334  8  71.  Die  Mängel  der  Kriegsschädengeretzgebung  nach:  1870.
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teiligten  notwendig  das  Gefühl  verschiedenartiger  und  ungerechtar
Behandlung  gleichliegender  Fälle  hervorrufen  mußte.  Dieses  Empfinden
  wäre  noch  viel  stärker  in  die  Erscheinung  getreten,  wenn  nicht
die  Kommissionen  und  die  ihnen  vorgesetzten  Behörden  den  praktischen
  Takt  besessen  hätten,  über  das  Gesetz  hinauszugehen,  um
die  ärgsten  Ungarechtigkeiten  zu  beheben  (S.  234).  Es  bedarf  aber
keiner  Ausführung  darüber,  wie  schlecht  ein  Gesetz  gefaßt  .sein
muß,  wenn  die  damit  bezweckten  Ziele  nur  durch  ein  Handeln  gegen
seinen  Wortlaut  erreicht  werden  konnten.  Die  oben  S.  243°  wiedergegebene
  Stelle  aus  der  Denkschrift  des  Vorsitzenden  der  Metzer
Kommission  kennzeichnet  in  vorzüglicher  Weise  die  Folgen  eines
bewußten  Hinausgehens  über  das  Gesetz.  Der  Bundesrat  hätte  der
S.  223  wiedergegebenen  Anregung  des  preußischen  Ministers  des
Innern  folgen  sollen.  Dann  wären  auch  diese  Ungerechtigkeiten  vermieden
  worden.

b.  Ebenso  fehlerhaft  war  die  Beschränkung  des  -Ersatzes  auf
die  Schäden  „an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum‘.  Schon
dieser  letztere  Ausdruck,  der  in  das  Kriegsleistungsgesetz  $  35  (unt.
S.  336)  und  von  da  leider  auch  in  das  Kriegsschädenfeststellungsg
setz  vom  3.  Juli  1916  übergegangen  ist,  ist  unglücklich  gewählt.
Schäden  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum  sind  einfach
  Sachschäden,  und  die  Betonung  des  Eigentums  ruft  nur  die
Vermutung  hervor,  als  wollte  der  Gesetzgeber  nur  den  Eigentümer
entschädigen.  Aber  abgesehen  von  dieser  sprachlichen  Ungenauigkeit,
  die  durch  die  weitherzige  Auslegung  der  Ersatzbehörden  großen
Teils  ausgeglichen  worden  ist  (S.  234),  war  die  Beschränkung  der
Vergütung  auf  Sachschäden  völlig  ungerecht.  Sie  war  nur  aus  der
Furcht  vor  einer  zu  starken  Belastung  des  Reiches  verständlich.
Sollten  die  Hinterbliebenen  eines  durch  eine  Granate  getöteten  Mieters
  nicht  an  der  Gerechtigkeit  der  Reichsgesetzgebung  zweifeln,
wenn  sie  ihres  Ernährers  beraubt,  ohne  jede  Entschädigung  blieben,
während  der  dem  Hauseigentümer  erwachsene  Sachschaden  voll  ersetzt
  wurde?  Die  Sinnlosigkeit  dieser  Vorschrift  veranlaßte  ja  eben
die  elsaß-lothringischen  Verwaltungsbehörden,  unter  Beugung  des  Gesetzes
  einen  Ausgleich  herbeizuführen  (S.  234!).  Der  Bundesrat  ist
diesen  Versuchen  der  Kommissionen  und  ihres  Vorgesetzten,  sich
an  die  Stelle  des  Gesetzgebers  zu  stellen,  mit  Recht  entgegengetreten.
  Aber  er  hätte  dann  eben  von  sich  aus  diese  offenbare  Ungerechtigkeit
  beseitigen  und  beim  Reichstage  die  Erstreckung  der  Ersatzpflicht
  auf  die  Personenschäden  veranlassen  müssen.  Es  hätte
sich  um  wenige  Millionen  gehandelt,  die  der  erreichten  Kriegskostenentschädigung
  von  5000  Millionen  gegenüber  gänzlich  bedeutungslos
  gewesen  wären.

c.  In  einer  andern  Beziehung  hat  das  Gesetz  von  einer  erforderlichen
  Beschränkung  bedauerlicher  Weise  abgesehen.  Es  mußte
ein  Mindestschadensbetrag  bestimmt  werden,  unter  dem  Anmeldung
und  Nachprüfung  hätten  unzulässig  sein  müssen.  Es  ist  (S.  270'°)
auf  Grund  des  Art.  I  ein  Schaden  von  15  centimes  auf  Grund
des  Art.  II  ein  solcher  von  75  centimes  angemeldet,  geprüft  und