5  74  Art.  3  des  Haager  Abkommens  usw.  319

aber,  ob  dieser  Vermögensersatz  nur  bei  völkerrechtswidrigen  Einiffen

  in  das  Vermögen  einer  Person  eintreten  soll  oder  bei  jeder

ebertretung  einer  Bestimmung  der  LKO.,  zB.  der  Vergewaltigung
einer  Frau  oder  dem  Erschießen  eines  Parlamentärs.  Bei  den  Vorverhandlungen
  über  den  deutschen  Antrag,  aus  dem  Art.  3  erwachsen
ist,  hat  man  möglicherweise  nur  an  den  Eingriff  in  das  Vermögen
gedacht.  Aber  weder  der  deutsche  Antrag,  noch  der  Wortlaut  des
Art.  3  berechtigen  zu  einer  so  engen  Auslegung.’)

I.  Geltendmachung  der  Ersatzpflicht.

Nach  dem  Vorstehenden  hat  Art.  3  eine  außerordentliche  Bedeutung
  für  die  Weiterbildung  des  Völkerrechts.  Der  große  Umfang
  der  dadurch  den  Vertragsmächten  drohenden  Ersatzpflicht  müßte
sie  dazu  führen,  auf  strengste  Einhaltung  der  Vorschriften  der  LKO.
durch  die  Kriegsteilnehmer  zu  dringen.  Damit  wäre  eine  sich  nur
auf  den  Kriegszweck  beschränkende  und  daher  den  Geboten  der
Menschlichkeit  in  idealer  Weise  gerecht  werdende  Kriegsführung
gesichert.

Leider  ist  aber  die  praktische  Bedeutung  des  Art.  3  verschwindend
  gering,  und  es  kommt  darauf  das  Wort  Jellineks®)  zur  Anwendung,
  daß  die  Bürgschaften  des  Völkerrechts  überwiegend  sozialer
  und  politischer  Art  sind.

a.  Darüber  besteht  kein  Zweifel,  daß  auf  Art.  3  nur  der
Vertragsstaat,  nicht  der  geschädigte  Staatsangehörige  selbst
einen  Ersatzanspruch  gründen  könnte.  Denn  wie  schon  Bd.  I  S.  114:
und  oben  S.”  44  erörtert  ist,  kommen  für  das  Völkerrecht  und
tür  zwischenstaatliche  Verträge  nur  die  Staaten  als  Rechtsträger
in  Betracht.  Dieser  Mangel  eines  den  einzelnen  Geschädigten  zustehenden
  Anspruchs  gegen  den  die  LKO.  verletzenden  feindlichen
Staat  würde  aber  keine  erhebliche  praktische  Bedeutung  haben.
Denn  selbstverständlich  wird  jeder  Staat  die  Interessen  seiner  geschädigten
  Staatsangehörigen  dem  Feinde  gegenüber  vertreten,  wie
dies  zB.  für  das  Deutsche  Reich  in  der  Reichsverfassung  Art.  3
Abs.  6  zum  Ausdruck  gebracht  ist.  Ja,  es  muß  sogar  nicht  nur
dem  Heimats-,  sondern  auch  dem  Aufenthaltsstaat  das  Recht  zuerkannt
  werden,  die  Verletzung  der  LKO.  dem  Feinde  gegenüber  auch
betreffs  derjenigen  Personen  zu  rügen,  welche  einem  neutralen  Staat
angehören.)

b.  Die  praktische  Geltendmachung  der  auf  Art.  3  gestützten
Ansprüche  scheitert  aber  an  dem  Umstande,  daß  ein  Gerichtshof
fehlt,  von  dem  sie  entschieden  -werden  könnten.  Ein  solcher  ist  zB.
hinsichtlich  der  Prisen  durch  die  Schaffung  eines  Internationalen
Prisenhofes  vorgesehen.  Auch  dieser  ist  zwar  noch  nicht  errichtet,
aber  die  Grundlage  hierfür  ist  wenigstens  vorhanden.  Für  das  Landkriegsrecht
  fehlt  es  aber  auch  an  einer  solchen  und  damit  entfällt

5)  So  auch  das  deutsche  Weißbuch  über  die  Ergebnisse  der  II.  Haager  Konlerenz
  yon  6.  Dezember  1907  S.  6.  Anders  Hofer  a.  a.  O.  S.25  und  Strupp
Ss.  9

®)  Jellinek,  Das  Recht  des  modernen  Staates  (1905)  S.  768  f.
?)  So  auch  Hofer,  S.  35;  Strupp  S.  31.