338  $  72  Die  Kriegsleistungsgesetze.

gerungen  aus  diesem  Paragraphen  gezogen  werden  würden,  so  hätten
sie  sich  für  seine  Annahme  sicher  nicht  so  stark  eingesetzt.  Nach.
der  Bedeutung,  die  dem  $  35  von  Neukamp  gegeben  worden  ist,
ist  es  besonders  interessant,  die  Ausführungen  des  Abgeordneten
v.  Winter  in  der  Reichstagssitzung  vom  30.  Mai  1873  (Verh.  S.  934)
nachzulesen.  Aus  ihnen  ergibt  sich  mit  vollkommener  Deutlichkeit,
was  die  Mehrheit  der  Freien  Kommission,  der  der  $  35  seine  Einfügung
  verdankt,  damit  hat  erreichen  wollen.  Eine  der  von  der
Regierung  als  unannehmbar  bezeichneten  Erweiterungen  des  Reierungsentwurfes
  hinsichtlich  der  staatlichen  Entschädigung  für
iegsleistungen  bestand  in  dem  Verlangen  der  „Freien  Kommission“,

daß  auch  für  marschierende  und  kantonnierende  Truppen  ein  Ersatz
  gewährt  werden  soll.  Mit  Rücksicht  auf  den  Widerspruch  der

ierung  ließ  die  Kommission  vor  der  dritten  Lesung  dies  Verlangen
  wieder  fallen,  und  der  Abg.  v.  Winter  begründete  dies  Entgegenkommen
  wie  folgt:

„Gerade  mit  Rücksicht  auf  den  $  35  des  Gesetzentwurfs  erklärten  sich  auch
solche  Mitglieder  der  freien  Kommission,  welche  ursprünglich  Vertreter  des  in  der
zweiten  Lesung  angenommenen  Vorschlages  gewesen  waren,  schließlich  dafür,  daD  hier
Abstand  zu  nehmen  sei  von  jedweder  im  voraus  festzusetzenden  Entschädigung  und
daß  man  sich  begnügen  müsse  mit  der  allgemeinen  Verheißung  des  $  35,
nach  welcher  in  den  Fällen,  in  welchen  dieses  Gesets  gar  keine  oder  eine  nicht
hinreichende  Entschädigung  für  die  durch  den  Krieg  verursachten  igung
gewährt,  im  Wege  der  Spezialgesetzgabung  erwogen  werden  soll,  ob  und  inywieweit
  nachträglich  eine  Vergütung  eintreten  soll.  Der  Herr  Präsident  des  Reichskanzleramtes
  hat  ja  aus  diesem  $  35  nicht  gerade  eine  Kabinettsfrage  für  das  Zustandekommen
  des  ganzen  emacht;;  was  er  gesagt  hat,  ist  ganz  unzweifelhaft
richtig.  Es  ist  gar  nicht  anzufechten,  daß  eine  derartige  Anweisung  auf
künf  tige  Gesetze  nicht  sehr  zu  empfehlen  ist.  Inzwischen  erlaube  ich  mir
zu  bemerken,  daß  gerade  die  Mitglieder  aus  dem  Westen  und  dem  Süden  unseres
Vaterlandes,  in  deren  frischem  Gedächtnis  noch  alle  die  Unbilden  liegen,  die  ihnen
die  Konzentration  der  Armee  vor  Beginn  des  letzten  schweren  Krieges  verursacht
hat,  daß  gerade  diese  ein  großes  Gewicht  auf  Beibehaltung  des  8  35  legen,  weil  sie
glauben,  dieser  Paragraph  werde  die  Bevölkerung  ihrer  Länder  damit  versöhnen,
daß  jetzt  nicht  für  alle  Fälle  von  vornherein  eine  Vergütung  vorgesehen  wird,  indem
  er  ihnen  wenigstens  das  allgemeine  Versprechen  gibt,  daß  auch
künftighin  ebenso,  wie  dies  nach  dem  letzten  Kriege  geschehen  ist,  in  Erwägung
  werde  gezogen  werden,  ob  nicht  für  diejenigen  Kriegsleistungen,
welche  etwa  nach  Anwendung  dieses  Gesetzes  zum  großen  Nachteile  der  Bevölkerungen
  unvergütigt  bleiben  sollten,  im  Wege  der  gewöhnlichen  Gesetzgebung  ein  Ersalz
  zu  gewähren  sein  dürfte.  .

Ich  möchte  Sie  daher  bitten,  sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  der
$  35  in  seiner  Fassung  beibehalten  werde.  Ich  glaube,  nach  dieser  meiner  Ausführung
  wird  die  Beibehaltung  des  $  35  auch  bei  dem  Bundesrate  weniger  Bedenken
finden;  es  kann  dieser  Paragraph  ja  kaum  zu  Mißdeutungen  Veranlassung
  geben,  wenn  ich  wiederholt  hervorhebe,  daß  darin
auch  nach  dem  Sinne,  den  die  Herren  Antragsteller  damit
verbinden,  eben  nur  ganz  allgemein,  und  ohne  eine  bindende
Verpflichtung  irgend  welcher  Art  einzugehen,  hat  ausgesprochen
  werden  sollen,  es  soll  auch  künftighin  nach  jedem
Kriege,  wie  nach  dem  jetzigen,  in  Erwägung  gezogen  werden,
ob  nicht  für  die  Spezialgesetzgebung  noch  Veranlassung  vorliegt
  einzelne  Härten  und  Unbilden  auszugleichen,  die  der
Krieg  für  diesen  oder  jenen  Distrikt  im  Gefolge  gehabt  haben
mag".

Zweierlei  ergibt  sich  aus  diesen  Ausführungen  eines  der  Hsuptbeteiligten
  der  ien  Kommission;  nämlich  einmal,  daß  bei  ‚der