344  $  73.  Die  Behandlung  der  Aufstandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.

stützen  seien,  welche  sich  —  möglichst  unter  entsprechender  Sicherheitsleistung
  —  zum  Wiederaufbau  ihres  Anwesens  und  zur  Fortsetzung
  ihres  Wirtschaftsbetriebes  im  Schutzgebiete  verpflichteten  ;
daß  ferner  Vorkehrungen  für  sach-  und  zweckentsprechende  Verwendung
  der  Darlehen  und  Hilfeleistungen  zu  treffen  seien.  Die
letztere  Vorschrift  wurde  in  einem  Erlaß  der  Kolonialabteilung  vom
8.  Juni  1904  dahin  erläutert:

Auch  werden  Vorkehrungen  zu  treffen  sein,  daß  die  Beihilfen  nicht  auf
Betreiben  der  Gläubiger  der  Unterstützten  ihrem  Zweck  entzogen  werden

Die  Hilfeleistungskqmmission  hat  sich  an  diese  Anweisung  buchstäblich
  ebenso  wenig  binden  können,  wie  die  seinerzeit  nach  1870
errichteten  Kommissionen  (S.  234).  Besonders  während  der  Aufstandsjahre
  mufßSten  aus  den  zuerst  bewilligten  2  Millionen  Beträge
an  in  Not  befindliche  Geschädigte  ohne  weitere  Sicherheitsleistung
für  den  Anwendungszweck  gezahlt  werden,  also  für  die  oben  zu
I  b—d  bezeichneten  Zwecke.  Immerhin  wurden  von  den  bis  Ende
1906  bewilligten  5  Millionen  rund  2,7  Millionen  als  für  die  Wiederherstellung
  der  Wirtschaft  verwendet  nachgewiesen.  Etwa  100000  M.
wurden  an  Geschädigte  gezahlt,  die  das  Schutzgebiet  dauernd  verlassen
  hatten,  in  der  Regel  Witwen  gefallener  Farmer,  Beamten  oder
Militärpersonen.

III.  Grundsätzlich  abgelehnt  wurden  die  Anmeldungen  der  großen
Siedlungsgesellschaften  (zB.  der  South-West  Africa  Co.,  der  Deutschen
  Kolonialgesellschaft  für  Deutsch-Südwestafrika),  ferner  solcher
Personen,  die  als  am  Aufstand  mitschuldig  oder  als  wohlhabend  festgestellt,
  sowie  solcher,  die  als  unwürdige  oder  für  das  Schutzgebiet
nicht  erwünschte  Elemente  erachtet  wurden.  Vergütet  wurde  nur
der  unmittelbare  Aufstandssachschaden,  insbesondere  keine  Verluste
aus  Forderungen  gegen  Eingeborene.

IV.  Von  den  insgesamt  rund  17  Millionen  Anmeldungen  wurden
unter  Absetzung  von  4  Millionen,  13  Millionen  festgestellt.  Von
den  ersten  5  Millionen  wurden  zunächst  auf  alle  überhaupt  festgestellten
  Forderungen  ohne  Nachweis  der  wirklichen  Bedürftigkeit
®/,  gezahlt;  die  eigentlichen  (sogen.  bona  fide)-Farmer  erhielten  dann
eine  Nachzahlung  bis  zur  Hälfte  ihrer  festgestellten  Schäden.

„V  Die  Ausländer  wurden  grundsätzlich,  wie  dies  auch  in  den
dl  verlangt  wurde,  den  Inländern  gleichgestellt.

C.  Die  Lehren  der  Hilfeleistung  für  Südwest.

I.  Wie  oben  S.  341  dargetan,  hatte  die  Kolonialabteilung  die  ersten
2  Millionen  Mark  unter  dem  Titel  von  „Entschädigungen“  gefordert.
Gegenüber  dem  im  Reichstage  geäußerten  Bedenken  berichtigte  aber
die  Regierung  selbst  sofort  diesen  Ausdruck  als  der  Sachlage  nicht
entsprechend.  Im  Laufe  der  weiteren  Verhandlungen  ist  von  keiner
Seite  mehr  dem  Gedanken  Ausdruck  gegeben  worden,  als  bestände
für  das  Reich  eine  Rechtspflicht  zum  Ersatz  der  Auslandsschäden.
Im  Gegenteil,  es  ist  sowohl  von  der  Regierung  wie  von  allen  Parteien
des  Reichstags  das  Nichtbestehen  einer  solchen  Pflicht  ausdrücklich
festgestellt  worden.

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