336  $  72.  Die  Kriegsleistungsgesetze.

Ein  weiterer  Mangel  dieses  Gesetzes  war  die  Zersplitterung  der
die  Entschädigung  herbeiführenden  Stellen.  Dadurch  wurde  eine  verschiedenartige
  Behandlung  der  Angehörigen  der  verschiedenen  deutschen
  Staaten  herbeigeführt  (S.  300  ff.).  Auch  hier  (S.  333)  zeigt  sich
die  Erimerung  an  den  ehemaligen  Deutschen  Bund.  Man  kam  in
diesem  Entwicklungsabschnitt  eben  noch  nicht  darüber  hinweg,  daß
aus  dem  Bund,  wenigstens  nach  außen  hin,  durch  die  Ereignisse
von  1870  ein  Staat  geworden  war.  Heute  würde  es  niemandem  mehr
einfallen,  die  Entschädigung  der  Auslandsdeutschen  anders  als  von
Reichswegen  herbeiführen  zu  lassen.

D.  Das  Kriegsteilnehmergesetz

weist  den  gleichen  Fehler  der  Zersplitterung  auf,  abgesehen
von  einer  auch  hier  wieder  sich  findenden,  aber  den  erzielten  Ergebnissen
  in  keiner  Weise  entsprechenden  Sparsamkeit  (S.  310).t)

VI.  Kapitel.  Die  Fortentwickelung  bis  zum
Weltkriege.

&amp;  72.  Die  Kriegsleistungsgesetze.

1878  Das  Deutsche  Kriegsleistungsgesetz  vom  13.  Juni
I.  Die  scharfe  Sonderung  der  Begriffe  Kriegsleistung  und  Kriegsschaden
  ist  oben  S.  5  als  eines  der  grundlegenden  Erfordernisse
einer  richtigen  Behandlung  dieser  beiden  eng  aneinander  grenzenden
  Rechtsgebiete  bezeichnet  worden.  Diese  strenge  begriffliche
Scheidung  hat  sich  aber  erst  in  den  letzten  Jahren  durchzusetzen
vermocht,  wenn  es  auch  schon  früher  nicht  an  Stimmen  gefehlt
hat,  die  hierauf  hinwiesen  (S.  69).  Diese  Klarheit  herrschte  bei
der  Beratung  des  Deutschen  Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni
1873  noch  nicht  durchgängig,  und  nur  so  ist  es  zu  erklären,
daß  in  dieses  Gesetz  eine  Bestimmung  hat  Aufnahme  finden  können,
die  zu  dem  in  dem  Gesetz  behandelten  Rechtsgebiet  in  Widerspruch
steht.  Dieser  Vorgang  ist  um  so  bedauerlicher,  als  in  der  gleichen
Gesetzesbestimmung  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden  mit  einander
  in-  Verbindung  gesetzt  worden  sind.
8  35  KLG.  lautet:
„Für  Leistungen,  durch  welche  einzelne  Bezirke,  Gemeinden  oder  Personen
außergewöhnlich  belastet  werden,  sowie  für  alle  durch  den  Krieg  verursachten  Beädigungen
  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum,  welche  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nicht  oder  nicht,hinreichand  entschädigt  werden,  wird  der
Umfang  und  die  Höhe  der  etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  und  das  Verfahren
bei  Feststellung  derselben  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz  des  Reichs  bestimmt.“
In  Bd.  1  S.  263  ff.  ist  ausführlich  dargelegt,  daß  dieser  $  35
KLG.  gegen  den  Widerspruch  der  Regierung  und  ungeachtet  der

1)  Sehr  günstig  beurteilt  wird  die  Deutsche  Kriegsschädengesetzgebung  nach
1870  von  Paul  v.  d.  Meersch  jn  Nr.  74  und  76  der  Indöpendance  Belge  vom  27.
bis  30.  März  1916:

„En  somme  l’Allemand  vainqueur  avait  duvert  la  porte  auxerevendications  les
plus  larges.  A  tous  ceux  qui  avaient  sonffert,  il  appliquait  le  principe  des  compen-.
sations  avec  une  ampleur  sans  pröcedent“.  j