$  76.  Der  Kriegsachädenersaiz  in  der  französischen  Rechtsprechung.  357

erhalten  worden.  Nur  hat  sich  ein  gewisses  Schwanken  hinsichtlich
der  Abgrenzung  dieser  Begriffe  gegeneinander  gezeigt.

a.  Hinsichtlich  der  Besetzunzsschäden  von  1814  und  1815  hat
der  Conseil  d’Etat  in  einer  grundsätzlichen  Entscheidung  vom  26.
März  1823  (Glairet)  den  Begriff  der  faits  de  guerre  auf  alle  mit
der  Kriegführung  in  Zusammenhang  stehenden  Maßnahmen  und  Ereignisse
  ausgedehnt.  Er  stützte  diese  Anschauung  auf  den  Grundsatz
der  Unverantwortlichkeit  des  Staates  bei  Ausübung  seiner  Hoheitsrechte,
  vor  allem  aber  darauf,  daß  der  Krieg  ein  Fall  höherer  Gewalt
sei,  für  welche  niemand  zur  Verantwortung  gezogen  werden  könne.
Die  letztere  Art  der  Begründung  führte  dann  aber  in  der  Folgezeit,
insbesondere  nach  1871,  einen  Umschwung  herbei.  Man  sah  nunmehr
  nur  solche  Ereignisse  als  faits  de  guerre  an,  die  tatsächlich
unter  der  unmittelbaren  und  unaufhaltsamen  Einwirkung  der  Kriegsereignisse
  sich  vollzogen  hatten  (so  die  Rechtsprechung  des  Tribunal
des  conflits,  Beschlüsse  vom  11.  Januar  und  15.  März  1873)  ;  nur  dann
nahm  man  höherg  Gewalt  als  gegeben  und  die  Verantwortlichkeit
des  Staates  als  ausgeschlossen  an.  So  kam  man  auch  in  der  Rechtsprechung
  (S.  354)  zu  der  Unterscheidung  zwischen  vorbedachten  Eingriffen
  in  die  Rechte  der  Einwohner,  für  welche  der  Staat  zur  Entschädigung
  verpflichtet  sei,  und  ungewollten  Schädigungen  infolge  von
Kriegsereignissen,  für  die  keine  Verantwortung  des  Staates  bestände.
Beider  Beratung  über  dieuntenS.  374  zu  erwähnenden  Entschädigungsgesetze
  faßte  Thiers  in  der  Sitzung  vom  5.  August  1871  (Journal
Officiel  S.  2453ff.)  die  bisherige  Rechtsprechung  des  Conseil  d’Etat
und  der  Cour  de  cassation  in  die  Worte  zusammen:

„L’Btat  n’indemnise  jamais  des  hasırda  de  la  guerre;  il  n’indemnise  que  des
dommages  volontaires,  intentionnels.  r&amp;fl&amp;chis  dont  il  est  Yauteur“,

b.  Die  auf  diesem  Gebiet  besonders  maßgebende  Rechtsprechung
des  Conseil  d’Etat  läßt  sich  auf  vier  leitende  Grundsätze  zurückkren.

  .  .  u  a
1.  Keinerlei  Haftung  des  Staates  für  irgend  welche  Handlungen
des  Feindes.

„2%  Keine  Haftung  des  Staates  für  die  nicht  auf  Maßnahmen
inländischer  militärischer  oder  bürgerlicher  zuständiger  Behörden
zurückzuführenden  Ereignisse,  auch  wenn  sie  von  Inländern  herrühren
(Plünderungen,  Erpressungen,  Zerstörungen,  Körperverletzungen
durch  Angehörige  der  inländischen  Truppen  oder  der  Bevölkerung).

93.  Keine  Haftung  des  Staates  für  die  Maßnahmen,  die  zwar
auf  Anordnungen  zuständiger  inländischer  Behörden  beruhen,  die
iedoch  im  Kampfe  oder  in  unmittelbarem  Zusammenhang  mit  den
kriegerischen  Vorgängen  entstanden  sind,  selbst:  wenn  hierfür  regus
erteilt  sind.)

4.  Dagegen  Haftung  des  Staates  für  die  von  den  inländischen
Behörden  bewirkten  Eingriffe  in  das  Vermögen  der  Landeseinwohner,
falls  diese  Maßnahmen  zwar  im  Zusammenhang  mit  den  feindlichen

legshandlungen  —  hierin  zeigt  sich  die  Abweichung  von  der  Auf-—,

9)  Sirey,  Recueil  general  1875  II,  S.  220  4Conseil  d’Etat,  8.  August  1879).