$  71.  Die  Mängel  der  Kriegsschädengesetzgebung  nach  1870.  335

festgestellt  worden,  mit  dem  Hundertfachen  an  Arbeit,  Belästigung
und  Kosten.  -  -

d.  Ganz  unklar  war,  wie  oben  S.  238  ausgeführt,  das  in  Art.  I
Nr.  4  für  die  Gewährung  der  Fahrnisentschädigung  an  Ausländer
aufgestellte  Erfordernis  der  „Zusage  der  Gegenseitigkeit  für  den
gleichen  Fall“.  Die  hierbei  gemachten  Erfahrungen  sind  übrigens
im  Kriegsschädenfeststellungsgesetz  vom  3.  Juli  1916  bereits  verwertet
  worden,  indem  $  5lI  die  Feststellung  einer  Entschädigung
an  Ausländer  von  der  Entscheidung  des  Reichskanzlers  abhängig
macht.

B.  Das  Reedereischädengesetz

ist  den  berechtigten  Ansprüchen  der  Beteiligten  in  weit  höherem
Maße  gerecht  geworden,  als  das  Landschädengesetz.  Auch  das  Verfahren
  vor  der  einheitlichen  Kommission  litt  nicht  an  den  durch
die  Vielheit  der  Kommissionen  und  das  Eingreifen  vorgesetzter
Instänzen  hervorgerufenen  Unstimmigkeiten.  Gerechtfertigt  war
es  auch,  daß  der  von  den  geschädigten  Reedern  erstrebte  Ersatz
für  stillgelegte  Schiffe  von  dem  Gesetzgeber  abgelehnt  wurde.  Mit
seiner  Zulassung  hätte  man  sich  auf  das  Gebiet  des  Ersatzes  entgangenen
  Gewinns  begeben  und  so  Ansprüche  von  unabsehbarem

mfang  ausgelöst.  .

Als  fehlerhaft  muß  dagegen  die  Ablehnung  der  Anträge  Büsing
  und  van  Freeden  (S.  279)  bezeichnet  werden.  Da  es  sich  nur
um  die  Erstattung  barer  Auslagen  handelte,  so  war  kein  Grund
ersichtlieh,  ihren  Ersatz  den  im  Inlande  stillgelegten  Schiffen  zu
verweigern.  Selbstverständlich  hätten  nur  die  notwendigen  Aufwendungen
  erstattet  werden  können  und  diese  wären  im  Inlande  sehr
geringfügig  gewesen.  .

C.  Das  Auslandsschäden  gesetz

krankt  gleich  dem  Landschädengesetz  an  dem  Fehler  einer  zu
engen  Begrenzung  des  die  Entschädigung  begründenden  Umstandes.
Es  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  Deutsche,  die  in  Frankreich  durch
andere  Umstände  als  durch  die  Ausweisung  Schäden  erlitten  hatten,
hierfür  nicht  ebenso  gut  eine  Beihilfe  erhalten  sollten,  wie  "die
Ausgewiesenen.  Diese  ungerechtfertigte  Beschränkung  ist  aus  dem
Gedankengange  Bismarcks  bis  kurz  vor  dem  Friedensschluß  (S.  275°)
zu  erklären.  Wollte  Bismarck,  wie  er  dies  zunächst  beabsichtigte,
die  den  Deutschen  in  Frankreich  zugefügten  Schäden  besonders  erstattet
  wissen,  dann  mußte  er  die  Entschädigungspflicht  des  unterlegenen
  Gegners  auf  anerkannte  Grundsätze  des  Völkerrechts  stützen,
und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  konnte  er  bestenfalls  den  Ersatz
solcher  Schäden  verlangen  (S.  295),  die  den  im  feindlichen  Gebiet
befindlichen:  Deutschen  durch  eine  völkerrechtswidrige  Behandlung,
insbesondere  durch  überstürzte  Ausweisung,  entstanden  waren.  Nachdem
  er  aber  später  seine  Ansicht  geändert  und  die  Entschädigung
der  Auslandsdeutschen  als  innerdeutsche  Angelegenheit  zu  behandeln
  angefangen  hatte,  war  für  ıden  Umfang  der  Entschädigung
„die  Frage,  ob  der  Schaden  von  Frankreich  mit  oder  ohne  Verletzung
völkerrtechtlicher  Grundsätze  verursacht  worden,  völlig  bedeutungslos.