340  873.  "Die  Behandlung  der  Aufstandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.

bruch  gekommenen  Bewußtsein,  daß  die  Kriegsbeschwerden  als  für
die  Gemeinschaft  der  Landesgenossen  gebrachte  Opfer  auch  vom
ganzen  Lande  getragen  werden  müßten.?)  Vgl.  unten  88  96  ff.
B.  Das  Oesterreichische  Kriegsleistungsgesetz  vom
26.  Dezember  1912,
dem  für  Ungarn  der  Ungarische  Gesetzartikel  LXVIII  vom  Jahre
1912  und  für  Bosnien  und  die  Herzegowina  das  Gesetz  vom  29.
Juli  1914  völlig  entspricht,  beschränkt  sich  auf  die  Regelung  des
Ersatzes  der  Kriegsleistungen.  Wenn  in  einzelnen  Vorschriften  ($8
8,  13  IL,  24  II,  32  ff.)  auch  vom  Ersatz  verursachter  Schäden
gesprochen  wird,  so  handelt  es  sich  hierbei  lediglich  um  die  Folgen
erforderter  Kriegsleistungen,  also  um  Kriegsleistungsschäden  (oben
S.  18»),  zB.  den  Verlust  und  die  Beschädigung  der  nur  zwecks  Benutzung
  angeforderter  Gespanne,  Fuhrwerke  oder  Gebäude.  Vgl.
oben  S.  262,  267.

&amp;  73.  Die  Behandlung  der  Aufstandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.


Die  letzte  größere  Hilfeleistung  des  Reiches  für  Kriegsschädenvor
  Beginn  des  Weltkrieges  erfolgte  in  den  Jahren  1904  und  ff.  anläßlich
  des  umfangreichen  (Herero-  und  Witboys-)Aufstandes  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiete.  Die  eingehenden  Erörterungen  im
Reichstage  gelegentlich  der  hierbei  bewilligten  Summen  werfen  interessante
  Schlaglichter  auf  die  Anschauungen,  die  10  Jahre  vor
dem  Weltkriege  bei.  den  verschiedenen  Parteien  über  die  Frage  be.
standen  haben,  ob,  in  welchem  Umfange  und  in  welchem  Verfahren
eine  Hilfeleistung  des  Reiches  gegenüber  Kriegsschäden  aus  rechtlichen
  oder  wirtschaftlichen  Gründen  einzutreten  habe,  und  zwar
insbesondere  bei  Schäden  in  den  Schutzgebieten.  &gt;

A.  Entwicklungsgeschichte.  ’

I.  Die  erste  Anforderung  geschah  durch  die  „Zweite  Ergänzung
zum  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904“
vom  14.  März  1904  (Reichstagsdrucksache  11.  Leg.  Per.  I.  Session
1903/4  Nr.  299).  Damit  wurden  (Tit.  14)  2  Millionen  Mark  gefordert

?\  Im  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  9.  10.  1917  (JW.  1918  S.  46;  RGZ.  91  9).

wird  ein  Ersatzanspruch  gegen  das  Reich  auf  Grund  des  Reichshaftungsgesetzes
vom  22.  Mai  1910  zugelassen.  Ein  Posten  hatte  befehlagemäß  in  den  ersten  Kriegstagen
  auf  einen  schnellfahrenden  Wagen  gefeuert,  der  auf  Anruf  nicht  gehalten
hatte.  Die  Hinterbliebenen  des  getöteten  Kutschers  machten  Ersatzansprüchs  geltend.
Das  Reichsgericht  gewährte  sie,  weil  der  Posten  nicht  ordnungsmäßig  unterrichtet
ewesen  sei.  Arndt  weist  in  einer  Anmerkung  zu  diesem  Urteil  mit  Recht  darauf
in,  daß  die  Entscheidung  sich  auf  das  RG.  vom  22.  Mai  1910  nicht  gründen  lasse,
daß  es  sich  vielmehr  um  einen  Kriegsschaden  handele,  dessen  Vergütung  dem
kommenden  Kriegsschädengesetz  zu  überlassen  sei.  An  sich  ist  es  natürlich  denkbar.
daß  auch  im  iege  ein  Anspruch  auf  das  Versehen  emer  Militärperson,  also
auf  das  RG.  vom  22.  Mai  1910  gegründet  werden  kann.  Im  vorliegenden  Falle
war  aber  nicht  einmal  der  Vorgesetzte  ermittelt,  der  die  unrichtige  Anleitung  ge
geben  hatte,  noch  war  der  Inhalt  der  letzteren  festzustellen.  Arndt  sagt  mit  Recht,
Reichsgericht  habe  auf  einem  Umwege  etwas  erreichen  wollen,  worum  sich  der
Gesetzgeber  erst  bemüht,  nämlich  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  an  Leib  und  Leben.
eber  ähnliche  Bestrebungen  preußischer  Gerichte  nach  1815  vgl.  Bd.  1$  23.