6  73:  Die  Behandlung  der  Aufstandsschäden  in  Deutsch-Südwestafrika.  345

II.  Die  Frage,  ob  die  Hilfeleistung  in  Form  von  rückzahlbaren

Darlehen  oder  ä  fonds  perdu  zu  bewirken  sei,  hat  bei  den  Verhandlungen
  eine  große  Rolle  gespielt.  Man  hat,  wie  oben  S.  343  dargelegt,
  schließlich  die  letztere  Form  gewählt,  weil  man  selbst  in
Deutschland  bei  Notstandsvorgängen  mit  der:  Wiedereintreibung
solcher  Darlehen  nicht  viel  Erfolg  gehabt  hatte,  und  weil  die  in
Aussicht  genommene  Eintragung  als  Rente  eine  so  starke  Belastung
der  Schutzgebietsbeamten  bedeutet  hätte,  daß  demgegenüber  das
zu  erwartende  Ergebnis  in  keinem  richtigen  Verhältnis  gestanden
ätte.
“  IH.  Wie  schon  S.  344  hervorgehoben,  hat  die  Hilfeleistungskommission
  sich  sowohl  über  die  im  Reichstag  geäußerten  Wünsche
wie  über  die  von  den  vorgesetzten  Behörden  gegebenen  Vorschriften
zum  Teil  hinwegsetzen  müssen.  Da  der  gleiche  Vorgang  sich  schon
nach  1870  abgespielt  hat  (S.  234),  so  ergibt  sich  als  Lehre,  daß
es  untunlich  ist,  solche  Ausschüsse  in  eine  gebundene  Marschroute
zu  zwängen.  Viel  wichtiger  erscheint,  daß  die  Ausschüsse  so  zusammengesetzt
  werden,  daß  eine  Benachteiligung  des  Reiches  durch
übermäßige  und  unbegründete  Forderungen  vermieden  wird.  Bemerkenswert
  ist,  daß  die  ursprünglich  bewilligten  Summen  zu  Hilfeleistungen
  nur  an  Bedürftige  bestimmt  waren,  daß  sie  in  Wahrheit
aber  ohne  die  Feststellung  der  Bedürftigkeit  verteilt  wurden;  abgelehnt
  wurden  nur  einzelne  Anmeldungen  offenbar  wohlhabender
Geschädigter.

IV.  Hinsichtlich  des  Umfangs  der  Bewilligungen  ist  festzustellen,
  daß  noch  niemals,  weder  in  Deutschland,  noch  im  Auslande,
  so  hohe  Prozentsätze  der  festgestellten  Schäden  wie  in  Südwest
  (77%)  ersetzt  worden  sind.  Nach  dem  RG.  vom  14.  Juni  1871
wurden  zwar  die  Beschießungs-  und  Brandschäden  voll  ersetzt,  diese
stellten  aber  nur  einen  Bruchteil  der  gesamten  Sachschäden  dar.
Andere  als  Sachschäden  wurden,  abgesehen  von  den  S.  343  erwähnten
  Zuwendungen,  auch  für  Südwest  nicht  ersetzt,  nicht  einmal
  die  den  Viehzüchtern  verloren  gegangene  sogenannte  Nachzucht.

Da  auf  rund  13  Millionen  Mark  festgestellte  Schäden  10  Millionen
  gezahlt  wurden,  so  nähert  sich  die  Ersatzleistung,  wenn  man
berücksichtigt,  daß  hier,  wie  überall  (S.  39::),  zweifellos  mit  erheblichen
  Ueberforderungen  zu  rechnen  ist,  dem  vollständigen  Ersatz,
der,  wie  in  Band  3  darzulegen  ist,  für  die  Schäden  des  Weltkrieges
von  1914  sowohl  in  Deutschland  wie  in  Frankreich  (r&amp;paration
integrale)  anerkannt  ist,  in  Deutschland  durch  das  Kriegsschädenfeststellungsgesetz
  vom  3.  Juli  1916  8  16  (S.  27:),  in  Frankreich  durch
das  in  Vorbereitung  befindliche  Kriegsschädengesetz  (S.  36).

V.  Auch  ein  anderer  in  den  Kriegsschädengesetzen  des  Weltkriegs
  durchgeführter  Grundsatz  findet  sich  bereits  bei  der  Hilfeleistung
  für  Südwest  anerkannt:  nämlich  die  gruddsätzliche  Verpflichtung
  der  Empfänger  zur  Wiederherstellung  der  zerstörten
Betriebe  (remploi).  Vgl.  hierüber  Band  3.  .

In  Verbindung  damit  steht  die  Sicherung  der  Empfänger  gegen
den  Zugriff  ihrer  Gläubiger  (oben  S.  344).  Im  deutschen  Kriegs-