362  &amp;  78.  Frankreich.  Revolutionszeit  und  erstes  Kaiserreich.

hilfsbedürftigen  Einwohnern  Unterstützung  zu  gewähren,  .ist  diese
ein  Akt  der  Wohltätigkeit,  nicht  die  Erfüllung  einer  Rechtspflicht.

Soweit  die  Gesetzgebung  von  diesen  Grundsätzen  abzuweichen
versucht  hat,  geschah  das  unter  dem  Einfluß  der  Lehre  vom  contrat
social  und  einer  Ueberspannung  des  Grundsatzes  von  der  Pflicht
des  Staates  zum  Schutze  der  Untertanen.  Uebrigens  haben  sich
derartige  gelegentliche  Abweichungen  von  der  grundsätzlichen  Nichthaftung
  des  Staates  für  zufällige  Kriegsschäden  nicht  zu  behaupten
vermocht.

B.  Wir  unterscheiden  in  der  Entwicklung  der  französischen
Kri  bis  zum  Jahre  1914  zwei  Abschnitte:
die  Zeit  bis  zum  Beginn  des  deutsch-französischen  Krieges  von  1870
(I)  und  hier  wieder  die  Gesetzgebung  der  Revolutionszeit  und
des  ersten  Kaiserreichs  (unten  8  78)  und  die  Zeit  nach  1815
(unten  8  79);  ferner  die  Kri  hä  die  durch  den
deutsch-französischen  Krieg  veranlaßt  wurde  (1,  unten  Ss  80  ff.).

I.  Die  Kriegsschädengesetzgebung  bis  1870.
&amp;  78.  Revolutionszeit  und  erstes  Kaiserreich.
A.  Die  Gesetzgebung  von  1791  und  1792.
I.  Dae  Gesetz  vom  8.—10,  Juli  1791
t  la  conservation  et  le  classement  des  places  de  guerre  et  postes
militaires,  1a  ap  Police  des  fortificationr  et  autres  objets  y  relatäfe“
erkannte  im  1.  Titel  Art.  39  zuerst  eine  gewisse  Entschädigungspflicht
  des  Staates  für  die  außerhalb  des  nächsten  Festungerayons
belegenen  Gebäude  an:

.  Les  partieuliers  dont  les  propristss.  ont  6t6  endommag&amp;es,  seront
indemnis6s  aux  frais  du  tr&amp;sor  public,  eauf  pour  les  maisons,  bätiments  et  colötures
existants  &amp;  une  distance  moindre  de  250  toises  de  }a  cr&amp;te  des  parapete  des
chemine  couverte“.

I.  Gelegentlich  eines  Gesetzentwurfs  des  Abg.
Kersaint

über  die  Unterdrückung  der  Seeräuberei  und  die®  Beseitigung
des  Prisenrechts  beschäftigte  sich  die  Assemblee  legislative  zum
ersten  Mal  eingehender  mit  der  Frage  des  staatlichen  Ersatzes  von
Kriegsschäden.  Der  Antragsteller  wollte  in  das  Gesetz  eine  Bestimmung
  hineinnehmen,  wonach  die  durch  Kaperung  geschädigten
Reeder  den  Betrag  ihrer  Schäden  vor  den  Handelsgerichten  feststellen
lassen  sollten;  die  Gesamtsumme  dieser  Schäden  sollte  gegenüber
dem  Nehmestaat  gelegentlich  der  Friedensverhandlung  geltend  gemacht
  werden.  In  der  Verhandlung  vom  30.  Mai  1792  beschränkte
sich  die  Assemblee  lögislative  auf  die  Aufforderung  an

„le  pouvoir  ex6cutif  3  nögocier  avec  les  puissances  6trangdres  pour  faire

supprimer,  dans  les  guerres  qui  pourraint  avoir  lieu  sur  mer,  les  armements  «n
course  et  pour  assurer  la  libre  navigation  du  “commerce“.!)

1)  Vgl.  Gazette  Nationale  vom  31.  Mai  und  1.  Juni  1792;  Nys,  Droit  international
  III  S.  122  und  459.
Det  Beschluß  ist  bemerkenswert  wegen  des  schon  damals  in  der  genetzgebenden