&amp;  71.  Die  Mängel  der  Kriegsschädengesetzgebung  nach  1870.  333
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leistungsgesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  und  der  Südstaaten
darstellen.  Das  würde  nicht  nur  über  den  Rahmen  dieser  Arbeit
hinausgehen,  sondern  schon  deshalb  unfruchtbar  sein,  weil  durch  das
vom  Reich  erlassene  Kriegsleistungsgesetz  vom  13.  Juni  1873  die
Grundlage  dieses‘  Rechtagebiets  erheblich  verändert  ist.
.  Der  sonach  hier  allein  zu  besprechende  Art.  I  des  RG.

vom  14.  Juni  1871  hat  sich  in  mehrfacher  Beziehung  als  unglückliche
  Gesetzesschöpfung  erwiesen.  Man  darf  an  seine  Beurteilung
natürlich  nicht  mit  den  Anschauungen  herangehen,  die  heute  über
den  Ersatz  der  Kriegsschäden  als  herrschend  angesehen  werden  können
(unt.  88  96  ff.).  Aber  selbst  bei  Zugrundelegung  der  1871  geltenden
Ansichten  und  unter  Berücksichtigung  des  für  die  Schäden  aus  1866
geprägten  Schlagwortes  der  billigen,  aber  vollständigen  Entschädigung
muß  die  Gesetzesvorschrift  als  völlig  unzureichend  bezeichnet  werden,
  zumal,  wenn  man  den  überaus  günstigen  Ausgang  des  deutschfranzösischen
  Krieges  und  die  für  die  damalige  Zeit  außerordentlich
hohe  Kriegsentschädigung  in  Betracht  zieht.  Man  kam  eben  bis
zum  Weltkriege  über  die  kleinlichen,  Gesichtspunkte  nicht  hinaus,
die  in  den  bis  1866  in  zahlreiche  Staaten  geteilten  und  nur  durch
ein  loses  völkerrechtliches  Band  zusammengehaltenen  deutschen  Landen
  geltend  waren.  Erst  die  Entwicklung  Deutschlands  nach  außen
hin  zu  einem  festgefügten  Einheitsstaat  und  die  Umwandlung  vom
Agrar-  zum  Industriestaat  mit  seinen  großzügigen  Einrichtungen  und
dem  auf  das  vielfache  gesteigerten  Ausfuhrbedürfnisse  haben  auch
im  Deutschen  Reiche  hinsichtlich  der  Kriegsschädenregelung  die
großherzige  Auffassung  entstehen  lassen,  die  in  den  im  Band  3  darzustellenden
  Maßnahmen  während  des  Weltkrieges  ihre  Betätigung
gefunden  hat.  Vgl.  unten  $$  96  ff.  »  :
a.  Bei  Schaffung  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  ging  man  Yon
dem  schon  im  Vorwort  zum  I.  Bande  als  falsch  gekennzeichneten
Grundsatz  aus:  der  Staat  habe  seinen  Angehörigen  nur  diejenigen
Schäden  zy  ersetzen,  für  die  er  verantwortlich  sei.  Hierbei  wirkta
die  bürgerlich-rechtliche  Auffassung  nach  (oben  S.  51),  wonach  für
die,  Entschädigungspflicht  entweder  ein  Verschulden  oder  eine  Bereicherung
  des  in  Anspruch  Genommenen  gefordert  wurde.  Nur  s0
ist  es  zu  verstehen,  daß  die  Ersatzpflicht  auf  Beschießungs-  und
auf  Brandschäden  zu  militärischen  Zwecken  beschränkt  wurde.  Man
betrachtete  es  vermutlich  sogar  als  einen  außerordentlichen  Fortschritt
  —  und  gegenüber  den  vielfach  in  der  Rechtslehre  (S.  51  ff.)
und  der  bisherigen  Gesetzgebung  bis  1866  (S.  157)  vertretenen  Grundsätzen
  war  das  nicht  einmal  falsch  —,  daß  nicht  nur  die  von
dem  eigenen,  sondern  auch  die  von  dem  feindlichen  Heere  verursachten
  Beschießungs-  und  Brandschäden  für  ersatzpflichtig  erklärt
wurden.  Man  vergaß  aber  hierbei,  daß  es  dem  durch  Kriegsereignisse
  Geschädigten  völlig  gleichgültig  ist,  ob  sein  Haus  durch  eine
Granate,  durch  fahrlässiges  Umgehen  der  Einquartierung  mit  Feuer,
durch  Plünderung  oder  durch  die  Spitzhacke  der  Pioniere  verwüstet
oder  vernichtet  worden  ist,  und  daß  diese  verschiedene  Beurteilung
von  Tatbeständen,  die  das  gleiche  Ergebnis  zeitigten,  bei  den  Be-