fiat.  justitia,  pereat  mundus  vertreten.
  Sie  sind  für  solche  Angelegenheiten,  wie  die  Vergütung  von
Kriegsbeschwerungen,  nicht  die  geeigneten  Behörden.  Was  aber  erforderlich
  gewesen  wäre,  war  die  Ausgestaltung  der  Kommissionen
zu  Verwaltungsgerichten.  Das  hätte  entweder  durch  Einsetzung
eines  Instanzenzuges  geschehen  können  oder  selbst  beim  Fehlen  eines
Solchen  durch  klare  Feststellung  der  gänzlichen  Unabhängigkeit
der  beamteten  Mitglieder  der  Kommissionen  von  Weisungen  ihrer
Vor  esetzten,  und  durch  Verbot  an  die  letzteren,  sich  in  die  Ersatz
Seschäfte  überhaupt  einzumischen.  Wie  notwendig  aber  der  erstgedachte
  Weg  und  das  Vorhandensein  einer  Instanzenspitze  gewesen
Wäre,  zeigt  der  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  gegenüber  völlig  unver-Ständliche,
  vom  Oberpräsidenten  gebilligte  (S.  234!)  Versuch  einiger
Teichsländischer  Kommissionen,  auch:  Personenschäden,  dem  Gesetze
vom  14.  Juni  1871  zu  unterstellen  (S.  223)  und  erweisen  die  zahl-Feichen
  von  einander  abweichenden  Entscheidungen  der  Kommissionen
bei  gleicher  Sachlage.  °

C.  Die  Tätigkeit  des  Bundesrats  in  der  Kriegsschädenregelung
  nach  1870.
Diese  Unstimmigkeiten  zwischen  den  verschiedenen  für  das