$  72.  Die  Kriegsleistungsgesetze.  339

Durchsetzung  des  $  35  der  Ersatz  für  Kriegsschäden  gegenüber
dem  Ersatz  für  ewöhnliche  und  im  KLG.  nicht  für  vergütungspflichtig
  erklärte  Kriegsleistungen  vollständig  in  den  Hintergrund
getreten  isb;  und  ferner,  daß  es  sich  um  ein  bloßes  Inaussichtstellen
einer  späteren  gesetzgeberischen  Maßnahme  gehandelt  hat.  Das  ergeben
  die  gesperrt  gedruckten  Teile  der  v.  Winter’schen  Rede  mit
einer  jeden  Zweifel  ausschließenden  Klarheit  und  das  Wort  „etwa“
im  Gesetzestext,  das  in  dem  ursprünglichen  Stauffenberg’  schen  Antrage
fehlte  (B.  I  S.  264°,  vgl.  auch  die  S.  267°  mitgeteilte  Begründung
des  Kriegsschädenfeststellungsgesetzes  vom  3.  Juli  1916).  Es  soll
aber  selbst  unterstellt  werden,  woran  sicher  keiner  der  Antragsteller
gedacht  hat,  daß  der  $  35  hat  zum  Ausdruck  bringen  wollen:
die  Regelung  von  Kriegsschäden  ist  in  Zukunft  Sache  der  Reichsesetzgebung.

  Selbst  unter  dieser  Voraussetzung  dürfte  doch  die
Landesgesetzgebung  keinesfalls  gehindert  sein,  „wenn  und  soweit
das  Keich:  die  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete“  (Neukamp  a.  a.
0.  S.  573)  noch  nicht  ausgeübt  hat,  selbständig  einzugreifen.  Selbetverständlich
  kann  der  einzelne  Bundesstaat  niemals  „für  befugt  erachtet
  werden,  dem.  Reiche  die  Verpflichtung  :  aufzuerle  en,  für  Kriegsschäden
  Ersatz  zu  leisten“  (a.  a.  O.  S.  572);  vielmehr  kann  es
sich  immer  nur  darum  handeln,  ob  ein  Bundesstaat,  solange  das  Reich
die  Kri  lung  noch  nicht  in  die  Hand  genommen  hat  und
goweit  es  sich  derselben  nicht  zu  unterziehen  gedenkt,  befugt  ist,  vorläufige
  oder  ergänzende  Vorschriften  zu  treffen.  Neukamp  will  aber
anscheinend  dem  $  35  KLG.  eine  ähnliche  Bedeutung  beilegen  wie
dem  $  2  EGStGB.,  der  das  Landesstrafrecht  hinsichtlich  der  im
StGB.  behandelten  "  Materien“  ausschließt;  denn  er  führt  S.  573
aus,  daß  es  „den  einzelnen  Bundesstaaten  damit  versagt  ist,  für  die
Zukunft  die  Frage  der  Vergütung  von  Kriegsschäden  selbständig
zu  regeln.‘  Wäre.dies  richtig,  so  wäre  Preußen  gehindert  gewesen,
die  Ostpreußenschäden  von  ich  aus  zu  ordnen  und  kein  PBundesstaat
  könnte  neben  der  Reichsk  ergänzende
gesetzgeberische  Maßnahmen  ergreifen.  Die  Unrichtigkeit  der  Neukamp’schen
  Ansicht  ergibt  sich  aber  schon  aus  der  Tatsache,  daß
$  35  nur  einen  verschwindenden  Teil  der  Kriegsschäden  im  Auge  hat,
nämlich  die  „Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichem
Eigentum“.!)

Hiernach  entbehrt  $  35  KLG.  jeder  rechtlichen  Wirkung.
Weder  hat  das  Deutsche  Reich  damit  für  die  Zukunft  den  Grund:
satz  aufgestellt,  daß  Kriegsschäden  aus  Reichsmitteln  ersetzt  werden
sollen,  noch  hat  es  die  Regelung  dieses  Ersatzes  der  Reichsgesetzgebung
  ausschließlich  vorbehalten  wollen.  Immerhin  ist  8  35  für
ie  Entwicklung  des  Gedankens  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes
nicht  ohne  Bedeutung.  In  der  Einbringung  des  Stauffenbe  schen
Antrags  und  seiner  Annahme  durch  die  gesetzgebenden  Körperschafte
zeigt  sich  ein  Fortschreiten  zu  dem  im  Weltkriege  zum  Dorch.

1)  Vgl  hierzu  noch  Wilhelm  Kaufmann,  Lniegführende  Staaten  als  Schuldner  _
und  Gläubiger  feindlicher  Staatsangehöriger  (1915)  S.  tt.

ER)