366  $  78.  Frankreich.  Revoluionszeit  und  erstes  Kaiserreich.

„qu’il  importait  essentiellement  de  e’assurer  que  -les  röclemants  n’avaient  pas
favoris6  les  projets  et  Jes  entreprises  des  ennemie  de  la  Köpublique“.

b.  Ein  weiterer  Fortschritt  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1793
gegenüber  dem  Gesetz  vom  11.  August  1792  besteht  in  der
Anerkennung  des  Grundsatzes,  daß  der  Geschädigte  im  Rahmen  und
unter  den  Bedingungen  des  Gesetzes  einen  rechtlichen  Anspruch
  auf  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften
  hat.  Er  ist  von  der  Willkür  des  Parlaments  oder  der‘
Behörden  unabhängig,  und  seine  Vermögenslage  ist  bedeutungslos.  °)
Damit  wird  zum  ersten  Mal  in  der  französischen  Gesetzgebung,  wie
in  der  Kri  g  überhaupt,  das  Recht  eines  Kriegsgeschädigten
  auf  vollständigen  Ersatz  anerkannt,  das  „droit  de
er&amp;ance  -en  indemnite“,  das  Recht  auf  ‚„Teparation  int6grale‘,  das
in  der  französischen  Kri  von  1914  an  und
in  dem  ihr  vorhergehenden  und  sie  begleitenden  Schrifttum  eine
eo  groß:  Rolle  spielt.  Vgl.  unten  $$  96ff.  und  Band  3.

c.  Durch  ein  vom  14.  16.  August  1793  datiertes  Dekret

„reatil  aux  indemnites  A  accorder  aux  communes  qui,  l’ann6e  dernidre,  ont
&amp;prouv&amp;  des  pertes  occasionnees  par  l’invasion  de.  l’ennemi“

wira  der  Minister  des  Innern  zur  Zahlung  der  ihm  zur  Verfügung
gestellten  Summe  an  die  geschädigten  Kommunen  ermächtigt.

.  II.  Der  Grundsatz  des  „droit  a  röparation  integrale‘“  erwies
sich  sehr  bald  als  undurchführbar.  Schon  ein  Dekret  vom  6-8
frimaire  an  Il  (26.—28.  November  1793,  oben  S.  365)

„interpr6tatif  de  celui  des  27  fövrier  et  14  aoft  dernier  concemnants  les
indemnitss  N  accorder  aux  citoyens  qui  auront  6prouv6  des  pertes  par  l’invasion
de  l’ennemi“

läßt  den  Gedanken  der  „r&amp;paration  intögrale“  bereits  wieder
zurücktreten,  indem  es  —  offenbar  wegen  der  großen  festgestellten
Betrügereien  (S.  364)  —  für  den  Hausrat  einen  Höchstbetrag  festsetzt
  (vgl.  oben  S.  365  +).°)

3)  Maignet  (S.  3644)  begründet  die  Verwerfung  des  im  Gesetz  '  von  1792
Art.  10  (S.  34)  mu  aufgente  tellten  Grundsatzes,  daß  nur  die  Bedärftigen  einen  Anspruch
  auf  Staatshilfe  hätten,  wie  folgt:  „Ce  prineipe  (der  vollständigen  Entschädigung)
  ne  souffre  aucune  exception.  Il  s’applique  &amp;  xous  les  citoyens,  quelle  que
eoit  leuc  fortune.  On  sent  möme  que,  plus  ‘les  propristös  de  certains  entre  eux
sont  consid6rables,  plus  le  contrat  a  pour  eux  de  latitude  ei  plus,  par  r6ciprocite,
Pobligation  de  la  Boci6t6  doit  recevoir  d’ötendae  .  Ce  n’est  point  un  secours,
mais  un  remboursement  que  les  citoyens  des  fronliöres  Fclament  contre  la  nation  ...
Dans  toute  soci6t6  bien  fond6e  par  une  &amp;galit6  de  droits  et  de  devoirs,  celui  qui,
dans  un  moment  de  danger  commun,  fournit  plus  &amp;  la  soci6te,  doit  quand  ce  danger
est  pans6,  ötre  remboure6  par  les  autres  associds,  de  cette  mise  extraordinaire“.
tze  von  der  Trennung  der  Gewalten  entsprechend,  wonach  den
Gerichten  keinesfalls  die  Befugnis  eingeräumt  werden  dürfe,  über  :Verwaltungsyargänge
  zu  erkennen,  und  da  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit  noch  nicht  ausgebildet
  war,  wurde  die  Ausführung  des  Gesetzes  dem  Conseil  ex&amp;cutif  übertragen,
also  einer  Verwaltungsbehörde.  Des  ist  ein  Schönheitsfehler  in  dem  sonst  seinr.
Zeit  ®  weit  vorauseilenden  Gesetze.  Vgl.  Gaston  J&amp;ze,  La  .r&amp;paration  ‚integraie
8.

€)  Dieser  Gedanke  der  Beschränkung  des  Ersatzes  für  Möbel  kehrt  im  frunzösischen
  Hriegenchldengenetz,  das  gegenwärtig  beraten  wird,  wieder  (oben
8.  38?  und  unten  $  W  B  .

vom