360  $  76.  Der  Kriegsschädenersatz  in  der  französischen  Rechtsprechung.

seg  adioints)  für  nicht  mehr  unbedingt  erforderlich  erklärte,  sondern
@en  Rückgriff  auch  bei  unmittelbarer  Anforderung  an  den  Leistenden
zuließ  und  ihm  deren  Beweis  und  den  der  Tatsache  der  Erfüllung
der  Anforderung  durch  irgend  welche  Beweismittel  gestattete  (F&amp;-raud-Giraud.
  a.  a.  O.  S.  65°).  Mit  Rücksicht  auf  die  häufigen
Fälle  der  Abwesenheit  sowohl  der  kommunalen  Behörden  als  auch
desjenigen,  aus  dessen  Vermögen  die  Leistung  bewirkt  worden  war,
war  diese  Entwicklung  von  größter  praktischer  Bedeutung.

Für  die  Ersatzklage  gegen  die  Gemeinde  wurde  auf  Grund  des
Beschlusses  des  Conseil  d’Etat  —  als  damaligen  Kompetenz-Konflikt#sgerichtshofes
  (S.  356)  --  die  Zuständigkeit  der  Gerichtshöfe  anerkannt.)


C.  Rückgriff  der  Gemeinde  gegen  den  Staat  oder
dae  Departement.

I.  In  einigen  Urteilen  ist  ein  Rückgriff  der  Gemeinde  gegen
den  Staat  vorbehalten.  Tatsächlich  war  der  zuweilen  verwendete
Satz:  „sauf  s’il  y  a  lieu  &amp;  recours  de  la  commune  contre  l’Etat“,  wie
Henry  (a.  a.  O.  S.  16)  mit  Recht  bemerkt,  ohne  praktischen  Wert,
denn  ein  solcher  Rückgriff  hat  ——  wenn  man  von  den  seltenen
Fällen  einer  Wiederherstellung  von  Staatsgebäuden  oder  Staatswegen
durch  die  Gemeinde  auf  Anforderung  „des  Feindes  absieht  -
niemals  stattgefunden.  Die  Gerichte  kamen  dabei  allerdings
in  eine  gewisse  Verlegenheit;  denn  da  sie  den  Rückgriff  des
Leistenden  gegen  die  Gemeinde  Auf  das  für  einander  Einstehenmüssen
‘der  Gemeindegenossen  zurückführten,  so  mußten  sie  logischerweise
den  gleichen  Grund  auch  für  das  Verhältnis  der  Gemeinden  gegenüber
dem  Staate  gelten  lassen.  Sie  halfen  sich  damit,  daß  sie
„solidarit6“  der  Staatsgenossen  für.  weniger  stark  erklärten,  als  die
der  Gemeindeangehörigen.!)  Es  wurde  also  zwar  eine  solidarits
communale  anerkannt,  nicht  aber  eine  solidarit6  nationale.  Diene
letztere  Schlußentwicklung  vollzog  sich  erst  während  des  Weltkrieges
von  1914  (unt.  8896  ff.).  Bis  dahin  arbeitete  man  in  der  französischen
Rechtslehre  und  Rechtsprechung  immer  noch  mit  den  bürgerlichrechtlichen
  Begriffen  der  auftraglosen  Geschäftsführung  (gestion
ame)  und  der  rechtlosen  Bereicherung  (enrichissement  sans
cause).!!

Ei  1874,  I,  204  (unten  Anm.  12);  Juristieche  Zeitschrift  für
das  Re  Lothringen  5  404  (1880  Nr.  9%),  0  .(1881  Nr.  30).
den  Besc  er  chambre  Ar:  requätes  %  {r  Cour  de  cassation

vom  Ta  Mr  1678  (Siroy,  Recneil  1873.  S.  312):  La  communaut6  des  intöräts,
qui  existe  entre  les  habitants  d’une.  m&amp;me  commune,  est  plus  &amp;troite  que  le  lien
politique,  qui  unit  entre  alles  les  diff&amp;rentes  communes  ou  qui  lea,  rattache  A  l’Etat:
et  e’il  faut  admetire  que  les  communes  frappses  par  l’ennemi  de  contributiona
en  argent  ou  de  röquisitions  en  nature  n’ont  pas  une  action  &amp;  exercer  contre  l’Etat
ni  contre  d’autres  communes,  ce  n’est  pas  une  raison  pour  refurer  aux  habitante
qui  ont  dA  acquitter  des  röquisitions  impos&amp;es  par  l’ennemi  tout  Fecours  contre  Ia
commune

ıı)  "Daher  kein  Anspruch  gegen  die  Gemeinden.  wenn  weder  Geschäftsführung
noch  Bereicherung  in  Betracht  kommt,  wie  bei  Zwangseinquartierung  feindlächer
Truppen  (Sirey,  Recueil  gensral  1872  II,  S.  288,  Trib.  de  Chartres).