342  8  73.  Die  Behandlung  der  Aufstandaschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.

dritter  Lesung  (Sitzung  vom  9.  Mai  1904,  Verh.  Ber.  S.  2812)  angenommen.)


II.  Mit  den  1904  bewilligten  2  Millionen  Mark  waren  die  notdürftigsten
  Hilfen  geleistet  worden.  Schon  Ende  1904  beantragte  die
Regierung  die  Gewährung  einer  ‚ueiteren  Summe  von  5  Millionen
Mark  (Drucksache  Nr.  507,  509,

Bei  der  zweiten  Beratung  am  31.  Januar  1905  (Verh.  Ber.
S.  4143  ff.)  hob  der  Berichterstatter  zunächst  hervor,  daß  die  Kommission
  einstimmig  der  Ansicht  gewesen  sei:

„daß  ein  rechtlicher  Anspruch  für  die  Farmer  weder  vorliege  noch  zu  konstruieren
  Bei“.

Das  System  der  Darlehnsgewährung  sei  als  praktisch  nicht
durchführbar  aufgehoben  worden.  Als  Dispositiv  des  Titels  sei  daher
die  Fassung  vereinbart  worden:

„zur  Hilfeleistung  aus  Anlaß  von  Verlusten  infolge  von  Eingeborenenaufständen
für  den  gesamten  Bereich  der  Schutzgebiete“,

Außerdem  seien  die  verlangten  5  Millionen  auf  3  Millionen  ermäßigt
  worden,  und  diese  Summe  sei  nicht  nur  für  die  Verluste
aus  dem  Hereroaufstand,  sondern  für  das  gesamte  Schutzgebiet  ausgesetzt
  worden.  Mit  diesen  beiden  Beschränkungen  wurde  der  Kommissionsantrag
  in  2.  (Verh.  Ber.  S.  4164)  und  3.  Lesung  (Sitzung
vom  6.  Februar  1905,  Verh.  Ber.  S.  4278)  angenommen.

III.  Auch  der  hiermit  bewilligte  Betrag  von  insgesamt  5  Millionen
  Mark  reichte  nach  der  erst  nach  Niederwerfung  des  Aufstandes
  ermöglichten  Uebersicht  der  eingetretenen  Schädigungen  nicht
aus.  Die  1906  eingebrachten  Vorlagen  gelangten  wegen  der  durch
die  Kolonialgegnerschaft  der  damaligen  Mehrheit  erfolgten  Auflösung
  des  Reichstags  nicht  zur  Verabschiedung.  Dem  neuzusammengetretenen
  Reichstag  legte  der  Reichskanzler,  Fürst  v.  Bülow,
eine  Ergänzung  zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das
Rechnungsjahr  1907  vor  (Reichstagsdrucksache  No.  276,  12.  Leg.
Per.  I.  Session  1907).  Darin  wird  ein  Reichszuschuß  von  7530000  M.
gefordert,  davon  30000  M

„zu  Beihilfen  für  Beamte  "und  Militärpersonen  sowie  deren  Hinterbliebene  für
Verluste  an  Inventarien,  Materialien  uaw.‘“4

Die  restlichen  71,  Millionen  Mark  wurden  geforder

„zur  Hilfeleistung  aus  Anlad  von  Verlusten  infolge.  der  Eingeborenenaufetänds
für  den  gesamten  Bereich  des  Schutzgebietes".

In  den  Erläuterungen  und  Beilagen  ist  darauf  hingewiesen,  daß
der  gesamte  von  der  Hilfeleistungskommission  festgestellte  Schaden

Heseitigung  dieser  Worte  verlangende  Antrag  Potthoff  wurde  jedoch  nbgelehnt.
Ueber  ähnliche  Vorgänge  elegentlich  der  französischen  Kriegsschädengesetzgebung
nach  1871  vgl.  unten  S.

9)  Ueber  die  Tätigkeit  “der  Kommission  zur  Verteilung  der  bewilligten  2
Millionen  Mark,  die  aus  2  Beamten,  darunter  dem  Oberrichten,  und  3  Eingesessenen
beotand,  vgL  die  Reichstagsdrucksachen  Nr.  509  und  542  (11.  Leg.  Per.  I.  Sess.

4)  Durch  den  8.  Nachtrag  zum  Etat  für  1904  waren  für  den  gleichen  Zweck
bereits  25000  Mark  bewilligt  worden.  Der  Gesamtschaden  der  Beamten  usw.  wird
in  der  Vorlage  auf  über  128000  Mark  angegeben.