&amp;  76.  Der  Kriegeschädenersalz  in  der  französischen  Rechtsprechung.  359

auf  Madagaskar  durch  den  weiteren  Satz  ergänzt,  daß  die  auf  fremdem
Gebiet  vorgekommenen  Ereignisse  unter  keinen  Umständen  Anlaß
zu  einer  Schadensersatzklage  ‚vor  dem  Verwaltungsgericht  geben’
können.®)

B.  Haftung  der-Gemeinde‘,

In  viel  umfangreicherem  Maße  als  gegenüber  dem  Staat  ist  der
Rückgriff  Kriegsgeschädigter  gegenüber  der  Gemeinde,  ‘der  sie
angehörten,  von  der  Rechtsprechung  zugelassen  worden.  Es  handelt
sich  hierbei  um  die  vom  Feinde  gemachten  Anforderungen.

I.  Diese  feindlichen  Requisitionen  könnten  nach  dem  ersten  der
(oben  S.  357)  aufgeführten  Leitsätze,  ale  auf  Handlungen  des  Feindes
beruhend,  dem  Staate  gegenüber  niemals  geltend  gemacht  werden.
Dagegen  wurde  der  Anspruch  des  Gemeindeangehörigen,  der  einer
solchen  feindlichen  Anforderung  genügt  hatte,  gegen  seine  Wohnsitzgemeinde
  zugelassen.  falls  er  beweisen  konnte,  daß  er  damit
die  Gemeinde  entlastet  habe.  Daraus  ergab  sich,  daß  ein  Rückgriff
auf  die  Gemeinde  in  zwei  Fällen  ausgeschlossen  sein  mußte,  nämlich
erstens,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  ordnungsmäßige  Anforderung
des  Feindes,  sondern  um  einen  Plünderungsvorgang  handelte,  und
ferner,  wenn  der.  Leistende  nicht  beweisen  konnte,  daß  durch  seine
Leistung  eine  eigentlich  gegen  die  Gemeinde  gerichtete  Anforderung
  erledigt  worden  war.

II.  An  dieser  Beweislastpflicht  scheiterten  bis  1870  zahlreiche
Ersatzansprüche  der  Ortseinwohner  gegen  die  Gemeinde.  Berühmt
ist  z.  B.  der  Prozeß  Schengrün  aus  dem  Jahre  1825,°)  in  welchem
der  Conseil  d’Etat  einen  Ersatzanspruch  von  Forsteigentümern  zurückwıes,
  die  auf  Veranlassung  des  Maire  aus  ihren  Forsten  Holz  an
die  feindlichen  Truppen  geliefert  hatten.  Der  Staatsrat  bezeichnete
die  Fortnahme  der  Stämme  als  faits  de  guerre,  weil  die  Geschädigten
keinen  Anforderungsschein  des  Feindes  an  die  Kommune  aufweisen
konnten.

Aber  nach  1870  änderte  sich  die  Behandlung  der  Beweislast,
und  damit  war  der  Rückgriff  auf  die  Gemeinde  erheblich  erleichtert.
Man  schuf  eine  Art  von  Vermutung  dafür,  daß  jede  Anforderung
des  Feindes  grundsätzlich  an  die  Gemeinde  gerichtet  sei  und  bürdete
daher  dieser  die  Beweislast  dafür  auf,  daß  die  von  einem  Gemeindeeinwohner
  auf  Anforderung  gemachte  Leistung  lediglich  von  diesem
erfordert  worden  sei.  Man  gewährte  dem  Geschädigten  ferner  auch
für  den  ihm  von  nun  an  nur.noch  allein  obliegenden  Beweis  der
tatsächlichen  Erfüllung  der  Anforderung  eine  weitere  Erleichterung,
indem  man  die  bisher  als  einziges  Beweismittel  zugelassenen  Anforderungsscheine
  (bons  de  re&amp;quisition,  delivres  par  le  maire  ou

6)  Gaston  Jöze,  Das  „erwaltungerecht  der  französischen  Republik  (Das  öftentliche
  Recht  der  Gegenwart  Bd.  23.  1913).  S.  427!  und  .„‚R&amp;paration  integrale“  S.  70%.
Henry,  Du  droit  &amp;  r&amp;paration  pour  les  F6quieitions  faites  par  W’ennemi
1816).  F  -Larnaude.  a.  a.  0.  S.  4;  Ch.  Pont,  Ies  r&amp;quisitions  militaires
(Doktorthese  Nancv  1905  3)  S.  891;  Föraud-Gir  Occupation  militaire  (Bel)
S.  60:  Pradier-Fod&amp;re,  Drait  international  public  Thssı  1806)  VI  S.  1168  f
enry,  a.  a  0.  S.  71.