$  73.  Die  Behandlung  der  Aufsiandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrik..  343

sich  auf  über  13  Millionen  Mark  belaufe.  Nach  Abzug  der  bereits
bewilligten  5  Millionen  und  Absetzung  des  verteilten  Beuteviehs
ergebe  sich  ein  Rest  von  rund  7!/;  Millionen  Mark.

Die  Kolonialabteilung  hatte  also  die  Absicht,  die  durch  die
Aufstände  in  Südwest  herbeigeführten  Schäden  in  der  vollen  fest.
gestellten  Höhe  zu  ersetzen,  zwar  nicht  unter  der  Bezeichnung  „Entschädigung“,
  an  der  allseitig  aus  grundsätzlichen  Erwägungen  Anstand
  genommen  wurde,  aber  als  „Hilfeleistung“.  Der  Reichstag
stellte  sich  in  seiner  Mehrheit  nunmehr  auf  einen  der  Vorlage  grundsätzlich
  günstigeren  Standpunkt,  so  vor  allem  Zentrum  und  Fortschritt,
  während  die  Sozialdemokraten  bei  ihrer  ablehnenden  Ansicht
beharrten.’)

Bei  der  Kommissionsberatung  wurde  beantragt,  die  Hilfeleistung
an  die  Kolonie  nicht  als  Geschenk  (&amp;  fonds  perdu),  sondern  als
zinsloses  Darlehn  zu  gewähren.  Die  Darlehne  sollten  im  Wege  einer
Rente  auf  den  Grundbesitz  des  Darlehnsnehmers  in  Höhe  von  5%
des  dargeliehenen  Kapitals  hinter  der  am  1.  Mai  1917  bestehenden
hypothe  Karischen  Belastung  zur  Eintragung  gelangen.  Diese  Renten
sollten  ab  1.  Januar  1913  erhoben  und  die  Darlehne  somit  in  20
Jahren  getilgt  werden.  Dieser  Antrag  wurde  mit  schwacher  Mehrheit
  (14  zu  12)  in  der  Kommission  abgelehnt  und  in’  der  Vollversammlung
  nicht  erneuert.  Die  letztere  beschloß  in  2.  Lesung
vom  10.  Mai  (Verh.  Ber.  S.  1524),  in  3.  Lesung  vom  14.  Mai
1904  (Verh.  Ber.  S.  1675)  die  restliche  Hilfeleistung”  auf  5  Millionen
Mark  zu  ermäßigen  und  zwar  mit  dem  Dispositiv,  daß  sie
erfolge:

„unter  der  Voraussetzung,  daß  anderweitige  Ansprüche  auf  Entschädigung  gegen
das  Reich  oder  die  Kolonie  aus  Verlusten  infolge  des  Aufstandes  seitens  des
Empfängers  der  Hilfeleistung  nicht  gestellt  werden“.

B.  Die  Ausführung  der  Hilfeleistung.

I.  Nach  den  der  Reichstagsdrucksache  No.  276.  (S.  342)  beigegebenen
  Berichten  der  Hilfeleistungskommission  fanden  die  zuerst
bewilligter.  5  Millionen  eine  vierfache  Verwendung:

a.  für  die  Wiederanschaffung  des  geraubten  und  zerstörten
Materials;  -

b.  für  die  Gründung  eines  neuen  vorübergehenden  Erwerbes,
solange  die  Unsicherheit  im  Lande  eine  Rückkehr  zum  alten  Wirt.
schaftsbetriebe,  vor  allem  der  Farmerei,  nicht  zuließ;

c.  zur  Schuldentilgung;

d.  zur  Fristung  des  Lebensunterhalts.

II.  In  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  2.  Juni  1904
war  bestimmt,  daß  grundsätzlich  nur  solche  Geschädigte  zu  unter-5)

  Interessant  ist  es,  gas  ihr  Wortführer  Bebel  bei  der  1.  Beratung  vom

19.  April  1907  (Verh.  Ber.  950  A.)  gegenüber  der  Hilfeleistung  in  voller  Höhe

erklärte:  „Wenn  aus  den  Eröigninoen  eines  Krieges  oder  Aufstandes  Folgerungen

zeug  werden,  wie  sie  hier  gezogen  wurden,  dann  dürfen  Sie  sich  auch  nicht  wunwenn

  wir  eines  Tages  in  'Europa,  in  Deutschland  in  einen  Krieg  verwickelt

  werden,  diejenigen,  die  durch  einen  cn  schwer  geschädigt  wurden,
genau  dieselben  Ansprüche  erheben“.