&amp;  78.  Frankreich.  Revolutionszeit  und  erstes  Kaiserreich.  365

a.  Im  Art.  1  erklärt  die  „Convention  Nationale“:

-.  au  nom  de  la  nation,  qu’elle  indemnisera  tous  les  citoyens  des  pertee
qu  ls  ont  $prouvees  ou  s6prouveront  par  l’invasion  de  Il’ennemi  sur  le
territoire  francais,  ou  par  les  d&amp;molitions  ou  coupes  'que  la  defense  commune
aura  exigdes  de  notre  part  .

Diese,  auch  die  durch  die  eigenen  Truppen  herbeigeführten
sowie  die  zukünftigen  Schäden  umschließende  Vorschrift  wird  allerdings
  durch  Art,  2  erheblich  beschränkt.  Dieser  versagt  jede  Entschädigung
  denen,  -

.  „qui  Beront  convaincus  d’avoir  favorise  l’invasion  de,  ’ennemi  ou  de  n’avoir
pas  döf6rö  aux  Fäquisitions  ou  prochamations  des  gönsraux“

Im  Art.  5  wird  in  Ausführung  dieser  Beschränkung  den  Behörden
  die  Pflicht  auferlegt:

„de  prendre  des  renseignemente  sur  la  conduite  qu’ont  tenue  les  r&amp;clamanta
lora  de  Pinvasion  de  l’ennemi“

Spätere  Gesetze  verleihen  dieser  Bedingung  weiteren  Nachdruck.

Nach  einem  Dekret  vom  14  ventöse  an  II  (4.  März  1794,
unten  S.  367)  ist  jedem  Schadenersatzgesuch  ein  „certificat  de  civisme“*
beizufügen,  das  durch  die  „agents  nationaux  pr&amp;s  les  directoirea
de,  district‘  auszustellen  ist  und  ein  zweites  Dekret  vom  27  vend&amp;
miaire  an  IV  (15.  Oktober  1795)  erklärt:

wirkliches  Recht  auf  Ausgleichung  zustehe.  Gleichzeitig  sind  in  dem  Bericht  —
un  Gegensatz  zur  späteren  Gesetzgebung  (Gesetz  vom  19  vendömisire  an  VI,
)  —  die  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Schäden,  für  die  der  Staat  zu
haften  habe,  und  andere  Unglücksfälle  (Hagelsch  Ing,  „Brand,  Seuchen),  die  den
Betroffenen  selbst  zur  Last  bleiben,  auseinandergehalte
aignet  kat  zur  Begründung  der  staatlichen  Ersatapficht  außer  tem  contrat
social  übrigenn  auch  noch  den  Gedanken  herangezogen,  daD  der  Staat  als  eine
allgemeine  Versicherungsanstalt  anzusehen  sei:  .  der  ‚Bürger  versichere  sich  beim
Staat  durch  Zahlung  der  Steuern  (,l’  impät  „Prime  d’assurance“)  gegen  die  durch  den
feindlichen  Einfall  herbeigeführten  Schä
Vgl.  hierzu  Henry  a.  a  0.  S.  6  "esonders-  auch  über  den  Zusammenhang
des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1793  mit  der  damaligen  Grundsteuergeseizgebung.
  Die  letztere  beruhte  auf  dem  Gesetz  vom  1.  Dezember  1790  „sur  l’impdt
ioncier“,  das  ganz  auf  der  Lehre  der  Fhysiokraten  über  “ie  Grundrente  aufgebaut
  ist,  Danach  legt  das  HIintschädigungsgesetz  von  1793  für  die  Grundstücke
nicht  deren  wahren,  durch  Sachverständige  :zu  ermittelnden  Wert  ‚zu  ‚Grande,
sondern  den  Wert,  den  sie  nach  der  Grundsteuerrolle  besitzen,  ähnlich  wie  nach
dem  deutschen  Zwangsvollstreckungsgesetz  und  nach  dem  preußischen  Ausführungsgesetz
  zum  BGB..  der  Wert  eines  Grundstücks  bisweilen  ‘durch  das  Vielfache
des  Grundsteuerreinertrages  und  des  berechne®  wird.
Daher  bestimmt  das  (Gesetz  vom  27.  Februar  1793  den  Wert  einer  vernichteten
  Ernte  nach  dem  Reinertrag  des  Grundstückes  unter  Hinzurechnung  der
Bestellungskosten  und  teilt  bei  verpachteten  Grundstücken  die  Entschädigung  zwischen
Füchter  und  Verpächter  derart,  daß  der  erstere  die  Grundrente,  der  letztere  die
d

Bestellungskosten  erhält,  welche  aber  den  Betrag  der  Grandrente  nicht  übersteigen
lürfen  (so  ausdrücklich  Art.  3  des  Gesetzes  vom  6-8  frimaire  an  II).  Aehnlich
wurde  der  Ersatz  für  Stadthäuser,  Fabriken,  Mühlen  usw.  die  einen  Ertrag  gewähren,
  festgestellt,  aodaß  eine  Schätzung  durch  Sachverständige  nur  für  Landhäuser,
  Weinberge,  Tier6  und  Hausrat  in  Betracht  kam.  Für  den  letzteren  (die
meubles  meublants)  wird  durch  Art.  5  des  Gesetzes  vom  6  frimaire  an  II  später
em  Höchstmaß  festgesetzt  (nicht  mehr  als  das  Doppelte  des  vom  Geschädigten  angegebenen
  Reinertrages  und  nicht  mehr  als  200)  Livres,  S.  366),  eine  Vorschrift,
  die  in  ‚dem:  neuesten,  gegenwärtig  in  Vorbereitung  befindlichen  Kriegsschädengesetz
  wiederkehrt  (S.  387).  Vgl.  unten  $  99  B.

—_