364  &amp;  78.  Frankreich.  Revolutionszeit  und  erstes  Kaiserreich.

Art.  9.  L’Assemblee  Nationale  pourra  seule  döterminer,  sur  le  vu  des  divers
procds-verbaux  et  autres  piöces,  et  d’apr&amp;s  un  rapport,  la  nature  et  la  quotite
Art  Les  secoursa  et  indemnit&amp;s  seront  proportionne  A  Is  fortune  qui
reste  aux.  citoyens  apr&amp;ös  la  devastation.  &amp;  leurs  besoins,  et  aux  „pertes  ‚us
auront  $prouv6es.
.  14.  Les  citoyens  revätus  d’une  fonction  publique  et  ceux  qui  portent
aciuellement  les  armes  pour  le  service  de  la  patrie,  recevront  toujours  une  indem-€
  &amp;gale  aux  pertes  qu’ile  auront  souffertes  dans  leurs  pfopristes.

Art.15.  L’Assembl&amp;e  Nationale  se  r&amp;6serve  de  statuer  quelle  quotit6  des  dommages
ılevra  rester  &amp;  la  charge  des  citoyens  et  dans  quele  cas  ils  devront  y  &amp;tre  assujettis.

b.  Wie  die  eben  mitgeteilten  Vorschriften  zeigen,  entspricht
der  Gesetzestext  durchaus  nicht  den  durch  das  „Pr&amp;ambule‘“  hervorgerufenen
  Erwartungen.  Zunächst  ist  die  Zusammenstellung  von
„secours“  und  „indemnit&amp;s“  fehlerhaft;  denn  das.  erstere  Wort  bezeichnet
  die  gnadenweise  Unterstützung,  das  letztere  die  auf  einem
Recht  beruhende  Entschädigung.°)-  Ferner  wird  nur  diejenige  Eigentumsschädigung
  für  ersatzpflichtig  erklärt,  die  durch  den  Feind  herbeigeführt
  wurde.  Ausgeschlossen  sollen  zudem  alle  Bürger  sein,
die  sich  geweigert  hätten,  den  gesetzmäßigen  Anforderungen  zu
entsnrechen  und  die  sich,  obgleich  sie  es  konnten,  den  Verwüstungen
des  Feindes  nicht  entgegengestellt  hätten  (vgl.  hierzu  oben  S.  62).
Endlich  sollen  die  Unterstützungen  mit  Rücksicht  auf  das  dem  Beschädigten
  verbliebene  Vermören  abgestuft  werden  und  ihre  Bewilligung
soll  vom  Belieben  des  Parlaments  abhängen.

c.  Das  Gesetz  enthält  zur  Vermeidung  von  Uebervorteilungen
des  Stäates  bei  Schätzung  der  Schäden  genaue  Vorschriften  über
den  Beweis  der  Vermögensverluste.  Es  wurde  aber  der  große  Fehler
begangen,  die  Sachverständigen  den  örtlichen  Bezirken  zu  entnehmen,
also  Personen  zur  Abschätzung  heranzuziehen,  die  in  der  Regel  selbst
zu  den  Geschädigten  gehörten  und  in  Erwartung  von  Gegendiensten
nicht  geneigt  waren,  Uebertreibungen  auf  das  richtige  Maß  zurückzuführen
  (unten  S.  367).  Es  findet  sich  übrigens  in  Art.  13  die
Bestimmung,  daß  bei  erwiesenem  Betrugsversuch  jeder  Anspruch
auf  Entschädigung  fortfallen  soll;-eine  Bestimmung,  die  sowohl
in  8  13  des  deutschen  K  vom  3.  Juli
1916  als  auch  im  Art.  32  “des  französischen  Kriegsschädengesetzes,
das7,  z.  Zt.  beraten  wird  (unten  $  99),  wieder  verwendet  wird.

B.  Die  Gesetzgebung  des  Konvents.

I.  Das  Gesetz  vom  27.  Februar  1793

„relatif  aux  indermit6s  &amp;  accorder  A  tous  les  citoyens  pour  les  pertes  occasionnees
  par  l’invasion  de  Pennemi  (Ergänzungsgesetz  vom  14.  August  1793,.  S.  366),

geht  in  mehrfacher  Beziehung  über  das  Gesetz  vom  1.  August
1792  hinaus.)

9)  Vgl.  M.  Henry,  La  r&amp;volution  et  la  r£peration  des  dommages  de  guerre
(1916)  S.  101f

4,  Vel.  den  Rapport  des  Berichterstatters  Maignet  in  der  Konventsitzung
vom  27.  Februar  1793  (Archives  Parlementaires,  1.  serie  tome  LIX  S.  289).
In  diesem  Bericht  wird  zum  ereten  Mal  bewußt  zwischen  secoure  (im  Sinne  von
gnadenweiser  Zuwendung  an  PRedürftige)  und  indemnite  (im  Sinne  eines  Anspruchs
auf  vollen.  Ersatz.  droit  &amp;  r&amp;paration  integrale)  unterschieden  und  aus  dem  contrat
sockl  der  Schluß  gezogen,  daß  den  durch  den  Krieg  geschädigten  Bürgern  ein