$  74.  Art.  3  des  Haager  Abkommens  usw.  347

Beseitigung  der  Beschränkung  auf  neutrale  Personen,  und  eg  wurde,
wie  der  oben  mitgeteilte  Art.  3  zeigt,  eine  dem  &amp;  278  BGB.  ähnliche
  Haftung  des  Staates  für  die  von  ihm  zur  Kriegführung  verwendeten
  Personen  festgestellt...)

B.  Die  praktische  Bedeutung  des  Art.  3.

I.  Tragweite  des  Art.  3.

Jede  an  das  Haager  Abkommen  gebundene  Kriegspartei  hat
den  Schaden  zu  ersetzen,  den  sie  oder  eine  zu  ihrer  bewaffneten
Macht  gehörende  Person  unter  Verletzung  der  Bestimmungen  der
Landkriegsordnung  verursacht.

a.  Die  neuere  Lehre  des  Bürgerlichen  Rechts  hat  fast  überall
an  die  Stelle  des  im  altdeutschen  Recht  maßgebend  gewesenen  Veranlassungsprinzips
  das  Verschuldensprinzip  gesetzt;  d.  h.  der  einen
Schaden  Verursachende  ist  dafür  nur  verantwortlich,  wenn  ihm  Vorsatz
  oder  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.  Erst  in  der  neuesten  Entwickelung
  hat  man  für  einzelne  Rechtsgebiete  (Eisenbahnbetrieb,
Kraftfahrzeuge,  Tierhaltung)  das  Veranlassungsprinzip  wieder  zur
Anwend  gebracht.  .

Für  die  Auslegung  des  Art.  3  sind  die  Vorschriften  des  in
den  einzelnen  Staaten  geltenden  bürgerlichen  Rechts  nicht  zur  Anwendung
  zu  bringen,  weil  sonst  eine  völlige  Ungleichheit  in  der
Behandl  der  einzelnen  Fälle  entstehen  würde.  Diese  Vorschrift
ist  vielmehr  unter  Heranziehung  der  Entstehungsgeschichte  und  völkerrechtlicher
  Gewohnheiten,  wie  sie  sich  insbesondere  in  Schiedssprüchen
  zeigen  (Hofer  a.  a.  O0.  S.  75  ff.)  festzustellen.  Der  Wortlaut
  des  Art.  3  ergibt,  daß  ein  Verschulden  der  zur  Verantwortung
  gezogenen  Kriegspartei  nicht  zur  Bedingung  der  Ersatzpflicht
  gemacht  wird.  Bei  der  praktischen.  Anwendung  dieser  Vorschrift
  wird  es  sich  aber  als  unumgänglich  erweisen,  eine  Schuld
zur  Voraussetzung  der  Haftung  zu  machen.?)  Das  ergibt  sich  aus
rwei  Erwägungen.  Nach  Art.  3  tritt  die  Schadensersatzpflicht  nur
ein  „gegebenenfalls“  („s’il  y  a  lieu“).  Damit  sollte  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  eine  Verletzung  der  Landkriegsordnung  ungesühnt
  bleiben  soll,  wenn  sie  durch  den  kriegerischen  Notstand,
„die  Kriegsraison‘,  veranlaßt  wird.  Ohne  diese  Einschränkung  wäre
ıB.  jede  Beschießung  von  Privathäusern  durch  das  im  feindlichen
Lande  fechtende  Heer  ein  zum  Ersatz  verpflichtender  Vorgang;  denn
nach  Art.  46  soll  das  Privateigentum  geachtet  werden.  Stellt  sich
also  eine  Verletzung  von  Bestimmungen  der  Landkriegsordnung  als
durch  die  Kriegsraison  geboten  dar,  dann  fällt  die  Ersatzpflicht
fort,  weil  die  Handlung  der  Kriegspartei  nicht  zum  Verschulden
angerechnet  werden  kann.

Anderseits  hat  durch  Art.  1  der  Konvention:

„Die:  V  mächte  werden  ihren  Landheeren  Verhaltungsmaßregeln  geben,
welche  der  dem  vorliegenden  Abkommen  beigefügten  Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Landkriegs  entsprechen‘  -

jede  Vertragsmacht  die  Verpflichtung  übernommen,  ihren  Land-1a)

  Vgl.  Otfried  Nippold,  Die  zweite  Haager  Friedenskonferenz  (1911)  II,  16.
2)  Anders  Strupp,  Das  intern.  Landkriegsrecht  $.31  und  die  dort  Angeführten.