332  $  71.  Die  Mängel  der  Kriegsschädengesetzgebung  nach  1870.

gleiche  Schadensgebiet  eingesetzten  Kommissionen:  ($..  226)  hätten
trotz  des  Mangels  eines  Instanzenzuges  vermieden  werden  können,
wenn  der  Bundesrat,  der  ihm  vom  Reichstag  zugewiesenen  (S.  221,
223)  Machtbefugnis  entsprechend,  Richtlinien  für  die  Ausführung
der  Kriegsschädengesetze  aufgestellt  hätte.  Dies  ist  aber  nicht  oder
mindestens  nicht  in  dem  erforderlichen  Maße  geschehen.  Bismarck  widerstrebte
  diesen  einheitlichen  Maßnahmen,  einmal,  weil  der  Gedanke
der  föderalistischen  Natur  des  von  ihm  geschaffenen  Bundesstaates
bei  ihm  ganz  besonders  lebendig  warı)  und:  farner,  weil  er.  die
Ueberlastung  der  mit  Beamten  durchaus  unzureichend  ausgestatteten
  und  erst  in  der  Entstehung  begriffenen  Reichsämter  befürchtete.
Auch  in  dieser  Beziehung  ist  seither  eine  Wandlung  eingetreten.
Das  unten  $  99  zu  besprechende  Kriegsschädenfeststellungsgeset
vom  3.  Juli  1916  und  die  dazu  ergangenen  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  zeigen,  daß  für  die  Zukunft  das  Reich  und  seine
Behörden  die  Regelung  der  Kriegsschäden  in  die  Hand  zu  nehmen
gedenken  und  daß  sie  für  eine  einheitliche  und  gleichmäßige  Behandlung
  Sorge  tragen  werden.  Dann  wird  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  nicht  mehr,  wie  nach  1870,  eine  Flickgesetzgebung  erforderlich
  sein,  nach  der  die  Staatsangehörigen  des  einen  Bundesstaateg
eine  ganz  andere  Behandlung  beim  Ersatz  der  Kriegsbeschwerungen
erfahren:  als  die  eines  anderen.  Eine  gute.  Grundlage  hierzu  bildet
die  einheitliche  Behandlung  des  Schwestergebietes  der  Kriegsleistungen
  durch  das  RG.  vom  13.  Juni  1873,  das  sich  allerdings  im  Weltkriege
  von  1914  als  in  ebenso  vielen  Beziehungen  verbesserungsbedürftig
  erwiesen  hat,  wie  das  Pi  Kriegsleistungsgesetz  vom  11.
Mai  1851  während  des  deutsch-französischen  Krieges.  Die  einzelstaatliche
  Gesetzgebung  kann,  wenigstens  was  die  Grundlagen  anbetrifft,
  sowohl  für  die  Kriegsschäden  als  für  die  Kriegsleistungen
als  beseitigt  gelten.  Die  vom  Deutschen  Reich  geführten  Kriege
sind  Reichskriege  und  mindestens  für  dieses  Gebiet  hat  der  Einheitsgedanke
  den  föderativen  Aufbau  des  Deutschen  Reiches  endgültig
  erfolgreich  überwunden.  -

8  71.  Die  Mängel  der  Kriegsschäd  tzgebung  nach  1870.

A.  Das  Landschädengesetz.

I.  In  Betracht  kommt  hier  nur  Art.I.  Zwar  ordnet  auch  Art.  II
den  Ersatz  von  Kriegsschäden  in  dem  oben  S.  10  erwähnten  Sinne
an;  denn  die  in  Elsaß-Lothringen  als  damaligem  französischen  Gebiete
  an  die  deutsche  Armee  geleisteten  Lieferungen  unterfallen  nicht
dem  Begriffe  der  Kriegsleistungen,  sondern  dem  der  Kriegsschäden
(S.  265).  Tatsächlich  handelt  es  sich  aber  nur  um  die  Gleichstellung
der  in  Elsaß-Lothringen  erfolgten  Leistungen  an  das  deutsche  Heer
mit  den  im  deutschen  Bun  ebiet  geschehenen,  also  um  die  Fiktion,
  daß  Elsaß-Lothringen  schon  während  der  Besetzungszeit  zum
Reichsgebiete  gehört  habe.  Eine  Beurteilung  des  Art.  II  des  RG.
vom  14.  Juni  1871  würde  also  in  Wahrheit  eine  Kritik  der  Kriegs-1)

  Vgl.  hierzu  Paul  Dehn,  Bismarck  als  Erzieher  (1908)  S.  174  ff,  229  ff.