8773.  Die  Behandlung  der  Aufstandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.  341

„zur  Gewährung  von  ntschädigungen  für  Verluste  aus  Anlaß
  des  Emg  Die  Erläuterung  (das  Dispositiv)
dieses  Titels  lautete:

„Wenn  auch  eine  rechtliche  Verpflichtung  zum  Ersatz  der  Verluste  an  Kigensonstigem

  Vermögen,  welche  eine  große  Anzahl  Weißer  durch  den  Eingeborerenaufstand
  erlitten  haben,  nicht  anerkannt  werden  kann,  so  wird  doch  bei
der  Schwere  des  Unglücks,  das  über  das  Schutzgebiet  hereingebrochen  ist  und
zahlreiche  Existensen  ökonomisch  zu  vernichten  droht,  ein  obrigkeitliches  Eingreifen
  durch  Gewähru  pi  er  Entschädigungen  sich  nicht  vermeiden  lassen.
Dia  Abschätzung  des  inzelnen  erwachsenen  Schadens  soll  durch  eine  im
Schutzgebiet  zu  bildende”  "Kommission,  zu  welcher  auch  Laien  aus  verschiedenen
Berufeständen  herangezogen  werden  würden,  erfolgen“.

Die  erste  Beratung  der  Vorlage  erfolgte  am  17.  März  1904  (Verh.
Ber.  S.  1888  £f.).  Hierbei  wies  der  Abgeordnete  Spahn  nachdrücklich
  auf  die  grundsätzliche  Bedeutung  der  Vorlage  hin.  Er  bemerkte,
  daß  bisher  bei  Kolonieaufständen,  wie  zB.  in  Deutsch-Ostafrika,
  Kriegsschäden  überhaupt  nicht  ersetzt  worden  seien,  und
daß  die  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  erfolgte  Vergütung
nicht  aus  Reichsmitteln,  sondern  aus  der  französischen  Kriegsentschädigung
  gezahlt  sei.  Die  Sozialdemokraten  als  grundsätzliche
Kolonialgegner,  lehnten  die  Vorlage  durch  ihren  Sprecher  Bebel
(S.  1889)  von  vornherein  ab.  Der  Direktor  der  damaligen  Kolonialabteilung
  des  Auswärtigen  Amtes  erklärte  (S.  1895):

„Es  handelt  sich  um  eine  moralische  Verpflichtung  und  um  ein  (sebot  der
Biligkeit,  daß  diejenigen  weißen  Ansiedier,  die  sich  im  Vertrauen  auf  ılen  Schutz

ea  Deutschen  Reiches  in  den  Schutzgebieten  niedergelassen  hatten,  davor  hewahrt
an)  durch  die  Verluste,  welche  sie  erlitten  haben,  vor  die  Gefahr  des  wirtschaftlichen
  Zussmmenbruchs  gestellt  za  werden“.

In  der  Kommissionsberatung  wurde,  wie  der  Berichterstatter,
Prinz  Arenberg,  in  der  Sitzung  vom  22.  April  1904  (Verh.  Ber.
$.  2338  ff.)  mitteilte,  das  Dispositiv  des  Titels  infolge  des  Angriffs
auf  das  einen  Rechtstitel  andeutende  Wort  „Entschädigung“  dahin
eänder

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Darlehen  an  Geschädigte  sowie  zu  Hilfeleistungen  an  Bedürftige  aus
Anlaß”  der  Verluste  infolge  des  Eingeborenenaufstandes‘.

Danach  sollten  Geschädigte,  die  aber  noch  nicht  bedürftig  geworden
  waren,  nur  rückzahlbare  Darlehen  erhalten,  Beihülfen  &amp;  fonds
perdu  dagegen  nur  wirtschaftlich  durch  den  Aufstand  in  Notlage
Geratene.  Die  großen  Landgesellschaften  sollten  keinesfalls  etwas
aus  dem  Fonds  bekommen,!)  auch  nicht  Personen,  die  bei  dem
Aufstand  zwar  Verluste  erlitten  hätten,  aber  wohlhabend  geblieben
seien.  -

Bei  der  Abstimmung  wurden  die  verlangten  2  Millionen  mit  dem
Dispoßitiv  der  Kommission?)  in  zweiter  (Verh.  Ber.  S.  2348)  und

1)  Demgemäß  lautete  5  4  der  Ausführangebestimmungen  der  Kolonialabtzilang
(Verhandtungsbericht  vom  31.  Janusr  1905  S.  4151  D):

„Bei  Personen  und  Gesellschaften  mit  einem  Landbesitze  von  mehr  nis  10  000
Hektar  kann  die  Gewährung  von  Darlehen  oder  Hilfeleistungen  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  ein  Teil  des  nicht  bewirtschafteten  Landbesilzes  dem  südwestafrikanischen
  Länderfiskus  als  Gegenleistung  zu  Eigentum  überwiesen  wird.
Ceeilschaften  sollen,  sofern  sie  kapitalkräftig  sind,  nur  Darlehen  gewährt  werden“.

?)  An  dem  Ausdrucke  „an  Bedürftige“  atießen  sich  die  Beteiligten.  Der  die