350  $  74.  Art.  3  des  Haager  Abkommens  usw.

jede  Möglichkeit  einer  maßgeblichen  Feststellung  der  Ersatzpflicht
und  ihres  Umfanges.  Vor  den  eigenen  Gerichten  des  Gegnerstastes
können  diese  aus  Öffentlichrechtlichen  Tatbeständen  hergeleiteten  Ansprüche
  keinesfalls  geltend  gemacht  werden  (vgl.  hierzu  Bd.  IS.
113.°)  Es  würde  also  nur  in  Frage  kommen,  daß  die  Ersatzforderungen
  bei  den  Friedensverhandlungen  zur  Geltung  gebracht  würden.
  kann  als  völlig  ausgeschlossen  gelten,  daß  hierbei  die  nach
Grund  und  Umfang  stets  streitig  werdenden  Ansprüche  eine  sachgemäße
  und  sofortige  Erledigung  finden.  Die  einzige  Möglichkeit
wäre  also,  die  etwaigen  wechselseitigen  Ansprüche  auszuschalten  und
einer  gemischten  Kommission  oder  einem  Schiedsgericht  zu  überweisen.
  Es  ist  denkbar,  daß,  wenn  beide  Teile  erschöpft  sind,  ein
solcher  Ausweg  gewählt  wird.  Sobald  einer  der  Teile  aber  unbestritten
  Sieger  ist,  wird  er  bei  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen
durch  den  Gegner  seine  Kriegskostenentschädigungsforderung  80  hoch
stellen,  daß  damit  auch  der  etwaige  vom  Gegner  berechnete  Ersatzanspruch
  gedeckt  ist.

Eine  wirkliche  praktische  Bedeutung  wird  der  Art.  3  des  IV.
Haager  Abkommens  von  1907  also  erst  dann  haben,  wenn  die  Vertragsparteien
  sich  verpflichten,  die  darauf  gestützten  Ansprüche  von
einem  dem  Internationalen  Prisenhof  entsprechenden  unparteiischen
Gerichtshof  entscheiden  zu  lassen.®)

8)  In  den  Ostrverträgen  von  1918  haben  die  Vertragschließenden  wechselseitig
auf  den  Erastz  der  Kriegsschäden,  d.  h.  derjenigen  Schäden  vergichtet,  die  dem
Staat  oder  seinen  Angenörigen  in  den  Kriegagebieten  durch  militärische  Maßnahmen
mit  Einschkuß  aller  in  Feindesland  vorgenommenen  Regnisitionen  entstanden
(oben  S.  31).  Vorbehalten  ist  der  Ersatz  der  außerhalb  des  Kriegsgebietes  durch
stastliche  -Maßnahmen  herbeigeführten  sog.  Zivilschäden.  Auf  diese  ist  aber  wieder
der  im  Text  behandelte  Art.  3  unanwendbar.

Ueber  die  Regelung  der  deutschen  Schadensersatzansprüche  gelegentlich,  der
Unruhen  auf  Samoa  vgl.  die  Rede  des  Reichskanzlers  ten  Bülow  in  der  Reichstagssitzung
  vom  11.  Dezember  1899  (Verh.-Ber.  S.  3289  B),  die  Reichstagsdruoksache
  Nr.  644,  10.  LegPer.  1.  Session  1898/90  (Abkommen  behufs  schiedsgerichtlicher
Regelung  gewisser  Schadensersatzansprüche  auf  Samoa)  und  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  vom  18.  November  1902  Nr.  272  (Veröffentlichung  des  Schiedsspruche)..
Vgl.  auch  unten  S.  424°  (Preuß.  Jahrbücher).