$  75.  Der  Kriegsschädenersatz  in  der  französischen  Rechtslehre.  363

Zwang  („librement  et  par  precaution“)  verursachten  Schäden  von
-ihm  zu  erseizen  sind,  während  jür  die  Kampiesschäden  und  die
vom  Feinde  he:beigelührten  Beschwerungen  kein  Ersaiz  peschuldet
werde,  ist  nicht  darin  zu  finden,  dal  die  ersieren  vom  He:naisiaate
verschuldet  sind,  die  letzteren  nicht.  Denn  auch  die  Kaınpiesschäden
werden,  soweit  sie  auf  militärische  Eingrilfe  der  eigenen  'ruppen
zurückzuführen  sind,  vorsätzlich  verursacht,  und  anderseits  sind  auch
die  zu  Verteidigungszwecken  vorbedacht  unterndmmenen  Eingriffe
in  das  Privatvermögen  durch  „force  majeure‘  ---  gemeint  ist  staatlicher
  Notstand  ---  veranlaßt.  Vielmehr  beruht  die  Richtigkeit  der
Vattelschen  Unterscheidung  auf  dem,  freilich  erst  in  neuester  Zeit
zur  völligen  Klarheit  gebrachten  (S.  9°)  Unterschied  zwischen  Kriegsleistungen
  und  Kriegsschäden.  Die  zu  Verteidigungszwecken  von
den  heimischen  Truppen  verursachten  Vermögensverluste  führen  auf
Anforderungen  des  Heimatsstaates  für  Kriegszwecke  zurück  ;  sie  sind
enteignungsartige  Vorgänge,  und  daher  ist  der  eingetretene  Schaden
nach  den  für  die  .Entziehung  wohlerworbener  Rechte  seit  Jahrhunderten
  anerkannten  Grundsätzen  zu  vergüten.  Für  Kampfesschäden
  und  für  alle  vom  Feinde  verursachten  Vermögensverluste
dagegen  läßt  sich  deren  Nutzbarwerden  für  die  Zwecke  der  heimischen
Kriegführung  nicht  behaupten,  mindestens  nicht  feststellen,  und  deshalb
  war  —  von  den  bis  zum  Weltkriege  von  1914  fast  einhellig
vertretenen  Grundsätzen  aus  —  eine  Rechtspflicht  des  Staates  zur
Vergütung  nicht  anzuerkennen.  Hiernach  ist  die  Vattelsche  Unterscheidung
  richtig:  nicht,  weil  Verteidigungsschäden  vom  Staate  vorsätzlich
  herbeigeführt  werden,  während  Kampfes:  und  Feindesschäden
auf  unvertretbarer  höherer  Gewalt  beruhen;  sondern  weil  die  zu
Verteidigungszwecken  eingeforderten  Vermögensstücke  zum  Nutzen
des  Heimatsstaates  Verwendung  gefunden  haben,  während  dies  lei
den  Kampfes-  und  Feindesschäden  nicht  zutrifft.

Vattel  ist  also,  trotz  der  unriohtigen  Begründung  als  Vater
des  Gedankets  einer  scharfen  Sonderung  der:  Begriffe  Kriegsleistungen
und  Kriegsschäden  anzusehen,  und  darin  liegt  die  dauernde  Bedeutung
seiner  Ausführung.  Nur  hat  er  die  Frage  dadurch,  daß  er  das
Schuldmoment  hineingebracht  hat,  der  Gefahr  der  Beurteilung  nach

.  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts  ausgesetzt.)  Außerdem  ist,
wie  die  französische  Rechtsprechung,  besonders  nach  1870  zeigt,
die  Grenze  zwischen  den  vom  Heimatsstaate  „librement  et  par  pr&amp;-caution‘
  herbeigeführten  Eingriffen  und  den  Kampfesschäden  schr
schwer  zu  ziehen  (S.  358).’)  Dagegen  ist  die  Unterscheidung
_—._
.  .*)  Diese  Heranziehung  der  Grundsätze  des  bürgerlichen  Rechts  geht  durch
die  ganze  französische  Rechtalehre  und  Rechtsprechung  bis  zum  Weltkrieg  von
1914.  Vgl.  zB.  E.  Meignen,  Les  contrats  et  la  guerre  (1914)  8.  63.  Hier
wird  übrigens  auch  von  dem  -mitwirkenden  Verschulden  des  Geschädigten  ‚geeprochen
  (ein  an  sich  richtiger  und  auch  im  deutschen  Kri  hädenfestetellungsgeeeiz
  vom  3.  Juli  1916  $  3  IV  verwerteter  Gedanke),  und  es  wird  aus  einem
Srteil  der  nicht  ungefährliche  (S.  67)  Satz  mitgeteilt:  „Il  appartient  aux  oitoyens
je  gorder  leur  foyer  et  de  la  d&amp;fendre,  et  tout  au  moins  kahl,  en  abandonnant
maison,  un  service  de  surveillance  pour  la  er  par  uno  pr&amp;sence  wfleotive.
°)  Vgl.  F.  Larnaude,  Ia  guerre  ot  I  rebardtion  des  dommages  (1916)
Hellfron,  Kriegsschäden  I  un