346  $  74.  Art.  3  des  Haager  Abkommens  usw.

hädenfeststell  tz  vom  3.  Juli  1916  ist  dieser  Erfolg  durch
die  Beetimmung  des  $  15  erreicht,  daß  dem  einzelnen  Geschädigten
auf  Grund  des  Gesetzes  überhaupt  kein  Anspruch  zusteht,  im  französischen
  Kriegsschädengesetz  durch  die  Vorschriften  über  den
remploi.  Vgl.  hierüber  Band  3  und  unten  $  99.

8  74.  Art.  3  des  Haager  Abkommens  betr.  die  Gesetze  und
Gebräuche  des  Ländkriegs  vom  18.  Oktober  1907.

A.  Die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  3.)

I.  Art.  1  des  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Landkriegsabkommens  bestimmte:

„Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  werden  ihren  Landheeren  Verhaltungsmaßregeln
  geben,  welche  den  dem  vorliegenden  Abkommen  beigefügten  Bestimmungen
über  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  entsprechen.‘

Diese  Vorschrift  ist  das  Ergebnis  der  Verhandlungen  über  die
grundsätzliche  Bedeutung  der  Haager  Abkommen.  Der  englische
Bevollmächtigte,  General  Ardagh,  vertrat  die  Ansicht,  daß  die  Landkriegsordnung,
  wie  sie  auf  der  Konferenz  vereinbart  werde,  nur
die  Grundlage  für  die  innerstaatliche  "Gesetzgebung  bilden  sollte,
und  daß  die  Vertragsmächte  zu  entscheiden  hätten,  wieviel  hiervon
sie  im  Wege  der  Anweisung  an  ihre  Heere  in  das  innerstaatliche
Recht  übernehmen  wollten.  Der  russische  Bevollmächtigte,  Professor
v.  Martens,  dagegen  meinte,  daß  die  auf  der  Konferenz  getroffenen
Vereinbarungen  von  den  Vertragsmächten  einheitlich  angenommen
werden  müßten.  Seine  Anschauung  gelangte  zur  Anerkennung,  und
so  entstand  Art.  1,  der  für  jeden  Vertragsteilnehmer  die  Notwendigkeit
  gegenüber  den  andern  Teilnehmern  begründete,  die  in
der  Landkriegsordnung  vereinbarten  Vorschriften  für  ihre  Heere  verpflichtend
  zu  machen.

II.  Dagegen  waren  auf  der  I.  Haager  Konferenz  die  Folgen
eines  Handelns  gegen  die  vereinbarten  „Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkriegs“  nicht  Gegenstand  vertragsmäßiger  Regelung.  Wohl  aber
führte  die  II.  Haager  Konferenz  zu  einer  solchen  Vorschrift.  Art.  3
des  IV.  Abkommens  vom  18.  Oktober  1907.  bestimmt:

e  Kriegapartei,  welche  die  Bestimmungen  der  bezeichneten  Ordnung  verletzen
  alte  ist  gegebenenfalles  zam  Schadensersatze  verpflichtet.  Sie  ist  für  alle
Handlungen  verantwortlich,  die  von  den  zu  ihrer  bewaffneten  Macht  gehörenden
Personen  begangen  werden.“

Diese  Vorschrift  führt  auf  einen  Antrag  des  deutschen  Bevollmächtigten
  zurück,  welcher  lautete

„La  Partie  belligsrante  qui  violera  les  dispositions  de  co  Röglement  au  prejJudice
  da  personnes  neutres,  sera  tenue  de  dedommager  ces  personnes  du  tort  qui  leur
a  6t6  cause.  Elle  sera  responsable  de  tous  actes’  commis  ‚var.  les  Dersonnes  faisant
partie  de  sa  force  arme.

lixation  du  dommage  cause  et  de  lindemnit6  &amp;  'payer,  &amp;  moius  qu’une
indemnisation  immediate  en  espdces  n’ait  €t6  pr&amp;vue,  pourra  Ötre  remise  &amp;  plus  lard,
ei  la  partia  belligerante  estime  que  cette  fixation  est  incompatible,  pour  le  moment,
avec  les  op6rations  militaires“.

Dieser  Vorschlag  fand  die  Billigung  der  Konferenz,  aber  unter

”

2)  Vgl.  hierzu  Cuno  Hofer,  Der  Schadenersatz  im  Landkriegsrecht  (1913).