$  %5.  Der  Kriegsschädenersatz  in  der  französischen  Rechtslehre.  355

a.  alle  vom  Feinde  herrührenden  Vermögensverluste,  einschließlich
  seiner  Anforderungen  (Requisitionen  und  Kontributionen)  ;

b.  diejenigen  von  den  heimischen  Truppen  verursachten
Schäden,  die  sich  darstellen  als  „produit  d’une  maniere  urgentel
sous  la  pression  de  la  force  majeure“  ;!°)  als  „accidentels  et  al&amp;atoires,
command6s  par  la  presence  de  l’ennemi“;!!)  „qui  se  rattachent
au&lt;  n6cessit6s  immedistas  de  la  lutte‘;':)  wo  vorliegt  eine  „nöcessit6
  immediate  et  actuelle‘“.:°)

Alle  diese  Begründungen  des  Ausschlusses  der  Haftung  für  „faits
de  guerre“  gehen  auf  den  Gedanken  zurück,  daß  hierbei  „force
majeure‘  vorliegt,  daß  —  im  Gegensatz  zu  den  zwecks  Verteidigun
gegen  den  erst  erwarteten  Feind  getroffenen  Maßnahmen  -  :  die  freie  Willensbestimmung
  des  Staates  und  seiner  Organe  bei  den  „faits  deguerre“
fehlt.  Inneuerer  Zeit  hatte  sich  in  der  französischen  Verwaltungslehre
und  Rechteprechung  der  Grundsatz  durchgesetzt,  daß  der  Staat  für  die
von  seinen  Organen  vorgenommenen  Eingriffe  in  Privatrechte,
obgleich  er  nicht  als  „commettant‘“  im  Sinne  des  Art.  1384  Code
civil  zu  betrachten  sei,'*)  auch  dann  aufzukommen  habe,  wenn  diese
Handlungen  an  sich  rechtmäßig  seien.  Die  Grundlage  dieser  Haftung
des  Staates  für  seine  Veranstaltungen  sind  Billigkeitserwägungen,
wie  sie  Otto  Mayer  (oben  S.  72)  für  die  gleiche  Haftung  des  Staates
näch  deutschem  Recht  anführt.  Aber  gleich  ihm  (S.  78)  hat  die
französische  Rechtslehre  für  Kriegsschäden  das  Eintreten  des  Staates
auch  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  stets  abgelehnt.  „Das  Gesetz
hat  die  ausgleichende  Entschädigung  nur  gewähren  wollen  für  die
öffentliche  Anstalt,  die  mit  überlegter,  geordneter  Tätigkeit  wirkt;
hier  aber  ist  es  die  unmittelbare  Not  des  Kampfes,  welche  die  Handlungen
  des  Heeres  leitet;  dabei  schweigt  das  Verwaltungsrecht.'“)

—Die  richtige  Lösung  wurde  erst  im  Weltkriege  von  1914  gefunden::
  ‚Der  Staat  ist  zur  „reparation  intögrale“  verpflichtet,  weil
seine  Angehörigen  wegen  ihrer  Staatsangehörigkeit  zu  Schaden  gekommen
  sind  und  weil  ihnen  von  Staatswegen  Beschwerungen  aufgebürdet
  worden  sind,  die  sie  gegenüber  den  anderen  Einwohnern
in  ungleich  höherem  Maße  belasten.  Vgl.  oben  S.  7ff.,  unt.  8$  96  ff.

10)  Mörignhac  a.  a.  O.  S.  426.  Ueber  die  von  manchen  gemachte,  aber
für  die  Beurteilung  bedeutungslose  Unterscheidung  zwischen  force  majeure  und  cas
fortuit  vgl.  F&amp;raud-Giraud  a.  a.  0.  S.  45.  .

11)  Bleck-Magu6ro,  a.  a.  O.  II,  1597;  Ducrogq,  Cours  de  droit  edministretif
  Bd.  I,  S.

18)  Ch.  Pont,  Les  röquisitions  militaires  en  temps  de  guerre  1900)  S.  88.
E.  Laferridre,  Traitö  de  la  jarisdiction  administrative  (2.  A.  1896),  Bd.  II.  8.  68.

13)  Meignen,  Les  contrats  et  la  guerre  (3.  A.  1914),  S.  6b;  Gaston  Jdme,
Das  Verwaltungsrecht  der  französischen  Republik  (1913),  S.  4271.

14)  E.  Laterridre,  a.  a.  O0.  Bd  1  3  677.  i

15)  Otto  Mayer,  Theorie  des  französischen  Verwaltungsrechts  (1886),  8.  3461.

Nach  Perimann,  Ueber  die  Entschädigung  bei  Einwirkungen  der  öffent.
lichen  Gewalt  (Grünhut’e  Zeitschrift,  Bd.  34,  S.  118)  wird  nach  französischem  Recht
die  Entschädigung  für  Kriegeschäden  deshalb  verweigert,  weil  die  faits  de  guerre
nicht  actes  de  gestion  (Verwaltungsmaßnahmen)  seien,  sondern  actes  de  gouvernement
(Stantahobeitsakte).  Vgl.  hierzu  Haurion,  Pröcis  de  droit  administratif  S.  279.

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