348  $  74.  Art.  3  des  Haager  Abkommens  usw.

heeren  die  entsprechenden  Verhaltungsmaßßregeln  zu  geben,  und  wenn
sie.  dieser  Pflicht  nicht  oder  nicht  in  hinreichendem  Maße  nachgekommen
  ist  und  ihre  Heeresangehörigen  die  Landkriegsordnung
übertreten,  so  ist  schon  dies  auf  ein  Verschulden  der  Vertragspartei
zurückzuführen.

Immerhin  hat  der  Mangel  der  Bezeichnung  eines  Verschuldens
als  Voraussetzung  der  Ersatzpflicht  im  Art.  3  die  Umkehrung  der
Beweislast  zur  Folge:  die  Kriegspartei,  die  eine  Uebertretung
der  LKO.  durch  den  Feind  oder  seine  Heeresangehörigen  dartut,
hat  damit  die  Grundlage  ihres  Ersatzanspruchs  erwiesen;  es  ist
dann  Sache  der  inanspruchg  Macht  zu  beweisen,  daß
mangels  eines  Verschuldens  ihre  Verantwortlichkeit  nicht  eintritt.

.  Die  Kriegspartei  haftet  für  die  zu  ihrer  bewaffneten
Macht  gehörenden  Personen.  Soweit  eine  Kriegspartei  Freikorps
ihrer  bewaffneten  Macht  einverleibt,  ist  sie  auch  für  deren  Handlungen
  verantwortlich.’)

c.  Die  Kriegspartei  haftet  für  alle,  die  Landkriegsordnung  verletzenden
  Handlungen  der  zu  ihrer  bewaffneten  Macht  gehörenden
Personen,  gleichgültig,  ob  sie  innerhalb  der  ihnen  gewährten  Zuständigkeit
  gehandelt  oder  diese  überschritten  haben.*)

d.  Ueber  den  Umfang  der  Ersatzleistung  ist  in  Art.  3  nichts
gesagt.  Der  hier  gewählte  Ausdruck  „Schadenersatz“  bedeutet  die

eseitigung  aller  Folgen  des  schädigenden  Ereignisses,  d.  h.  Herstellung
  des  Zustandes,  wie  er  im  Falle  des  Nichteintritts  jenes
Ereignisses  vorhanden  gewesen  wäre.

1.  Den  ursächlichen  Zusammenhang  zwischen  der  Verletzung
  einer  Vorschrift  der  LKO.  und  dem  eingetretenen  Schaden
hat  der  ansprucherhebende  Staat  zu  erweisen.  Beansprucht  werden
kann  aber  nur  der  mit  der  Vebertretung  in  unmittelbarem  Zusammenhang
  stehende  Schaden  ;  man  kommt  sonst  ins  Uferlose.  Wenn  also
marodierende  Soldaten  einer  aus  Feindesland  im  Rückzug  befindlichen
Armee  aus  Mutwillen  und  Zerstörungslust  eine  Fabrik  verbrennen,
so  kann  nur  der  hierdurch  verurbkachte  Schaden  geltend  gemacht,
nicht  zB.  Ersatz  einer  Vertragsstrafe  verlangt  werden,  die  der  Fabrikbesitzer
  infolge  der  Unmöglichkeit,  die  versprochenen  Waren  rechtzeitig
  zu  liefern,  zu  bezahlen  hat.  Wohl  aber  kann  der  Schaden  in
seinem  ganzen  Umfange  beansprucht  werden,  und  dieser  umfaßt  auch
den  sogen.  entgangenen  Gewinn,  d.  h.  diejenigen  Vermögensnachteile,
  die  eingetreten  sind,  weil  der  Geschädigte  von  dem  vernichteten
  Vermögenswert  nicht  den  normalen  Gebrauch  hat  machen
können.  Es  wäre  also  in  dem  vorausgesetzten  Falle  auch  der
Schaden  infolge  monatelangen  Stillstehens  des  Betriebes  in  Rechnung
  zu  setzen.

2.  Nach  Art.  3  verpflichtet  jede  Uebertretung  der  Bestimmungen
der  LKO.  zum  Ersatz.  Selbstverständlich  kann  es  sich  immer  nur
um  einen  Ersatz  in  Vermögenswerten  handeln.  Sehr  zweifelhaft  ist

&gt;»)  Strupp  S.  31;  Hofer  S.  2  E.
*,  Strupp  S.  31  und  Anm.  2,