$  72  Die  Kriegsleistungsgesetze.  IN

Warnungen  einzelner  Abgeordneter  in  das  KLG.  aufgenommen  worden
  ist.  Man  glaubte  damals,  daß  er  zwar  keinen  erheblichen  wirklichen
  Fortschritt  darstelle,  daß  er  jedoch  ‚ungefährlich  und  es  für
Kriegszeiten  nützlich  sei,  die  Bevölkerung  darauf  hinzuweisen,  daß
für  die  im  KLG.  nicht  als  vergütungsberechtigt  anerkannten
Kriegsleistungen  und  für  alle  Kriegsschäden  durch  eine  Sondergesetzgebung
  des  Reichs  nach  Beendigung  eines  späteren  Krieges  Vorsorge
  werde  getroffen  werden.

Diese  Bedeutung  ist  dem  $  35  auch  in  den  Ausführungen  Bd.  I
S.  267  gegeben  worden.  Sie  gipfeln  in  dem  Satze:

KLG.  ist  als  nicht  vorhanden  zu  betrachten.  Er  hat  keine  andere  Bedeutung
  als  die  eines  sich  auch  sont  zuweilen  findenden  Hinweises  auf  spätere  gesetzgeberische
  Pläne.  Das  Reich  hat  das  Reahtsgebiet,  die  „Materie“,  des  Kriegsschädenersatzes
  der  reichsrechtlichen  Regelung  noch  in  keiner  Weise  unterworfen.
Die  früheren  landearechtlichen,  dieses  Gebiet  „netzeffenden  „„orsehriften,  sind  also  nach
wie  vor  in  Kraft,  darunter  auch  die  KabO.  v  .  Dezember  1831.  Die  Landesgesetzgebung
  ist  auch  nicht  gehindert,  neue  Kndesrechtliche  Vorschriften  über  die  in
ihren  Gebieten  entstandenen  Kriegsschäden  zu  treffen,  und  diese  bleiben  in  Geltung
bis  zum  Erlaß  reichsrechtlicher  Bestimmungen,  die  mit  ihnen  in  Widerspruch
stehen  (RV.  Art.  2).“

Diesen  Ausführungen  ist  Neukamp  entgegen  getreten  (JW.
1917,  571).  Er  knüpft  an  zwei  Entscheidungen  des  sechsten  Zivilsenats
  des  Reichsgerichts  vom  15.  Februar  und  vom  1.  März  1917
an  (RGZ.  89  S.  207  und  221).  In  diesen  schon  oben  S.  39':  heramezogenen

  Urteilen  behandelt  das  Reichsgericht  die  Frage,  ob  für
nsprüche  gegen  das  Reich  auf  Ersatz  von  Kriegsschäden  der
Rechtsweg  zulässig  ist.  Dies  wird  in  beiden  Erkenntnissen  verneint,
aber  nicht  auf  Grund  reichsrechtlicher  Vorschriften,  sondern  auf
Grund  der  für  das  angegangene  preußische  Gericht  maßgebenden
KabO.  vom  4.  Dezember  1831.  Neukamp  will  nun  nachweisen,
daß  schon  durch  $  35  KLG.,  also  durch  eine  reichsrechtliche  Vorschrift,
  der  Rechtsweg  für  Ansprüche  aus  Kriegsschäden  gegen  das
Reich  ausgeschlossen  ist,  solange  das  in  $  35  vorgesehene  Sondergesetz
  nicht  erlassen  ist  und  den  Rechtsweg  eröffnet.

Dem  Ergebnis  der  Neukampschen  Ausführungen,  nämlich  daß
für  Kriegsschäden-Ansprüche  der  Rechtsweg  überhaupt  unzulässig
sei,  ist  durchaus  beizutreten,  wie  dies  auch  schon  Bd.  I  S.  279
und  ‚oben  S.  65  ausgeführt  und  in  den  beiden  eben  angeführten
gen  dargetan  ist.  Der  Grund  liegt  aber
darin,  daR  Ansprüche  aus  Kriegsschäden  sich  überhaupt  nicht  als
„bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten‘“  darstellen,  für  die  nach  GVG.
$  13  grundsätzlich  der  Rechtsweg  gegeben  ist.  Wenn  dagegen  Neukamp
aus$35iKLG.  nicht  nur  die  Folgerung  entnimmt.  daß  das  Reich  sich
die  Gesetzgebung  über  Kriegsschädenersatz  vorbehalten  hat,  sondern
  auch  noch  die  weitere,  daß  „damit  jede  ‚gesetzgeberische  Tätigkeit
  der  Bundesstaaten  für  dieses  Gebiet  ein  für  alle  Mal  ausgeschlossen“
  ist  (JW.  1917,  573),  so  muß  dem  entschieden  entgegen
getreten  werden.  Ich  erblicke  in  8  35  KLG.  auf  Grund  der  Entstehungsgeschichte
  dieser  verworrenen  Gesetzesbestimmung  nach  wie
vor  nicht  mehr,  als  einen  rechtlich  bedeutungslosen  ‚leeren  Wechsel
auf  die  Zukunft.“  Hätten  die  Antragsteller  gewußt,  welche  Fol-Heilfron,

  Kriegeschäden  IL_  233