358  &amp;  76.  Der  Kriegeschädenersata  in  der  französischen  Rechtsprechung.

fassung  von  1823  (S.  357)  —,  aber  nicht  unter  der  unmittelbaren
Einwirkung  der  kriegerischen  Vorgänge  getroffen  worden  sind.

Im  einzelnen  hat  die  Anwendung  dieses  letzteren  Grundsatzes
vielfach  Schwierigkeiten  bereitet  und  zu  Entscheidungen  geführt,
deren  Gerechtigkeit  zweifelhaft  sein  kann.t)  So  ist  z.  B.  nach  Sedan
die  Haftung  des  Staates  verneint  worden  für  die  Verteidigungsmaßnahmen
  um  Paris,  weil  mit  der  Belagerung  gerechnet  werden  mußte
(faits  de  guerre),  aber  zugestanden  worden  für  andere  Orte,  weil
der  Angriff  der  Deutschen  auf  ‘diese  nicht  vorauszusehen  war
(mesures  pr&amp;ventives  de  defense).  Es  zeigte  sich  hier  die  bereits
(oben  S.  353)  erwähnte  Unsicherheit  der  Vattel’s  chen  Unterscheidung
zwischen  mesures  pr&amp;ventives  und  faits  de  guerre.  Der  Staatsrat
hat  diese  Grundsätze  aber  noch  bis  zum  Weltkriege  festgehalten®)
und  sie  gelegentlich  einer  Ersatzklage  in  Verfolg  des  Hova-Aufstandes

“Vgl.  F.  Larnaude,  La  guerre  et  la  röparation  den  dommages  (1916),  8.  4:
„c'est  van  que  la  jurisprudence  devient  bizarre“;  vgl.  oben  58.  358°.
die  zahlreichen  Entscheidungen  der  Höchstgerichtd  bei  Sirey.  Recueil
gönerel,  ahrgang  1872  und  folgende,  Registerstichwort  „Guerre“,  besonders  1874  II,
S.  ur‘  zone  F.  Laurent,  Principes  de  droit  civil  3.  A.  (1893)  XX,  481  If.
egensatz  zu  der  durch  den  Beschluß  vom  236.  März  1828  2  S.  357)  begrändelen
  Rechtsübung  stellt  diese  neuere  Praxis  des  Stas  insofern
eine  Erhöhung  der  Stestehaftung  dar,  ale  nach  jenem  \  Beschluß  pie  Vorgang
als  fait  de  guerre  behandelt  wurde,  der  nuch  nur  etrategiech  (kriegeplanmäßig)
  mit  den  Kriegsereignisen  in  Zusammenhang  stand,  während  der  Staaterat
nach  dem  Kriege  von  187  r  die  mit  taktischen  Maßnahmen  (auf  dem
eigentlichen  Kriognochauplate)  On  "Beziehung  etehenden  Vorgänge  als  falts  de  guerre
kennzeichnete.  Denach  mußte  eine  örtliche  Beziehung  n  sein.  I  Hier  ‘kann
man  aber,  wie  Laferriöre  e.  a.  O0.  S.  68  ausführt,  uch  wied
und  eine  mildere  Behandlung  der  Staatahaftung  unterscheiden.  Die  Finen  linden
den  kennzeichnenden  Unterschied  zwischen  den  haftbarmachenden  mesures  pröven-‘tives
  de  döfense  und  den  vom  Staate  nicht  za  verantwortenden  faits  de  guerre
darin,  daß  die  ersteren  „sont  pr&amp;meditöeg  Yautorit6  militsire  et  accomplies
par  elle  en  dehors  de  toute  contrainte  immödiste  de  l’ennemi.  Dans  cette  opinion
Rn  epontaneitö  de  l’acte  et,  en  quelque  sorte  -&amp;  fatalits,  Berait  le  trait  caract&amp;-ristique
  du  fait  de  guerre“.  Nach  dieser  Anschauung  würden  .zu  den  faite  de

ou  pour  la  d6fense  sont  "des  d
n6cessitös  immödintes  de  la  lutte“  hat  der  Conseil  drin  ı  in  der  Deren  Sache
„Pesty-R6mond“  in  einem  von  Laferriötre  begründeten  Beschlusse  vom  9.  Mai
1873  angenommen.  Hier  sind  als  faits  de  queree  auch  die  Lagerschäden  bezeichnet
—  und  es  ist  daher  die  Staatshaftung  lehnt  ‘die  von  den  französischen
zur  Wiedereroberung  von  Paris  bei  Versailles  zusamme  ezogenen  Truppen  verursacht
  worden  sind.  In  gleicher  Weise  hat  der  Conseil  ‘d’Etat  im  Beschluß  vom
8.  Juni  1873  die  Wegnahme  von  Wollenballen  zur  Auskleidung  von  Brustwehren
und  im  Beschluß  vom  1.  Mai  1874  das  Niederschlagen  von  Baumstämmen  für
Lagerbedürfnisse  als  nicht  vergütungspflichtige  faite  de  guerre  bezeichnet.
Vebor  die  Haftung  für  Zerstörungen  zu  Verteidigungsrwecken  im  Festungsrayon
vol,  unte  t  n  S.  Kar  a)  den  Kommissionebericht  für  das  spätere  Gesetz  vom  28.  Juli
unten  S.